04.10.2021 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Schädlinge am Balken / Trotz Gewährleistungsausschluss war ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich
Trotz Gewährleistungsausschluss war ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich / Normalerweise bewirkt ein Gewährleistungsausschluss das, was der Name besagt - nämlich, dass der Verkäufer keine Gewährleistung bzw. Garantie für die verkaufte Sache übernimmt. Doch das gilt nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht in jedem Falle. Bei schwerwiegenden, vom Käufer nicht in letzter Konsequenz erkennbaren Mängeln ist trotzdem ein Rücktritt möglich.
(Oberlandesgericht Braunschweig, Aktenzeichen 9 U 51/17) / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke unter Beachtung ggf. genannter Nutzungsbedingungen honorarfrei. Veröffentlichung bitte mit Bildrechte-Hinweis.
Berlin (ots) -
Normalerweise bewirkt ein Gewährleistungsausschluss das, was der Name besagt - nämlich, dass der Verkäufer keine Gewährleistung bzw. Garantie für die verkaufte Sache übernimmt. Doch das gilt nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht in jedem Falle. Bei schwerwiegenden, vom Käufer nicht in letzter Konsequenz erkennbaren Mängeln ist trotzdem ein Rücktritt möglich.
(Oberlandesgericht Braunschweig, Aktenzeichen 9 U 51/17)
Der Fall: Ein Käufer hatte ein altes Fachwerkhaus erworben, das einen massiven Insekten- und Pilzbefall aufwies. Die Sanierungskosten wären enorm gewesen, der neue Eigentümer wollte den Vertrag deswegen rückabwickeln. Er sei nicht über diese schwerwiegenden Probleme informiert worden, obwohl der ursprüngliche Eigentümer entsprechende kosmetische Korrekturen am Gebälk vorgenommen habe, es also habe wissen müssen.
Das Urteil: Das OLG ging ebenfalls davon aus, dass der Verkäufer genau Bescheid wusste. Das Argument, der Käufer habe doch bei der Besichtigung selbst Bohrlöcher der Insekten im Fachwerk erkennen können, ließen die Richter nicht gelten. Alleine diese Beobachtung lasse noch nicht darauf schließen, dass seit vielen Jahren ein massiver Schädlingsbefall vorliege. Der ursprüngliche Eigentümer hätte sein komplettes Wissen über dieses Problem offenbaren müssen. Der Käufer konnte vom Vertrag zurücktreten.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Normalerweise bewirkt ein Gewährleistungsausschluss das, was der Name besagt - nämlich, dass der Verkäufer keine Gewährleistung bzw. Garantie für die verkaufte Sache übernimmt. Doch das gilt nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht in jedem Falle. Bei schwerwiegenden, vom Käufer nicht in letzter Konsequenz erkennbaren Mängeln ist trotzdem ein Rücktritt möglich.
(Oberlandesgericht Braunschweig, Aktenzeichen 9 U 51/17)
Der Fall: Ein Käufer hatte ein altes Fachwerkhaus erworben, das einen massiven Insekten- und Pilzbefall aufwies. Die Sanierungskosten wären enorm gewesen, der neue Eigentümer wollte den Vertrag deswegen rückabwickeln. Er sei nicht über diese schwerwiegenden Probleme informiert worden, obwohl der ursprüngliche Eigentümer entsprechende kosmetische Korrekturen am Gebälk vorgenommen habe, es also habe wissen müssen.
Das Urteil: Das OLG ging ebenfalls davon aus, dass der Verkäufer genau Bescheid wusste. Das Argument, der Käufer habe doch bei der Besichtigung selbst Bohrlöcher der Insekten im Fachwerk erkennen können, ließen die Richter nicht gelten. Alleine diese Beobachtung lasse noch nicht darauf schließen, dass seit vielen Jahren ein massiver Schädlingsbefall vorliege. Der ursprüngliche Eigentümer hätte sein komplettes Wissen über dieses Problem offenbaren müssen. Der Käufer konnte vom Vertrag zurücktreten.
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Dr. Ivonn Kappel
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