31.12.2018 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Umstrittene Terrassensanierung / Gemeinschaft durfte Kosten einem Eigentümer überbürden (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Gemeinschaft durfte Kosten einem Eigentümer überbürden
Wenn durch die Teilungserklärung einer WEG bestimmte Anlagen, Einrichtungen und Gebäudeteile zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Eigentümer bestimmt sind, dann hat das Konsequenzen. Die Gemeinschaft kann einen Eigentümer, dem eine Dachterrasse zugeordnet wurde, sowohl zur Instandsetzung der im Sonder- als auch der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile der Terrasse verpflichten. So wurde es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS höchstrichterlich entschieden.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 163/17)
Der Fall: Es handelte sich um eine Streitfrage innerhalb einer Woh-nungseigentümergemeinschaft - insbesondere um zwei Dachterrassen, die per Teilungserklärung ausschließlich einem Mitglied zum Gebrauch zugewiesen waren. Im Laufe der Zeit traten Schäden an den konstruktiven Teilen auf. Die WEG beschloss, eine Fachfirma mit der Reparatur zu beauftragen und die Kosten dem Sondereigentümer in Rechnung zu stellen. Der Betroffene wehrte sich dagegen, denn seine Terrasse bilde gleichzeitig das Dach der darunter liegenden Wohnung. Es müsse also die WEG als Ganzes dafür aufkommen.
Das Urteil: Im Instanzenweg stand das Amtsgericht auf der Seite der Ge-meinschaft, das Landgericht auf der Seite des Sondereigentü-mers. Am Ende stellte der Bundesgerichtshof fest, dass die WEG dem Nutzer der Dachterrasse die Kosten überbürden durfte. Die Teilungserklärung sei eindeutig formuliert und der Gestaltungsspielraum sei dabei nicht überschritten worden. Wenn man prüfe, wer das Zutrittsrecht zur Terrasse habe, dann sei das einzig der Sondereigentümer - ein klarer Hinweis in diesem Fall. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Wenn durch die Teilungserklärung einer WEG bestimmte Anlagen,
Einrichtungen und Gebäudeteile zum ausschließlichen Gebrauch durch
einen Eigentümer bestimmt sind, dann hat das Konsequenzen. Die
Gemeinschaft kann einen Eigentümer, dem eine Dachterrasse zugeordnet
wurde, sowohl zur Instandsetzung der im Sonder- als auch der im
Gemeinschaftseigentum stehenden Teile der Terrasse verpflichten. So
wurde es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS
höchstrichterlich entschieden. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR
163/17)
Der Fall: Es handelte sich um eine Streitfrage innerhalb einer
Wohnungseigentümergemeinschaft - insbesondere um zwei Dachterrassen,
die per Teilungserklärung ausschließlich einem Mitglied zum Gebrauch
zugewiesen waren. Im Laufe der Zeit traten Schäden an den
konstruktiven Teilen auf. Die WEG beschloss, eine Fachfirma mit der
Reparatur zu beauftragen und die Kosten dem Sondereigentümer in
Rechnung zu stellen. Der Betroffene wehrte sich dagegen, denn seine
Terrasse bilde gleichzeitig das Dach der darunter liegenden Wohnung.
Es müsse also die WEG als Ganzes dafür aufkommen.
Das Urteil: Im Instanzenweg stand das Amtsgericht auf der Seite
der Gemeinschaft, das Landgericht auf der Seite des
Sondereigentümers. Am Ende stellte der Bundesgerichtshof fest, dass
die WEG dem Nutzer der Dachterrasse die Kosten überbürden durfte. Die
Teilungserklärung sei eindeutig formuliert und der
Gestaltungsspielraum sei dabei nicht überschritten worden. Wenn man
prüfe, wer das Zutrittsrecht zur Terrasse habe, dann sei das einzig
der Sondereigentümer - ein klarer Hinweis in diesem Fall.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Wenn durch die Teilungserklärung einer WEG bestimmte Anlagen,
Einrichtungen und Gebäudeteile zum ausschließlichen Gebrauch durch
einen Eigentümer bestimmt sind, dann hat das Konsequenzen. Die
Gemeinschaft kann einen Eigentümer, dem eine Dachterrasse zugeordnet
wurde, sowohl zur Instandsetzung der im Sonder- als auch der im
Gemeinschaftseigentum stehenden Teile der Terrasse verpflichten. So
wurde es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS
höchstrichterlich entschieden. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR
163/17)
Der Fall: Es handelte sich um eine Streitfrage innerhalb einer
Wohnungseigentümergemeinschaft - insbesondere um zwei Dachterrassen,
die per Teilungserklärung ausschließlich einem Mitglied zum Gebrauch
zugewiesen waren. Im Laufe der Zeit traten Schäden an den
konstruktiven Teilen auf. Die WEG beschloss, eine Fachfirma mit der
Reparatur zu beauftragen und die Kosten dem Sondereigentümer in
Rechnung zu stellen. Der Betroffene wehrte sich dagegen, denn seine
Terrasse bilde gleichzeitig das Dach der darunter liegenden Wohnung.
Es müsse also die WEG als Ganzes dafür aufkommen.
Das Urteil: Im Instanzenweg stand das Amtsgericht auf der Seite
der Gemeinschaft, das Landgericht auf der Seite des
Sondereigentümers. Am Ende stellte der Bundesgerichtshof fest, dass
die WEG dem Nutzer der Dachterrasse die Kosten überbürden durfte. Die
Teilungserklärung sei eindeutig formuliert und der
Gestaltungsspielraum sei dabei nicht überschritten worden. Wenn man
prüfe, wer das Zutrittsrecht zur Terrasse habe, dann sei das einzig
der Sondereigentümer - ein klarer Hinweis in diesem Fall.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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