03.08.2020 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Nur eine Floskel / Bloße Werbesprache in einem Exposé gilt nicht als feste Zusage (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Bloße Werbesprache in einem Exposé gilt nicht als feste Zusage / Wer etwas verkaufen will, der malt für seine potenziellen Kunden alles in rosigen Farben. Das ist in der Immobilienbranche kaum anders als beim Autokauf oder im Supermarkt. Wo aber liegt die Grenze zwischen blumiger Werbesprache, die jeder als solche erkennen kann, und einer festen Zusage über die Eigenschaften eines Objekts? Damit musste sich laut Infodienst Recht und Steuern der LBS ein Zivilsenat auseinandersetzen.
(Oberlandesgericht Dresden, Aktenzeichen 4 U 2183/19)
Der Fall: In einem Exposé schrieb ein Makler über ein Haus, es sei "mit wenigen Handgriffen bereit, neue Besitzer zu beherbergen". Nach dem Kauf stellten die Erwerber fest, dass noch einige Putz- und Elektrikarbeiten erledigt werden mussten. Sie klagten gegen den Verkäufer, der mit der Formulierung im Exposé eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben und diese nicht eingelöst habe. Deswegen müsse er Schadenersatz leisten.
Das Urteil: Die Richter des OLG Dresden schlossen sich der Rechtsmeinung der Vorinstanz an, des Landgerichts, und wiesen die Berufung der Käufer ohne mündliche Verhandlung zurück. "Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt", so hieß es in der Begründung, komme ein Schadenersatz in Frage. Das konkrete Verkaufsangebot sei nicht als Beschaffenheitsangabe oder -garantie zu verstehen gewesen. Es handle sich "lediglich um eine allgemeine Anpreisung des Gebäudes ohne konkreten oder näher bestimmbaren Aussagegehalt". Zudem sei im Exposé ausdrücklich auch von einer Renovierungsbedürftigkeit des Objekts die Rede gewesen. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) - Wer etwas verkaufen will, der malt für seine potenziellen Kunden alles in rosigen Farben. Das ist in der Immobilienbranche kaum anders als beim Autokauf oder im Supermarkt. Wo aber liegt die Grenze zwischen blumiger Werbesprache, die jeder als solche erkennen kann, und einer festen Zusage über die Eigenschaften eines Objekts? Damit musste sich laut Infodienst Recht und Steuern der LBS ein Zivilsenat auseinandersetzen.
(Oberlandesgericht Dresden, Aktenzeichen 4 U 2183/19)
Der Fall : In einem Exposé schrieb ein Makler über ein Haus, es sei "mit wenigen Handgriffen bereit, neue Besitzer zu beherbergen". Nach dem Kauf stellten die Erwerber fest, dass noch einige Putz- und Elektrikarbeiten erledigt werden mussten. Sie klagten gegen den Verkäufer, der mit der Formulierung im Exposé eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben und diese nicht eingelöst habe. Deswegen müsse er Schadenersatz leisten.
Das Urteil : Die Richter des OLG Dresden schlossen sich der Rechtsmeinung der Vorinstanz an, des Landgerichts, und wiesen die Berufung der Käufer ohne mündliche Verhandlung zurück. "Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt", so hieß es in der Begründung, komme ein Schadenersatz in Frage. Das konkrete Verkaufsangebot sei nicht als Beschaffenheitsangabe oder -garantie zu verstehen gewesen. Es handle sich "lediglich um eine allgemeine Anpreisung des Gebäudes ohne konkreten oder näher bestimmbaren Aussagegehalt". Zudem sei im Exposé ausdrücklich auch von einer Renovierungsbedürftigkeit des Objekts die Rede gewesen.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/35604/4668468
OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
(Oberlandesgericht Dresden, Aktenzeichen 4 U 2183/19)
Der Fall : In einem Exposé schrieb ein Makler über ein Haus, es sei "mit wenigen Handgriffen bereit, neue Besitzer zu beherbergen". Nach dem Kauf stellten die Erwerber fest, dass noch einige Putz- und Elektrikarbeiten erledigt werden mussten. Sie klagten gegen den Verkäufer, der mit der Formulierung im Exposé eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben und diese nicht eingelöst habe. Deswegen müsse er Schadenersatz leisten.
Das Urteil : Die Richter des OLG Dresden schlossen sich der Rechtsmeinung der Vorinstanz an, des Landgerichts, und wiesen die Berufung der Käufer ohne mündliche Verhandlung zurück. "Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt", so hieß es in der Begründung, komme ein Schadenersatz in Frage. Das konkrete Verkaufsangebot sei nicht als Beschaffenheitsangabe oder -garantie zu verstehen gewesen. Es handle sich "lediglich um eine allgemeine Anpreisung des Gebäudes ohne konkreten oder näher bestimmbaren Aussagegehalt". Zudem sei im Exposé ausdrücklich auch von einer Renovierungsbedürftigkeit des Objekts die Rede gewesen.
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Dr. Ivonn Kappel
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Fax : 030 20225-5395
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