29.08.2022 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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"Praktisch wartungsfrei" / Urteil zur Kontrolle von Verschleißteilen
Urteil zur Kontrolle von Verschleißteilen / Ein Wasserschaden kann schnell sehr teuer werden. Das müssen Immobilienbesitzer zu ihrem Leidwesen immer wieder erfahren. In einem Fall, der in Nordrhein-Westfalen spielte, war aus einem 17 Jahre alten Wasseraufbereitungsgerät eine größere Menge an Wasser entwichen. Wegen des Alters dieses Geräts und der Materialermüdung machte die Versicherung eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend und wollte nicht bezahlen. Der Versicherte sei verpflichtet gewesen, diese Wasseraufbereitung kontrol-lieren zu lassen. Die Richter sahen das nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS anders. Eine schuldhafte Verletzung der Pflichten liege nicht vor, denn das Gerät sei von einem Fachbetrieb ordnungsgemäß installiert worden und eine regelmäßige Wartung ausweislich des Benutzerhandbuchs nicht nötig. Mit einer Waschmaschine oder einem Geschirrspüler könne man die Konstruktion des Wasseraufbereiters nicht vergleichen.
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 24 U 294/20) / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke unter Beachtung ggf. genannter Nutzungsbedingungen honorarfrei. Veröffentlichung bitte mit Bildrechte-Hinweis.
Berlin (ots) -
Ein Wasserschaden kann schnell sehr teuer werden. Das müssen Immobilienbesitzer zu ihrem Leidwesen immer wieder erfahren. In einem Fall, der in Nordrhein-Westfalen spielte, war aus einem 17 Jahre alten Wasseraufbereitungsgerät eine größere Menge an Wasser entwichen. Wegen des Alters dieses Geräts und der Materialermüdung machte die Versicherung eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend und wollte nicht bezahlen. Der Versicherte sei verpflichtet gewesen, diese Wasseraufbereitung kontrollieren zu lassen. Die Richter sahen das nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS anders. Eine schuldhafte Verletzung der Pflichten liege nicht vor, denn das Gerät sei von einem Fachbetrieb ordnungsgemäß installiert worden und eine regelmäßige Wartung ausweislich des Benutzerhandbuchs nicht nötig. Mit einer Waschmaschine oder einem Geschirrspüler könne man die Konstruktion des Wasseraufbereiters nicht vergleichen.
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 24 U 294/20)
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Ein Wasserschaden kann schnell sehr teuer werden. Das müssen Immobilienbesitzer zu ihrem Leidwesen immer wieder erfahren. In einem Fall, der in Nordrhein-Westfalen spielte, war aus einem 17 Jahre alten Wasseraufbereitungsgerät eine größere Menge an Wasser entwichen. Wegen des Alters dieses Geräts und der Materialermüdung machte die Versicherung eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend und wollte nicht bezahlen. Der Versicherte sei verpflichtet gewesen, diese Wasseraufbereitung kontrollieren zu lassen. Die Richter sahen das nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS anders. Eine schuldhafte Verletzung der Pflichten liege nicht vor, denn das Gerät sei von einem Fachbetrieb ordnungsgemäß installiert worden und eine regelmäßige Wartung ausweislich des Benutzerhandbuchs nicht nötig. Mit einer Waschmaschine oder einem Geschirrspüler könne man die Konstruktion des Wasseraufbereiters nicht vergleichen.
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 24 U 294/20)
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