30.08.2021 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Nicht haushaltsnah / Keine Steuerbegünstigung für neue öffentliche Mischwasserleitung
Keine Steuerbegünstigung für neue öffentliche Mischwasserleitung
Der Gesetzgeber hat für Steuerzahler die Möglichkeit geschaffen, sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen in ihrer Steuererklärung geltend zu machen. Dazu zählen unter anderem Handwerkerleistungen, die in und an einer Immobilie erbracht werden. Doch die Rechtsprechung hat dem nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS enge Grenzen gesetzt.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 18/16)
Der Fall: Ein Hauseigentümer wurde für die Neuverlegung der öffentlichen Mischwasserleitung bzw. Abwasserentsorgungsleitung zur Kasse gebeten. Er machte anschließend den Lohnkostenanteil als haushaltsnahe Dienstleistung geltend, denn die Maßnahme sei ja noch im räumlichen Bereich seines Haushalts erbracht worden. Doch der Fiskus verweigerte dies und bestritt den unmittelbaren Haushaltsbezug.
Das Urteil: Die höchsten Finanzrichter schlossen sich der Rechtsmeinung der Behörden an. Es habe sich hier um einen Baukostenzuschuss für Arbeiten an einem Teil des öffentlichen Sammelnetzes gehandelt - und nicht unmittelbar um den Anschluss des Hauses an die Versorgungsleitung. Es fehle deswegen am erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen. / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke unter Beachtung ggf. genannter Nutzungsbedingungen honorarfrei. Veröffentlichung bitte mit Bildrechte-Hinweis.
Berlin (ots) - Der Gesetzgeber hat für Steuerzahler die Möglichkeit geschaffen, sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen in ihrer Steuererklärung geltend zu machen. Dazu zählen unter anderem Handwerkerleistungen, die in und an einer Immobilie erbracht werden. Doch die Rechtsprechung hat dem nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS enge Grenzen gesetzt.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 18/16)
Der Fall: Ein Hauseigentümer wurde für die Neuverlegung der öffentlichen Mischwasserleitung bzw. Abwasserentsorgungsleitung zur Kasse gebeten. Er machte anschließend den Lohnkostenanteil als haushaltsnahe Dienstleistung geltend, denn die Maßnahme sei ja noch im räumlichen Bereich seines Haushalts erbracht worden. Doch der Fiskus verweigerte dies und bestritt den unmittelbaren Haushaltsbezug.
Das Urteil: Die höchsten Finanzrichter schlossen sich der Rechtsmeinung der Behörden an. Es habe sich hier um einen Baukostenzuschuss für Arbeiten an einem Teil des öffentlichen Sammelnetzes gehandelt - und nicht unmittelbar um den Anschluss des Hauses an die Versorgungsleitung. Es fehle deswegen am erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 18/16)
Der Fall: Ein Hauseigentümer wurde für die Neuverlegung der öffentlichen Mischwasserleitung bzw. Abwasserentsorgungsleitung zur Kasse gebeten. Er machte anschließend den Lohnkostenanteil als haushaltsnahe Dienstleistung geltend, denn die Maßnahme sei ja noch im räumlichen Bereich seines Haushalts erbracht worden. Doch der Fiskus verweigerte dies und bestritt den unmittelbaren Haushaltsbezug.
Das Urteil: Die höchsten Finanzrichter schlossen sich der Rechtsmeinung der Behörden an. Es habe sich hier um einen Baukostenzuschuss für Arbeiten an einem Teil des öffentlichen Sammelnetzes gehandelt - und nicht unmittelbar um den Anschluss des Hauses an die Versorgungsleitung. Es fehle deswegen am erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen.
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Dr. Ivonn Kappel
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Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
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