01.07.2019 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Selbst ist der Eigentümer? / WEG-Versammlung kann Mitglieder nicht zum Tätigwerden zwingen (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
WEG-Versammlung kann Mitglieder nicht zum Tätigwerden zwingen / Ein Beschluss, wonach Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft das Streichen von Fenstern (im Sondereigentum befindlich, aber dem Gemeinschaftseigentum zugehörig) selbst veranlassen müssen, ist nichtig. Für derartige Auftragsvergaben ist nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Verwaltung zuständig. / (Landgericht Dortmund, Aktenzeichen 1 S 109/17) Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Ein Beschluss, wonach Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft das
Streichen von Fenstern (im Sondereigentum befindlich, aber dem
Gemeinschaftseigentum zugehörig) selbst veranlassen müssen, ist
nichtig. Für derartige Auftragsvergaben ist nach Information des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Verwaltung zuständig.
(Landgericht Dortmund, Aktenzeichen 1 S 109/17)
Der Fall: Eine Eigentümerversammlung war zu der Überzeugung
gekommen, dass die Fenster neu gestrichen werden müssten. Sie ließ
den Mitgliedern die Wahl, entweder selbst tätig zu werden oder eine
Firma damit zu beauftragen. Es ging also in beiden Konstellationen
darum, dass die Eigentümer jeweils für sich diese Maßnahme hätten
veranlassen müssen. Und das, obwohl es sich bei den Fenstern um
Gemeinschaftseigentum (wenn auch über das Sondereigentum zugänglich)
handelte. Dieser Beschluss wurde angefochten - mit dem Hinweis, hier
werde einzelnen Eigentümern eine Aufgabe übertragen, für die sie gar
nicht zuständig seien.
Das Urteil: Eine Verpflichtung zum Selberstreichen komme nach
einhelliger Rechtsmeinung nicht in Frage, beschied die zuständige
Zivilkammer des Landgerichts. Für ein solches "Auferlegen von
Leistungspflichten" gebe es keine gesetzlichen Grundlagen. Aber auch
die Beauftragung eines Dritten - also einer Firma - gehöre nicht zu
den Aufgaben eines Eigentümers, denn selbst das sei "mit einem nicht
unerheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden", unter anderem
wegen eines umfangreichen Preis-/Leistungsvergleichs mehrerer
Anbieter. Die gesetzliche Pflicht des einzelnen Eigentümers bestehe
darin, "die entsprechenden Kosten solcher Maßnahmen anteilig zu
tragen", heißt es im Urteil - "ureigenste (...) Aufgabe des
Verwalters" hingegen sei es, die nötigen Informationen für das Ob und
Wie der erforderlichen Arbeiten so aufzubereiten, dass diese darüber
entscheiden können.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Ein Beschluss, wonach Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft das
Streichen von Fenstern (im Sondereigentum befindlich, aber dem
Gemeinschaftseigentum zugehörig) selbst veranlassen müssen, ist
nichtig. Für derartige Auftragsvergaben ist nach Information des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Verwaltung zuständig.
(Landgericht Dortmund, Aktenzeichen 1 S 109/17)
Der Fall: Eine Eigentümerversammlung war zu der Überzeugung
gekommen, dass die Fenster neu gestrichen werden müssten. Sie ließ
den Mitgliedern die Wahl, entweder selbst tätig zu werden oder eine
Firma damit zu beauftragen. Es ging also in beiden Konstellationen
darum, dass die Eigentümer jeweils für sich diese Maßnahme hätten
veranlassen müssen. Und das, obwohl es sich bei den Fenstern um
Gemeinschaftseigentum (wenn auch über das Sondereigentum zugänglich)
handelte. Dieser Beschluss wurde angefochten - mit dem Hinweis, hier
werde einzelnen Eigentümern eine Aufgabe übertragen, für die sie gar
nicht zuständig seien.
Das Urteil: Eine Verpflichtung zum Selberstreichen komme nach
einhelliger Rechtsmeinung nicht in Frage, beschied die zuständige
Zivilkammer des Landgerichts. Für ein solches "Auferlegen von
Leistungspflichten" gebe es keine gesetzlichen Grundlagen. Aber auch
die Beauftragung eines Dritten - also einer Firma - gehöre nicht zu
den Aufgaben eines Eigentümers, denn selbst das sei "mit einem nicht
unerheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden", unter anderem
wegen eines umfangreichen Preis-/Leistungsvergleichs mehrerer
Anbieter. Die gesetzliche Pflicht des einzelnen Eigentümers bestehe
darin, "die entsprechenden Kosten solcher Maßnahmen anteilig zu
tragen", heißt es im Urteil - "ureigenste (...) Aufgabe des
Verwalters" hingegen sei es, die nötigen Informationen für das Ob und
Wie der erforderlichen Arbeiten so aufzubereiten, dass diese darüber
entscheiden können.
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Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
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