30.07.2018 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Schließplan herausgeben / Ein Bauträger muss die Unterlagen der WEG aushändigen (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Ein Bauträger muss die Unterlagen der WEG aushändigen
Auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung muss ein Bauträger die Schließkarte und den Schließplan einer Wohnanlage an die Eigentümergemeinschaft herausgeben. Dabei handelt es sich nach Information des Info-dienstes Recht und Steuern der LBS um eine sogenannte Nebenpflicht des Bauvertrages.
(Oberlandesgericht Stuttgart, Aktenzeichen 3 U 98/16)
Der Fall: Schließplan und -karte können im Alltag einer Wohnanlage ex-trem wichtig werden. Dann nämlich, wenn ein Schlüssel verlo-rengeht oder aus anderen Gründen nachgemacht werden soll. Ohne diese Unterlagen ist das aber nicht möglich. Eine Eigen-tümergemeinschaft und der zuständige Bauträger konnten sich partout nicht darauf einigen, dass Plan und Karte zu über-geben seien. Deswegen prozessierte die WEG gegen diese Fir-ma und versuchte so, mit Hilfe des Gerichts eine Aushändigung zu erzwingen. Der Bauträger bot angesichts des Streits ledig-lich an, die Unterlagen zu vernichten.
Das Urteil: In zweiter Instanz entschied das OLG Stuttgart, dass Schließplan und -karte zu übereichen seien - und zwar an die Eigentümergemeinschaft. Das sei die zuständige Instanz. Die Begründung: »Es liegt im Interesse aller Eigentümer, dass Nachschlüssel nicht durch jeden Wohnungseigentümer angefertigt werden können, sondern allenfalls durch den Verwalter.« Eine Vernichtung komme schon gar nicht in Frage, denn das stelle einen Verstoß gegen das Schikaneverbot des Bürgerlichen Gesetzbuches dar. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung muss ein Bauträger
die Schließkarte und den Schließplan einer Wohnanlage an die
Eigentümergemeinschaft herausgeben. Dabei handelt es sich nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS um eine
sogenannte Nebenpflicht des Bauvertrages.
(Oberlandesgericht Stuttgart, Aktenzeichen 3 U 98/16)
Der Fall: Schließplan und -karte können im Alltag einer Wohnanlage
extrem wichtig werden. Dann nämlich, wenn ein Schlüssel verlorengeht
oder aus anderen Gründen nachgemacht werden soll. Ohne diese
Unterlagen ist das aber nicht möglich. Eine Eigentümergemeinschaft
und der zuständige Bauträger konnten sich partout nicht darauf
einigen, dass Plan und Karte zu übergeben seien. Deswegen
prozessierte die WEG gegen diese Firma und versuchte so, mit Hilfe
des Gerichts eine Aushändigung zu erzwingen. Der Bauträger bot
angesichts des Streits lediglich an, die Unterlagen zu vernichten.
Das Urteil: In zweiter Instanz entschied das OLG Stuttgart, dass
Schließplan und -karte zu übereichen seien - und zwar an die
Eigentümergemeinschaft. Das sei die zuständige Instanz. Die
Begründung: "Es liegt im Interesse aller Eigentümer, dass
Nachschlüssel nicht durch jeden Wohnungseigentümer angefertigt werden
können, sondern allenfalls durch den Verwalter." Eine Vernichtung
komme schon gar nicht in Frage, denn das stelle einen Verstoß gegen
das Schikaneverbot des Bürgerlichen Gesetzbuches dar.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung muss ein Bauträger
die Schließkarte und den Schließplan einer Wohnanlage an die
Eigentümergemeinschaft herausgeben. Dabei handelt es sich nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS um eine
sogenannte Nebenpflicht des Bauvertrages.
(Oberlandesgericht Stuttgart, Aktenzeichen 3 U 98/16)
Der Fall: Schließplan und -karte können im Alltag einer Wohnanlage
extrem wichtig werden. Dann nämlich, wenn ein Schlüssel verlorengeht
oder aus anderen Gründen nachgemacht werden soll. Ohne diese
Unterlagen ist das aber nicht möglich. Eine Eigentümergemeinschaft
und der zuständige Bauträger konnten sich partout nicht darauf
einigen, dass Plan und Karte zu übergeben seien. Deswegen
prozessierte die WEG gegen diese Firma und versuchte so, mit Hilfe
des Gerichts eine Aushändigung zu erzwingen. Der Bauträger bot
angesichts des Streits lediglich an, die Unterlagen zu vernichten.
Das Urteil: In zweiter Instanz entschied das OLG Stuttgart, dass
Schließplan und -karte zu übereichen seien - und zwar an die
Eigentümergemeinschaft. Das sei die zuständige Instanz. Die
Begründung: "Es liegt im Interesse aller Eigentümer, dass
Nachschlüssel nicht durch jeden Wohnungseigentümer angefertigt werden
können, sondern allenfalls durch den Verwalter." Eine Vernichtung
komme schon gar nicht in Frage, denn das stelle einen Verstoß gegen
das Schikaneverbot des Bürgerlichen Gesetzbuches dar.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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Schlagwörter
Panorama , Bild , Wohnungseigentümergemeinschaft , Bau / Immobilien , WEG , Rechtsprechung , Bau , Schließplan , Immobilien , Berlin ,
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