21.02.2019 11:20 | R+V Infocenter | Recht
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Nebenkosten für leere Nachbarwohnung: Wer zahlt?
Wiesbaden (ots) - Grundsteuer, Flurbeleuchtung oder
Straßenreinigung: Ein Teil der allgemeinen Nebenkosten wird in der
Regel auf die Mieter umgelegt. Doch wenn eine Wohnung leer steht,
muss der Eigentümer viele der laufenden Kosten übernehmen - nicht die
Nachbarn. Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung
aufmerksam.
Bei Leerstand: Betriebskosten Sache des Eigentümers
In jedem Mehrfamilienhaus fallen allgemeine Betriebskosten an, die
sich alle Parteien teilen - und die auch bei Leerstand weiterhin
bezahlt werden müssen. "Der Vermieter ist verpflichtet, alle
umlagefähigen Betriebskosten zu begleichen. Selbst wenn eine Wohnung
in seinem Haus nur kurzzeitig nicht vermietet ist, darf er diese
normalerweise nicht auf die anderen Mieter des Hauses abwälzen", sagt
Michael Rempel, Jurist bei der R+V Versicherung. "Nur in begründeten
Ausnahmefällen kann der Vermieter hiervon abweichen - etwa bei
Müllgebühren, die pro Person abgerechnet werden." Hinzu kommt: Wenn
in der freien Wohnung Strom, Wasser oder Heizung verbraucht wird,
etwa für Renovierungsarbeiten, ist dies ebenfalls Sache des
Vermieters.
Weitere Tipps des R+V-Infocenters
- Zu Betriebskosten, die der Vermieter für eine leerstehende
Wohnung anteilig zahlen muss, gehören in der Regel Kosten für
die Straßenreinigung, die Hausreinigung, Versicherungen, den
Betrieb des Aufzugs, Steuern und Allgemeinstrom.
- Mieter sollten die Nebenkostenabrechnung besonders dann prüfen,
wenn Wohnungen im Haus leer stehen: Wurde die nicht vermietete
Wohnung mit in die Umlage einbezogen?
- Mieter sollten grundsätzlich darauf achten, dass die
umlagefähigen Betriebskosten exakt aufgeschlüsselt sind und der
vereinbarte Verteilschlüssel eingehalten wird.
Pressekontakt:
R+V-Infocenter
06172/9022-131
a.kassubek@arts-others.de
www.infocenter.ruv.de
Original-Content von: R+V Infocenter, übermittelt durch news aktuell
Straßenreinigung: Ein Teil der allgemeinen Nebenkosten wird in der
Regel auf die Mieter umgelegt. Doch wenn eine Wohnung leer steht,
muss der Eigentümer viele der laufenden Kosten übernehmen - nicht die
Nachbarn. Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung
aufmerksam.
Bei Leerstand: Betriebskosten Sache des Eigentümers
In jedem Mehrfamilienhaus fallen allgemeine Betriebskosten an, die
sich alle Parteien teilen - und die auch bei Leerstand weiterhin
bezahlt werden müssen. "Der Vermieter ist verpflichtet, alle
umlagefähigen Betriebskosten zu begleichen. Selbst wenn eine Wohnung
in seinem Haus nur kurzzeitig nicht vermietet ist, darf er diese
normalerweise nicht auf die anderen Mieter des Hauses abwälzen", sagt
Michael Rempel, Jurist bei der R+V Versicherung. "Nur in begründeten
Ausnahmefällen kann der Vermieter hiervon abweichen - etwa bei
Müllgebühren, die pro Person abgerechnet werden." Hinzu kommt: Wenn
in der freien Wohnung Strom, Wasser oder Heizung verbraucht wird,
etwa für Renovierungsarbeiten, ist dies ebenfalls Sache des
Vermieters.
Weitere Tipps des R+V-Infocenters
- Zu Betriebskosten, die der Vermieter für eine leerstehende
Wohnung anteilig zahlen muss, gehören in der Regel Kosten für
die Straßenreinigung, die Hausreinigung, Versicherungen, den
Betrieb des Aufzugs, Steuern und Allgemeinstrom.
- Mieter sollten die Nebenkostenabrechnung besonders dann prüfen,
wenn Wohnungen im Haus leer stehen: Wurde die nicht vermietete
Wohnung mit in die Umlage einbezogen?
- Mieter sollten grundsätzlich darauf achten, dass die
umlagefähigen Betriebskosten exakt aufgeschlüsselt sind und der
vereinbarte Verteilschlüssel eingehalten wird.
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