01.10.2018 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Richtige Summe, falsches Konto / Immobilienkäufer machte bei der Überweisung einen Fehler (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Immobilienkäufer machte bei der Überweisung einen Fehler / Das Recht bei notariellen Kaufverträgen ist stark formalisiert. Durch solche starren Regeln sollen alle Vertragsparteien geschützt werden, zumal es ja häufig um erhebliche Summen geht. Doch einen kleinen Fehler hat die Justiz nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS in einem konkreten Fall einem Erwerber zugestanden: Er hatte das falsche Konto erwischt. (Oberlandesgericht Nürnberg, Aktenzeichen 15 W 1859/17) / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Das Recht bei notariellen Kaufverträgen ist stark formalisiert.
Durch solche starren Regeln sollen alle Vertragsparteien geschützt
werden, zumal es ja häufig um erhebliche Summen geht. Doch einen
kleinen Fehler hat die Justiz nach Information des Infodienstes Recht
und Steuern der LBS in einem konkreten Fall einem Erwerber
zugestanden: Er hatte das falsche Konto erwischt. (Oberlandesgericht
Nürnberg, Aktenzeichen 15 W 1859/17)
Der Fall: Eigentlich hätte der Käufer - wie üblich und auch hier
vereinbart - die Kaufsumme auf das Anderkonto des zuständigen Notars
überweisen müssen, der das Geld dann an den Verkäufer weitergeleitet
hätte. Stattdessen überwies er versehentlich die Summe direkt auf das
Konto des Verkäufers. Das mag zunächst nach einer bloßen Formalie
klingen. Aber im konkreten Fall hätte es böse für den Erwerber
ausgehen können, denn der Notar beantragte wegen des fehlenden
Geldeinganges die Löschung des Vorkaufsrechts. Der Käufer hätte seine
Ansprüche verlieren können. Das Grundbuchamt weigerte sich jedoch,
die Löschung zu vollziehen. Der Nichteingang auf das Anderkonto
belege - für sich genommen - noch nicht abschließend die
Nichtausübung des Vorkaufsrechts. Auch eine Beschwerde des Notars in
dieser Sache vor Gericht war nicht erfolgreich.
Das Urteil: "Zahlt der Käufer vereinbarungswidrig statt auf das
Anderkonto eines Notars direkt an den Verkäufer, so tritt damit
Erfüllung ein", stellten die Oberlandesrichter fest. Das sei
zumindest dann der Fall, wenn eine anderweitige Zahlungsweise nicht
vollständig und ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Solch eine
Direktzahlung, so der Zivilsenat im Urteil, gebe schließlich "dem
Verkäufer nichts anderes als dasjenige, was ihm zusteht - nur eher
als geschuldet". Deswegen könne man nicht von einer automatischen
Auflösung des Vertrages durch eine derartige Fehlüberweisung reden.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Das Recht bei notariellen Kaufverträgen ist stark formalisiert.
Durch solche starren Regeln sollen alle Vertragsparteien geschützt
werden, zumal es ja häufig um erhebliche Summen geht. Doch einen
kleinen Fehler hat die Justiz nach Information des Infodienstes Recht
und Steuern der LBS in einem konkreten Fall einem Erwerber
zugestanden: Er hatte das falsche Konto erwischt. (Oberlandesgericht
Nürnberg, Aktenzeichen 15 W 1859/17)
Der Fall: Eigentlich hätte der Käufer - wie üblich und auch hier
vereinbart - die Kaufsumme auf das Anderkonto des zuständigen Notars
überweisen müssen, der das Geld dann an den Verkäufer weitergeleitet
hätte. Stattdessen überwies er versehentlich die Summe direkt auf das
Konto des Verkäufers. Das mag zunächst nach einer bloßen Formalie
klingen. Aber im konkreten Fall hätte es böse für den Erwerber
ausgehen können, denn der Notar beantragte wegen des fehlenden
Geldeinganges die Löschung des Vorkaufsrechts. Der Käufer hätte seine
Ansprüche verlieren können. Das Grundbuchamt weigerte sich jedoch,
die Löschung zu vollziehen. Der Nichteingang auf das Anderkonto
belege - für sich genommen - noch nicht abschließend die
Nichtausübung des Vorkaufsrechts. Auch eine Beschwerde des Notars in
dieser Sache vor Gericht war nicht erfolgreich.
Das Urteil: "Zahlt der Käufer vereinbarungswidrig statt auf das
Anderkonto eines Notars direkt an den Verkäufer, so tritt damit
Erfüllung ein", stellten die Oberlandesrichter fest. Das sei
zumindest dann der Fall, wenn eine anderweitige Zahlungsweise nicht
vollständig und ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Solch eine
Direktzahlung, so der Zivilsenat im Urteil, gebe schließlich "dem
Verkäufer nichts anderes als dasjenige, was ihm zusteht - nur eher
als geschuldet". Deswegen könne man nicht von einer automatischen
Auflösung des Vertrages durch eine derartige Fehlüberweisung reden.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
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Schlagwörter
obs , Immobilien , Rechtsprechung , Ratgeber , Notar , Anderkonto , Bild , Bau / Immobilien , Finanzen ,
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