01.10.2018 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Möbelzuschlag / Vermieter müssen bei möblierten Wohnungen vorsichtig sein (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Vermieter müssen bei möblierten Wohnungen vorsichtig sein
Es kommt inzwischen nicht selten vor, dass möblierte Wohnungen oder Häu-ser vermietet werden. Das bringt unter Umständen für beide Seiten Vorteile: Der Vermieter kann das bereits vorhandene Mobiliar im Hause belassen, der Mieter muss sich nicht nach einer neuen Ausstattung umsehen. Doch nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ist aus steuerlichen Gründen eine gewisse Vorsicht nötig.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 14/17) Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Es kommt inzwischen nicht selten vor, dass möblierte Wohnungen
oder Häuser vermietet werden. Das bringt unter Umständen für beide
Seiten Vorteile: Der Vermieter kann das bereits vorhandene Mobiliar
im Hause belassen, der Mieter muss sich nicht nach einer neuen
Ausstattung umsehen. Doch nach Auskunft des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS ist aus steuerlichen Gründen eine gewisse Vorsicht
nötig. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 14/17)
Der Fall: Eltern hatten an ihren Sohn eine teilmöblierte Wohnung
vermietet. Unter anderem befanden sich darin eine neue Einbauküche,
eine Waschmaschine und ein Trockner. In ihrer Steuererklärung machten
sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend. Sie unterließen
es, für die mitvermieteten Geräte die ortsübliche Vergleichsmiete
gesondert zu erhöhen, berücksichtigten die überlassenen Gegenstände
jedoch nach dem Punktesystem des Mietspiegels. Das Finanzamt erkannte
die Werbungskostenüberschüsse nicht in voller Höhe an, weil es von
einer verbilligten Vermietung der Wohnung ausging.
Das Urteil: Die höchsten deutschen Finanzrichter legten dar, dass
sie von Vermietern im Regelfall tatsächlich die Angabe eines
Möblie-rungszuschlages erwarten. Schließlich müsse man in solch einer
Lage von einem gesteigerten Nutzwert des Objekts ausgehen. Zur
Ermittlung der ortsüblichen Miete ist der örtliche Mietspiegel
heranzuziehen. Sieht der Mietspiegel z.B. für eine überlassene
Einbauküche einen prozentualen Zuschlag oder eine Erhöhung des
Ausstattungsfaktors über ein Punktesystem vor, ist diese Erhöhung als
marktüblich anzusehen. Lasse sich jedoch dem Mietspiegel dazu nichts
entnehmen und gebe es auch am örtlichen Mietmarkt keine Erkenntnisse
über einen realisierbaren Möblierungszuschlag, dann dürfe man sich
auf die ortsübliche Miete ohne Zuschlag beschränken.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Es kommt inzwischen nicht selten vor, dass möblierte Wohnungen
oder Häuser vermietet werden. Das bringt unter Umständen für beide
Seiten Vorteile: Der Vermieter kann das bereits vorhandene Mobiliar
im Hause belassen, der Mieter muss sich nicht nach einer neuen
Ausstattung umsehen. Doch nach Auskunft des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS ist aus steuerlichen Gründen eine gewisse Vorsicht
nötig. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 14/17)
Der Fall: Eltern hatten an ihren Sohn eine teilmöblierte Wohnung
vermietet. Unter anderem befanden sich darin eine neue Einbauküche,
eine Waschmaschine und ein Trockner. In ihrer Steuererklärung machten
sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend. Sie unterließen
es, für die mitvermieteten Geräte die ortsübliche Vergleichsmiete
gesondert zu erhöhen, berücksichtigten die überlassenen Gegenstände
jedoch nach dem Punktesystem des Mietspiegels. Das Finanzamt erkannte
die Werbungskostenüberschüsse nicht in voller Höhe an, weil es von
einer verbilligten Vermietung der Wohnung ausging.
Das Urteil: Die höchsten deutschen Finanzrichter legten dar, dass
sie von Vermietern im Regelfall tatsächlich die Angabe eines
Möblie-rungszuschlages erwarten. Schließlich müsse man in solch einer
Lage von einem gesteigerten Nutzwert des Objekts ausgehen. Zur
Ermittlung der ortsüblichen Miete ist der örtliche Mietspiegel
heranzuziehen. Sieht der Mietspiegel z.B. für eine überlassene
Einbauküche einen prozentualen Zuschlag oder eine Erhöhung des
Ausstattungsfaktors über ein Punktesystem vor, ist diese Erhöhung als
marktüblich anzusehen. Lasse sich jedoch dem Mietspiegel dazu nichts
entnehmen und gebe es auch am örtlichen Mietmarkt keine Erkenntnisse
über einen realisierbaren Möblierungszuschlag, dann dürfe man sich
auf die ortsübliche Miete ohne Zuschlag beschränken.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
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Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
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Schlagwörter
obs , Immobilien , Rechtsprechung , Verbraucher , Bild , Möbelzuschlag , Möblierte Wohnungen , Bau / Immobilien ,
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