03.02.2020 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Stellplatz zu eng / Das kann in einer Wohnanlage den Kaufpreis mindern (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Das kann in einer Wohnanlage den Kaufpreis mindern
Es war keine leichte Aufgabe, in der Tiefgarage eines neu errichteten Hauses einzuparken. Der Stellplatz war an der engsten Stelle lediglich 2,5 Meter breit und konnte erst nach mehreren umständlichen Fahrmanövern benutzt werden. Die Käufer einer Wohnung (und damit des Tiefgaragenplatzes) beanstandeten das. Der Stellplatz habe rund 20.000 Euro gekostet und entspreche nicht dem, was man als Kunde erwarten dürfe. Das Gericht, das schließlich über den Fall entscheiden musste, berücksichtigte nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Gesamtumstände und sprach den Käufern eine Minderung des Kaufpreises in Höhe von zwei Dritteln zu. Dabei kamen unter anderem auch Preis und Lage des Objekts - beides durchaus anspruchsvoll - zum Tragen. Ein durchschnittlicher PKW-Halter eines solchen Objekts müsse erwarten dürfen, dass er mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug gut einparken kann.
(Oberlandesgericht Braunschweig, Aktenzeichen 8 U 62/18) Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) - Es war keine leichte Aufgabe, in der Tiefgarage eines neu
errichteten Hauses einzuparken. Der Stellplatz war an der engsten Stelle
lediglich 2,5 Meter breit und konnte erst nach mehreren umständlichen
Fahrmanövern benutzt werden. Die Käufer einer Wohnung (und damit des
Tiefgaragenplatzes) beanstandeten das. Der Stellplatz habe rund 20.000 Euro
gekostet und entspreche nicht dem, was man als Kunde erwarten dürfe. Das
Gericht, das schließlich über den Fall entscheiden musste, berücksichtigte nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Gesamtumstände und
sprach den Käufern eine Minderung des Kaufpreises in Höhe von zwei Dritteln zu.
Dabei kamen unter anderem auch Preis und Lage des Objekts - beides durchaus
anspruchsvoll - zum Tragen. Ein durchschnittlicher PKW-Halter eines solchen
Objekts müsse erwarten dürfen, dass er mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug
gut einparken kann. (Oberlandesgericht Braunschweig, Aktenzeichen 8 U 62/18)
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/35604/4509197
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errichteten Hauses einzuparken. Der Stellplatz war an der engsten Stelle
lediglich 2,5 Meter breit und konnte erst nach mehreren umständlichen
Fahrmanövern benutzt werden. Die Käufer einer Wohnung (und damit des
Tiefgaragenplatzes) beanstandeten das. Der Stellplatz habe rund 20.000 Euro
gekostet und entspreche nicht dem, was man als Kunde erwarten dürfe. Das
Gericht, das schließlich über den Fall entscheiden musste, berücksichtigte nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Gesamtumstände und
sprach den Käufern eine Minderung des Kaufpreises in Höhe von zwei Dritteln zu.
Dabei kamen unter anderem auch Preis und Lage des Objekts - beides durchaus
anspruchsvoll - zum Tragen. Ein durchschnittlicher PKW-Halter eines solchen
Objekts müsse erwarten dürfen, dass er mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug
gut einparken kann. (Oberlandesgericht Braunschweig, Aktenzeichen 8 U 62/18)
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