29.08.2022 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Steuerbefreiung versagt / Hausverkäufer machte Depressionserkrankung geltend
Hausverkäufer machte Depressionserkrankung geltend
Erben einer Immobilie sind unter bestimmten Bedingungen von der Erbschaftssteuer befreit. Dazu gehört es, dass sie das Familienheim über einen Zeitraum von zehn Jahren selbst nutzen. Verkaufen sie vor Ablauf dieser Zeit, entfällt die Befreiung. Auch eine Krankheit reichte in einem konkreten Fall nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht aus, um eine Ausnahme zu begründen.
(Finanzgericht Münster, Aktenzeichen 3 K 420/20 Erb; Revision beim Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 1/21)
Der Fall: Eine Erbin veräußerte auf ärztlichen Rat hin das Familienheim vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist. Das Objekt hatte zuvor jeweils zur Hälfte ihr und ihrem verstorbenen Ehemann gehört. Ursache für die Aufgabe der Immobilie waren eine Depressionserkrankung und Angstzustände - unter anderem deswegen, weil der Ehegatte in diesem Haus gestorben sei. Der Fiskus versagte daraufhin die zugesprochene Steuerbefreiung und ließ sich auch durch die genannten medizinischen Gründe für den Verkauf nicht überzeugen.
Das Urteil: Von zwingenden Gründen für die Aufgabe des Objekts könne man hier nicht sprechen. Zwar sei die psychische Belastung ernst zu nehmen, doch das Gesetz sehe eine strenge Auslegung vor. Demnach komme eine weitere Gewährung der Steuerbefreiung nur in Frage, wenn das Führen eines Haushalts in dem Objekt schlechthin unmöglich sei, zum Beispiel wegen eigener Pflegebedürftigkeit. / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke unter Beachtung ggf. genannter Nutzungsbedingungen honorarfrei. Veröffentlichung bitte mit Bildrechte-Hinweis.
Berlin (ots) -
Erben einer Immobilie sind unter bestimmten Bedingungen von der Erbschaftssteuer befreit. Dazu gehört es, dass sie das Familienheim über einen Zeitraum von zehn Jahren selbst nutzen. Verkaufen sie vor Ablauf dieser Zeit, entfällt die Befreiung. Auch eine Krankheit reichte in einem konkreten Fall nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht aus, um eine Ausnahme zu begründen.
(Finanzgericht Münster, Aktenzeichen 3 K 420/20 Erb; Revision beim Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 1/21)
Der Fall: Eine Erbin veräußerte auf ärztlichen Rat hin das Familienheim vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist. Das Objekt hatte zuvor jeweils zur Hälfte ihr und ihrem verstorbenen Ehemann gehört. Ursache für die Aufgabe der Immobilie waren eine Depressionserkrankung und Angstzustände - unter anderem deswegen, weil der Ehegatte in diesem Haus gestorben sei. Der Fiskus versagte daraufhin die zugesprochene Steuerbefreiung und ließ sich auch durch die genannten medizinischen Gründe für den Verkauf nicht überzeugen.
Das Urteil: Von zwingenden Gründen für die Aufgabe des Objekts könne man hier nicht sprechen. Zwar sei die psychische Belastung ernst zu nehmen, doch das Gesetz sehe eine strenge Auslegung vor. Demnach komme eine weitere Gewährung der Steuerbefreiung nur in Frage, wenn das Führen eines Haushalts in dem Objekt schlechthin unmöglich sei, zum Beispiel wegen eigener Pflegebedürftigkeit.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Erben einer Immobilie sind unter bestimmten Bedingungen von der Erbschaftssteuer befreit. Dazu gehört es, dass sie das Familienheim über einen Zeitraum von zehn Jahren selbst nutzen. Verkaufen sie vor Ablauf dieser Zeit, entfällt die Befreiung. Auch eine Krankheit reichte in einem konkreten Fall nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht aus, um eine Ausnahme zu begründen.
(Finanzgericht Münster, Aktenzeichen 3 K 420/20 Erb; Revision beim Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 1/21)
Der Fall: Eine Erbin veräußerte auf ärztlichen Rat hin das Familienheim vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist. Das Objekt hatte zuvor jeweils zur Hälfte ihr und ihrem verstorbenen Ehemann gehört. Ursache für die Aufgabe der Immobilie waren eine Depressionserkrankung und Angstzustände - unter anderem deswegen, weil der Ehegatte in diesem Haus gestorben sei. Der Fiskus versagte daraufhin die zugesprochene Steuerbefreiung und ließ sich auch durch die genannten medizinischen Gründe für den Verkauf nicht überzeugen.
Das Urteil: Von zwingenden Gründen für die Aufgabe des Objekts könne man hier nicht sprechen. Zwar sei die psychische Belastung ernst zu nehmen, doch das Gesetz sehe eine strenge Auslegung vor. Demnach komme eine weitere Gewährung der Steuerbefreiung nur in Frage, wenn das Führen eines Haushalts in dem Objekt schlechthin unmöglich sei, zum Beispiel wegen eigener Pflegebedürftigkeit.
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Tel.: 030 20225-5398
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