30.04.2018 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Streit um Straßenausbau / Finanzgericht sah darin keine haushaltsnahe Handwerkerleistung

Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle LBS
Finanzgericht sah darin keine haushaltsnahe Handwerkerleistung / Haushaltsnah erbrachte Handwerkerleistungen zahlen sich für den Steuerzahler aus, denn diese kann er steuerlich geltend machen. Immer wieder gibt es allerdings zwischen Finanzbehörden und Bürgern Diskussionen darüber, wie der Begriff ,,haushaltsnah" eigentlich auszulegen sei. Erschließungsbeträge im Straßenbau zählen nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zu den kritischen Handwerkerleistungen. (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 3 K 3130/17) / Der Fall: Eine Gemeinde ließ einen bis dahin unbefestigten Weg zu einer Straße ausbauen und verpflichtete im Gegenzug die Anwohner zu einer finanziellen Beteiligung an dieser Maßnahme. Bei einem Grundstückseigentümer belief sich das auf knapp 3.300 Euro Vorausleistung und auf noch einmal dieselbe Summe nach Fertigstellung. Er machte den Lohnkostenanteil davon als haushaltsnahe Dienstleistung geltend. Der Fiskus verweigerte dies, weil er einen konkreten Bezug zur Haushaltsführung nicht erkennen konnte. Der Steuerzahler verwies darauf, es gehe für seine Familie schließlich auch um die besseren Transportmöglichkeiten zu Schule und Arbeitsplatz.
Das Urteil: Die brandenburgischen Finanzrichter verneinten den notwendigen Haushaltsbezug. Wenn man der "räumlich-funktionalen" Bestimmung des Haushaltsbegriffs gerecht werden wolle, zähle ein Straßenausbau nicht dazu. Ein früheres, anders lautendes Urteil des Finanzgerichts Nürnberg erschien den Richtern "nicht plausibel". Grundsätzlich gelte, dass zwar Anschlussleistungen von der Straße aus (für Wasser, Strom, Gas, Abwasser, Telekommunikation) in Frage kommen, aber immer nur ab der Abzweigung vom Straßenland hin zum Grundstück des Steuerzahlers. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Haushaltsnah erbrachte Handwerkerleistungen zahlen sich für den
Steuerzahler aus, denn diese kann er steuerlich geltend machen. Immer
wieder gibt es allerdings zwischen Finanzbehörden und Bürgern
Diskussionen darüber, wie der Begriff "haushaltsnah" eigentlich
auszulegen sei. Erschließungsbeträge im Straßenbau zählen nach
Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zu den kritischen
Handwerkerleistungen.
(Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 3 K 3130/17)
Der Fall: Eine Gemeinde ließ einen bis dahin unbefestigten Weg zu
einer Straße ausbauen und verpflichtete im Gegenzug die Anwohner zu
einer finanziellen Beteiligung an dieser Maßnahme. Bei einem
Grundstückseigentümer belief sich das auf knapp 3.300 Euro
Vorausleistung und auf noch einmal dieselbe Summe nach
Fertigstellung. Er machte den Lohnkostenanteil davon als
haushaltsnahe Dienstleistung geltend. Der Fiskus verweigerte dies,
weil er einen konkreten Bezug zur Haushaltsführung nicht erkennen
konnte. Der Steuerzahler verwies darauf, es gehe für seine Familie
schließlich auch um die besseren Transportmöglichkeiten zu Schule und
Arbeitsplatz.
Das Urteil: Die brandenburgischen Finanzrichter verneinten den
notwendigen Haushaltsbezug. Wenn man der "räumlich-funktionalen"
Bestimmung des Haushaltsbegriffs gerecht werden wolle, zähle ein
Straßenausbau nicht dazu. Ein früheres, anders lautendes Urteil des
Finanzgerichts Nürnberg erschien den Richtern "nicht plausibel".
Grundsätzlich gelte, dass zwar Anschlussleistungen von der Straße aus
(für Wasser, Strom, Gas, Abwasser, Telekommunikation) in Frage
kommen, aber immer nur ab der Abzweigung vom Straßenland hin zum
Grundstück des Steuerzahlers.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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Haushaltsnah erbrachte Handwerkerleistungen zahlen sich für den
Steuerzahler aus, denn diese kann er steuerlich geltend machen. Immer
wieder gibt es allerdings zwischen Finanzbehörden und Bürgern
Diskussionen darüber, wie der Begriff "haushaltsnah" eigentlich
auszulegen sei. Erschließungsbeträge im Straßenbau zählen nach
Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zu den kritischen
Handwerkerleistungen.
(Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 3 K 3130/17)
Der Fall: Eine Gemeinde ließ einen bis dahin unbefestigten Weg zu
einer Straße ausbauen und verpflichtete im Gegenzug die Anwohner zu
einer finanziellen Beteiligung an dieser Maßnahme. Bei einem
Grundstückseigentümer belief sich das auf knapp 3.300 Euro
Vorausleistung und auf noch einmal dieselbe Summe nach
Fertigstellung. Er machte den Lohnkostenanteil davon als
haushaltsnahe Dienstleistung geltend. Der Fiskus verweigerte dies,
weil er einen konkreten Bezug zur Haushaltsführung nicht erkennen
konnte. Der Steuerzahler verwies darauf, es gehe für seine Familie
schließlich auch um die besseren Transportmöglichkeiten zu Schule und
Arbeitsplatz.
Das Urteil: Die brandenburgischen Finanzrichter verneinten den
notwendigen Haushaltsbezug. Wenn man der "räumlich-funktionalen"
Bestimmung des Haushaltsbegriffs gerecht werden wolle, zähle ein
Straßenausbau nicht dazu. Ein früheres, anders lautendes Urteil des
Finanzgerichts Nürnberg erschien den Richtern "nicht plausibel".
Grundsätzlich gelte, dass zwar Anschlussleistungen von der Straße aus
(für Wasser, Strom, Gas, Abwasser, Telekommunikation) in Frage
kommen, aber immer nur ab der Abzweigung vom Straßenland hin zum
Grundstück des Steuerzahlers.
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Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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Schlagwörter
Bau , Bild , Urteil , haushaltsnah , Panorama , Dienstleistung , Bau / Immobilien , Straßenbau , Handwerk , Immobilien , Rechtsprechung , Berlin ,
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