02.09.2019 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Tiefgarage wertsteigernd? / Ein Vermieter begründete damit vergeblich eine Mieterhöhung (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Tiefgarage wertsteigernd? / Ein Vermieter begründete damit vergeblich eine Mieterhöhung / Ein Vermieter begründete damit vergeblich eine Mieterhöhung
Es dürfte kaum ein Zweifel daran bestehen, dass eine Tiefgarage unter einem Mehrfamilienhaus den Wohnwert steigern kann. Schließlich ist es dadurch möglich, sein Auto an einem in jeder Hinsicht geschützten Ort zu parken. Allerdings gilt das nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht, wenn Wohnung und Tiefgaragenplatz gar nichts miteinander zu tun haben.
(Landgericht Berlin, Aktenzeichen 66 S 153/18)
Der Fall: Ein Eigentümer begründete sein Mieterhöhungsverlangen unter anderem damit, dass in dem Anwesen eine Tiefgarage vorhanden sei. Es handle sich um ein »vom Vermieter zur Verfü-gung gestelltes Pkw-Parkplatzangebot in der Nähe«, was eindeutig eine Wohnwerterhöhung darstelle. Der Mieter wies darauf hin, dass dieser Stellplatz in keiner rechtlichen Beziehung zu seiner gemieteten Wohnung stehe. Er habe nämlich dazu einen eigenständigen Vertrag abschließen müssen und leiste für die Tiefgarage laufende Extra-Zahlungen.
Das Urteil: Das Gericht sah es so wie der Mieter. Von einem »zur Verfügung gestellt(en)« Stellplatz könne angesichts der konkreten Umstände nicht die Rede sein. Für Mieter, die keinen Zusatzvertrag abschlössen, sei die Tiefgarage mit einer Schranke versperrt. Bei einer solchen Trennung der beiden Sphären - Wohnung und Garagenplatz - greife das Argument der Wohnwerterhöhung nicht. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Es dürfte kaum ein Zweifel daran bestehen, dass eine Tiefgarage
unter einem Mehrfamilienhaus den Wohnwert steigern kann. Schließlich
ist es dadurch möglich, sein Auto an einem in jeder Hinsicht
geschützten Ort zu parken. Allerdings gilt das nach Information des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht, wenn Wohnung und
Tiefgaragenplatz gar nichts miteinander zu tun haben. (Landgericht
Berlin, Aktenzeichen 66 S 153/18)
Der Fall: Ein Eigentümer begründete sein Mieterhöhungsverlangen
unter anderem damit, dass in dem Anwesen eine Tiefgarage vorhanden
sei. Es handle sich um ein "vom Vermieter zur Verfügung gestelltes
Pkw-Parkplatzangebot in der Nähe", was eindeutig eine
Wohnwerterhöhung darstelle. Der Mieter wies darauf hin, dass dieser
Stellplatz in keiner rechtlichen Beziehung zu seiner gemieteten
Wohnung stehe. Er habe nämlich dazu einen eigenständigen Vertrag
abschließen müssen und leiste für die Tiefgarage laufende
Extra-Zahlungen.
Das Urteil: Das Gericht sah es so wie der Mieter. Von einem "zur
Verfügung gestellt(en)" Stellplatz könne angesichts der konkreten
Umstände nicht die Rede sein. Für Mieter, die keinen Zusatzvertrag
abschlössen, sei die Tiefgarage mit einer Schranke versperrt. Bei
einer solchen Trennung der beiden Sphären - Wohnung und Garagenplatz
- greife das Argument der Wohnwerterhöhung nicht.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Es dürfte kaum ein Zweifel daran bestehen, dass eine Tiefgarage
unter einem Mehrfamilienhaus den Wohnwert steigern kann. Schließlich
ist es dadurch möglich, sein Auto an einem in jeder Hinsicht
geschützten Ort zu parken. Allerdings gilt das nach Information des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht, wenn Wohnung und
Tiefgaragenplatz gar nichts miteinander zu tun haben. (Landgericht
Berlin, Aktenzeichen 66 S 153/18)
Der Fall: Ein Eigentümer begründete sein Mieterhöhungsverlangen
unter anderem damit, dass in dem Anwesen eine Tiefgarage vorhanden
sei. Es handle sich um ein "vom Vermieter zur Verfügung gestelltes
Pkw-Parkplatzangebot in der Nähe", was eindeutig eine
Wohnwerterhöhung darstelle. Der Mieter wies darauf hin, dass dieser
Stellplatz in keiner rechtlichen Beziehung zu seiner gemieteten
Wohnung stehe. Er habe nämlich dazu einen eigenständigen Vertrag
abschließen müssen und leiste für die Tiefgarage laufende
Extra-Zahlungen.
Das Urteil: Das Gericht sah es so wie der Mieter. Von einem "zur
Verfügung gestellt(en)" Stellplatz könne angesichts der konkreten
Umstände nicht die Rede sein. Für Mieter, die keinen Zusatzvertrag
abschlössen, sei die Tiefgarage mit einer Schranke versperrt. Bei
einer solchen Trennung der beiden Sphären - Wohnung und Garagenplatz
- greife das Argument der Wohnwerterhöhung nicht.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
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Schlagwörter
Mieterhöhung , Immobilien , Tiefgarage , Rechtsprechung , Ratgeber , Auto , Bau / Immobilien , Auto / Verkehr ,
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