04.01.2021 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Rechtsstreit zählt nicht / Laut Finanzgericht keine außergewöhnliche Belastung (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Laut Finanzgericht keine außergewöhnliche Belastung / Laut Finanzgericht keine außergewöhnliche Belastung.
Wer wegen Baumängeln am selbst genutzten Eigenheim einen Rechtsstreit führt, der kann die Kosten dafür nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen 3 K 2036/19) / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) - Wer wegen Baumängeln am selbst genutzten Eigenheim einen Rechtsstreit führt, der kann die Kosten dafür nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen 3 K 2036/19)
Der Fall: Eheleute hatten ein Bauunternehmen damit beauftragt, ein Zweifamilienhaus mit Unterkellerung zu errichten. Doch nach ihrer Meinung lagen gravierende Planungs- und Ausführungsfehler vor und sie entschieden sich, gerichtlich gegen die Firma vorzugehen. Dabei entstanden Kosten in Höhe von fast 14.000 Euro, die das Ehepaar steuerlich geltend machen wollte.
Das Urteil: Hier liege keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Steuerrechts vor, beschieden die Finanzrichter. Zwar sei es um das künftige Eigenheim der Familie gegangen, doch für die Betroffenen habe zu keiner Zeit die Gefahr bestanden, die Existenzgrundlage zu verlieren oder lebensnotwendige Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Es handle sich zwar um einen Vorgang von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für die Steuerzahler, doch trotzdem müsse man das Ganze noch im Bereich der normalen Lebensführung einordnen.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: mailto:ivonn.kappel@dsgv.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/35604/4803623
OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen 3 K 2036/19)
Der Fall: Eheleute hatten ein Bauunternehmen damit beauftragt, ein Zweifamilienhaus mit Unterkellerung zu errichten. Doch nach ihrer Meinung lagen gravierende Planungs- und Ausführungsfehler vor und sie entschieden sich, gerichtlich gegen die Firma vorzugehen. Dabei entstanden Kosten in Höhe von fast 14.000 Euro, die das Ehepaar steuerlich geltend machen wollte.
Das Urteil: Hier liege keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Steuerrechts vor, beschieden die Finanzrichter. Zwar sei es um das künftige Eigenheim der Familie gegangen, doch für die Betroffenen habe zu keiner Zeit die Gefahr bestanden, die Existenzgrundlage zu verlieren oder lebensnotwendige Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Es handle sich zwar um einen Vorgang von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für die Steuerzahler, doch trotzdem müsse man das Ganze noch im Bereich der normalen Lebensführung einordnen.
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