30.04.2018 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Parken verboten / Gemeinschaftsfläche einer WEG ist nicht dafür gedacht
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Gemeinschaftsfläche einer WEG ist nicht dafür gedacht / Die nächstbeste Parkmöglichkeit ist vielen Menschen gleichzeitig auch die liebste Parkmöglichkeit. Doch man sollte dabei immer etwas vorsichtig sein. Gemeinschaftsflächen einer Wohnungseigentümergemeinschaft eignen sich in der Regel nicht, um darauf sein Automobil abzustellen. Es handelt sich nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS um einen unzulässigen Gebrauch der Gemeinschaftsfläche. Anders sieht es lediglich aus, wenn man nur kurzfristig heranfährt, um sein Fahrzeug zu entladen oder zu beladen. Das fällt häufig noch in den Bereich des Zulässigen. Zumindest dann, wenn die betroffene Gemeinschaftsfläche in der Teilungserklärung als ,,Einfahrt" zugewiesen wird. Wer sich auf eine sogenannte konkludente Zuweisung beruft, das heißt auf ein bis dahin unwiderrufenes Recht durch langjähriges Abstellen seines Fahrzeugs, der muss hohe Anforderungen erfüllen - vor allem muss er nachweisen, dass sich alle Beteiligten solch einer nicht schriftlich fixierten Nutzungsregelung bewusst waren.
(Landgericht Dortmund, Aktenzeichen 1 S 357/16) Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Die nächstbeste Parkmöglichkeit ist vielen Menschen gleichzeitig
auch die liebste Parkmöglichkeit. Doch man sollte dabei immer etwas
vorsichtig sein. Gemeinschaftsflächen einer
Wohnungseigentümergemeinschaft eignen sich in der Regel nicht, um
darauf sein Automobil abzustellen. Es handelt sich nach Information
des Infodienstes Recht und Steuern der LBS um einen unzulässigen
Gebrauch der Gemeinschaftsfläche. Anders sieht es lediglich aus, wenn
man nur kurzfristig heranfährt, um sein Fahrzeug zu entladen oder zu
beladen. Das fällt häufig noch in den Bereich des Zulässigen.
Zumindest dann, wenn die betroffene Gemeinschaftsfläche in der
Teilungserklärung als "Einfahrt" zugewiesen wird. Wer sich auf eine
sogenannte konkludente Zuweisung beruft, das heißt auf ein bis dahin
unwiderrufenes Recht durch langjähriges Abstellen seines Fahrzeugs,
der muss hohe Anforderungen erfüllen - vor allem muss er nachweisen,
dass sich alle Beteiligten solch einer nicht schriftlich fixierten
Nutzungsregelung bewusst waren. (Landgericht Dortmund, Aktenzeichen 1
S 357/16)
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Die nächstbeste Parkmöglichkeit ist vielen Menschen gleichzeitig
auch die liebste Parkmöglichkeit. Doch man sollte dabei immer etwas
vorsichtig sein. Gemeinschaftsflächen einer
Wohnungseigentümergemeinschaft eignen sich in der Regel nicht, um
darauf sein Automobil abzustellen. Es handelt sich nach Information
des Infodienstes Recht und Steuern der LBS um einen unzulässigen
Gebrauch der Gemeinschaftsfläche. Anders sieht es lediglich aus, wenn
man nur kurzfristig heranfährt, um sein Fahrzeug zu entladen oder zu
beladen. Das fällt häufig noch in den Bereich des Zulässigen.
Zumindest dann, wenn die betroffene Gemeinschaftsfläche in der
Teilungserklärung als "Einfahrt" zugewiesen wird. Wer sich auf eine
sogenannte konkludente Zuweisung beruft, das heißt auf ein bis dahin
unwiderrufenes Recht durch langjähriges Abstellen seines Fahrzeugs,
der muss hohe Anforderungen erfüllen - vor allem muss er nachweisen,
dass sich alle Beteiligten solch einer nicht schriftlich fixierten
Nutzungsregelung bewusst waren. (Landgericht Dortmund, Aktenzeichen 1
S 357/16)
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Dr. Ivonn Kappel
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Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
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