30.09.2019 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Teurer Fenstertausch / Eigentümer hatte den Auftrag versehentlich auf eigene Kosten erteilt (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Teurer Fenstertausch / Eigentümer hatte den Auftrag versehentlich auf eigene Kosten erteilt
Wenn ein Wohnungseigentümer irrtümlicherweise den Auftrag zum Austausch der alten Fenster erteilt, obwohl eigentlich die Gemeinschaft dafür verantwortlich wäre, dann kann er sich im Nachhinein die Kosten dafür nicht zurückholen. Er bleibt nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS darauf sitzen.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 254/17)
Der Fall: Über 30 Jahre nach der Errichtung einer großen Wohnanlage mit mehr als 200 Einheiten waren die alten Holzfenster in keinem besonders guten Zustand mehr. Einer der Eigentümer wollte das nicht länger ansehen und gab den Einbau moderner, dreifach isolierter Kunststofffenster in Auftrag. Der Austausch verschlang 5.500 Euro, die er auch bezahlte, weil er davon ausging, er sei dafür zuständig. Ein Urteil des Bundesgerichtshofes (V ZR 174/11) legte jedoch mehrere Jahre später fest, die Renovierung von Fenstern sei eine Aufgabe der Eigentümergemeinschaft. Daraufhin forderte der Betroffene Kostenersatz von der Gemeinschaft.
Das Urteil: "Dem Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durchführt, steht kein Ersatzanspruch (...) zu", entschied der BGH. Das treffe auch dann zu, wenn der Betroffene "in der irrigen Annahme" gehandelt habe, er selbst sei dafür verantwortlich. Das entsprechende Gesetz (WEG) schreibe vor, dass für eine solche Gemeinschaftsmaßnahme erst ein entsprechender Beschluss herbeigeführt werden müsse. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Wenn ein Wohnungseigentümer irrtümlicherweise den Auftrag zum
Austausch der alten Fenster erteilt, obwohl eigentlich die
Gemeinschaft dafür verantwortlich wäre, dann kann er sich im
Nachhinein die Kosten dafür nicht zurückholen. Er bleibt nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS darauf sitzen.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 254/17)
Der Fall: Über 30 Jahre nach der Errichtung einer großen
Wohnanlage mit mehr als 200 Einheiten waren die alten Holzfenster in
keinem besonders guten Zustand mehr. Einer der Eigentümer wollte das
nicht länger ansehen und gab den Einbau moderner, dreifach isolierter
Kunststofffenster in Auftrag. Der Austausch verschlang 5.500 Euro,
die er auch bezahlte, weil er davon ausging, er sei dafür zuständig.
Ein Urteil des Bundesgerichtshofes (V ZR 174/11) legte jedoch mehrere
Jahre später fest, die Renovierung von Fenstern sei eine Aufgabe der
Eigentümergemeinschaft. Daraufhin forderte der Betroffene
Kostenersatz von der Gemeinschaft.
Das Urteil: "Dem Wohnungseigentümer, der eigenmächtig
Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum
durchführt, steht kein Ersatzanspruch (...) zu", entschied der BGH.
Das treffe auch dann zu, wenn der Betroffene "in der irrigen Annahme"
gehandelt habe, er selbst sei dafür verantwortlich. Das entsprechende
Gesetz (WEG) schreibe vor, dass für eine solche Gemeinschaftsmaßnahme
erst ein entsprechender Beschluss herbeigeführt werden müsse.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Wenn ein Wohnungseigentümer irrtümlicherweise den Auftrag zum
Austausch der alten Fenster erteilt, obwohl eigentlich die
Gemeinschaft dafür verantwortlich wäre, dann kann er sich im
Nachhinein die Kosten dafür nicht zurückholen. Er bleibt nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS darauf sitzen.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 254/17)
Der Fall: Über 30 Jahre nach der Errichtung einer großen
Wohnanlage mit mehr als 200 Einheiten waren die alten Holzfenster in
keinem besonders guten Zustand mehr. Einer der Eigentümer wollte das
nicht länger ansehen und gab den Einbau moderner, dreifach isolierter
Kunststofffenster in Auftrag. Der Austausch verschlang 5.500 Euro,
die er auch bezahlte, weil er davon ausging, er sei dafür zuständig.
Ein Urteil des Bundesgerichtshofes (V ZR 174/11) legte jedoch mehrere
Jahre später fest, die Renovierung von Fenstern sei eine Aufgabe der
Eigentümergemeinschaft. Daraufhin forderte der Betroffene
Kostenersatz von der Gemeinschaft.
Das Urteil: "Dem Wohnungseigentümer, der eigenmächtig
Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum
durchführt, steht kein Ersatzanspruch (...) zu", entschied der BGH.
Das treffe auch dann zu, wenn der Betroffene "in der irrigen Annahme"
gehandelt habe, er selbst sei dafür verantwortlich. Das entsprechende
Gesetz (WEG) schreibe vor, dass für eine solche Gemeinschaftsmaßnahme
erst ein entsprechender Beschluss herbeigeführt werden müsse.
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Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
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Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
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