30.12.2019 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Ungültige Klausel / Untervermietung führt nicht zwingend zu Mehreinnahmen (FOTO)
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Ungültige Klausel / Untervermietung führt nicht zwingend zu Mehreinnahmen
Der Gedanke liegt aus Vermietersicht zwar nicht fern, dass eine zusätzliche Untervermietung eines Objekts auch höhere Erlöse bringen sollte. Allerdings ist eine Klausel im Vertrag, die zwingend einen solchen Zuschlag vorsieht, nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS mit Vorsicht zu genießen. Sie kann unwirksam sein.
(Landgericht Berlin, Aktenzeichen 64 S 104/18)
Der Fall: Ein Mieter fragte den Eigentümer um seine Zustimmung zur Untervermietung an. Der aber machte das von einem monatlichen Zuschlag in Höhe von 26 Euro abhängig. Schließlich sei es vertraglich entsprechend vereinbart, dass die monatlichen Zahlungen in solch einer Situation steigen müssten. Diesen Automatismus wollte der Mieter nicht akzeptieren, er klagte deswegen vor Gericht auf Zustimmung zur Untervermietung auch ohne einen Zuschlag.
Das Urteil: Selbst eine stärkere Belegung der Wohnung rechtfertige noch nicht zwingend eine höhere Zahlung, hieß es in der Entscheidung des Landgerichts Berlin. Aber das sei hier gar nicht so. Schon bei den Vormietern habe genau dieselbe Zahl an Me-schen in der Wohnung gelebt, wie sie jetzt durch die Untervermietung erreicht werde. Es sei im konkreten Fall nicht erkennbar, dass das Objekt übermäßig bzw. unzumutbar in Anspruch genommen werde und bei dem Mieter selbst sei keine Gewinnabsicht erkennbar. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) - Der Gedanke liegt aus Vermietersicht zwar nicht fern, dass eine
zusätzliche Untervermietung eines Objekts auch höhere Erlöse bringen sollte.
Allerdings ist eine Klausel im Vertrag, die zwingend einen solchen Zuschlag
vorsieht, nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS mit
Vorsicht zu genießen. Sie kann unwirksam sein. (Landgericht Berlin, Aktenzeichen
64 S 104/18)
Der Fall: Ein Mieter fragte den Eigentümer um seine Zustimmung zur
Untervermietung an. Der aber machte das von einem monatlichen Zuschlag in Höhe
von 26 Euro abhängig. Schließlich sei es vertraglich entsprechend vereinbart,
dass die monatlichen Zahlungen in solch einer Situation steigen müssten. Diesen
Automatismus wollte der Mieter nicht akzeptieren, er klagte deswegen vor Gericht
auf Zustimmung zur Untervermietung auch ohne einen Zuschlag.
Das Urteil: Selbst eine stärkere Belegung der Wohnung rechtfertige noch nicht
zwingend eine höhere Zahlung, hieß es in der Entscheidung des Landgerichts
Berlin. Aber das sei hier gar nicht so. Schon bei den Vormietern habe genau
dieselbe Zahl an Menschen in der Wohnung gelebt, wie sie jetzt durch die
Untervermietung erreicht werde. Es sei im konkreten Fall nicht erkennbar, dass
das Objekt übermäßig bzw. unzumutbar in Anspruch genommen werde und bei dem
Mieter selbst sei keine Gewinnabsicht erkennbar.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/35604/4479897
OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
zusätzliche Untervermietung eines Objekts auch höhere Erlöse bringen sollte.
Allerdings ist eine Klausel im Vertrag, die zwingend einen solchen Zuschlag
vorsieht, nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS mit
Vorsicht zu genießen. Sie kann unwirksam sein. (Landgericht Berlin, Aktenzeichen
64 S 104/18)
Der Fall: Ein Mieter fragte den Eigentümer um seine Zustimmung zur
Untervermietung an. Der aber machte das von einem monatlichen Zuschlag in Höhe
von 26 Euro abhängig. Schließlich sei es vertraglich entsprechend vereinbart,
dass die monatlichen Zahlungen in solch einer Situation steigen müssten. Diesen
Automatismus wollte der Mieter nicht akzeptieren, er klagte deswegen vor Gericht
auf Zustimmung zur Untervermietung auch ohne einen Zuschlag.
Das Urteil: Selbst eine stärkere Belegung der Wohnung rechtfertige noch nicht
zwingend eine höhere Zahlung, hieß es in der Entscheidung des Landgerichts
Berlin. Aber das sei hier gar nicht so. Schon bei den Vormietern habe genau
dieselbe Zahl an Menschen in der Wohnung gelebt, wie sie jetzt durch die
Untervermietung erreicht werde. Es sei im konkreten Fall nicht erkennbar, dass
das Objekt übermäßig bzw. unzumutbar in Anspruch genommen werde und bei dem
Mieter selbst sei keine Gewinnabsicht erkennbar.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
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Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
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