01.02.2021 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Parkplätze sind zumutbar / Nachbar hatte wegen nicht zulässiger Grundstücksnutzung geklagt
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Nachbar hatte wegen nicht zulässiger Grundstücksnutzung geklagt
In einer städtischen Umgebung stellen 26 neu hinzukommende Stellplätze für PKW aus juristischer Sicht nicht zwangsläufig eine zu große Zumutung für die Nachbarn dar. Diese Erfahrung musste ein Anwohner machen, der die behördliche Genehmigung für die Parkplätze vor Gericht anfocht. Konkret handelte es sich um ein ehemals als Jugendamt genutztes Gebäude, das nun zu Wohnzwecken dienen sollte. Das zuständige Amt hatte sowohl dieser Nutzung als auch der Schaffung von 26 Parkplätzen zugestimmt. Das Gericht sah ebenfalls kein Problem darin. Das Straßenviertel sei geprägt durch Anlagen mit bis zu 69 Stellplätzen, durch die neu hinzukommenden Parkmöglichkeiten werde die Nachbarschaft nicht übermäßig belastet. Wenn es sich hingegen um Bereiche im Inneren eines Wohnkomplexes oder in rückwärtigen Gartenbereichen handle, könne das jedoch durchaus der Fall sein, hieß es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS im schriftlichen Urteil.
(Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Aktenzeichen 2 M 71/20) / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"
Berlin (ots) - In einer städtischen Umgebung stellen 26 neu hinzukommende Stellplätze für PKW aus juristischer Sicht nicht zwangsläufig eine zu große Zumutung für die Nachbarn dar. Diese Erfahrung musste ein Anwohner machen, der die behördliche Genehmigung für die Parkplätze vor Gericht anfocht. Konkret handelte es sich um ein ehemals als Jugendamt genutztes Gebäude, das nun zu Wohnzwecken dienen sollte. Das zuständige Amt hatte sowohl dieser Nutzung als auch der Schaffung von 26 Parkplätzen zugestimmt. Das Gericht sah ebenfalls kein Problem darin. Das Straßenviertel sei geprägt durch Anlagen mit bis zu 69 Stellplätzen, durch die neu hinzukommenden Parkmöglichkeiten werde die Nachbarschaft nicht übermäßig belastet. Wenn es sich hingegen um Bereiche im Inneren eines Wohnkomplexes oder in rückwärtigen Gartenbereichen handle, könne das jedoch durchaus der Fall sein, hieß es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS im schriftlichen Urteil.
(Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Aktenzeichen 2 M 71/20)
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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