31.10.2022 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Unter Lebensgefährten / Mietvertrag über hälftige Nutzung der gemeinsamen Wohnung
Mietvertrag über hälftige Nutzung der gemeinsamen Wohnung
Bei Vermietungen unter Lebensgefährten ist eine gewisse Vorsicht geboten. Denn längst nicht immer erkennen Fiskus und Finanzgerichte nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die zum Teil rechtlich gewagten Konstruktionen an.
(Finanzgericht Baden-Württemberg, Aktenzeichen 1 K 699/19)
Der Fall: Die Eigentümerin einer Immobilie und ihr Lebensgefährte bewohnten gemeinsam das Obergeschoss des Hauses. Der Mann überwies monatlich 350 Euro als Miete und die Frau machte entsprechend ihrer Einnahmen bzw. Ausgaben beim Fiskus Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend. Bis zu einer Außenprüfung akzeptierte das Finanzamt diese Lösung zunächst, dann verweigerte es jedoch die Anerkennung dieser Konstellation.
Das Urteil: Die Fachgerichtsbarkeit ordnete den Fall ähnlich ein wie zuvor der Fiskus. Im steuerrechtlichen Sinne liege bei dieser hälftigen Lösung innerhalb einer Lebensgemeinschaft kein anzuerkennendes Mietverhältnis vor. Ein Fremdvergleich sei hier nicht möglich, denn mit einem x-beliebigen anderen Mieter teile man ja nicht seine Privatsphäre auf diese Weise. Von einem normalen zivilrechtlichen Vertrag weiche diese Konstruktion erheblich ab. Das, was als ,,Miete" bezeichnet worden sei, entspreche eher einem Beitrag zur gemeinsamen Haushaltsführung. / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes für redaktionelle Zwecke ist unter Beachtung aller mitgeteilten Nutzungsbedingungen zulässig und dann auch honorarfrei. Veröffentlichung ausschließlich mit Bildrechte-Hinweis.
Berlin (ots) -
Bei Vermietungen unter Lebensgefährten ist eine gewisse Vorsicht geboten. Denn längst nicht immer erkennen Fiskus und Finanzgerichte nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die zum Teil rechtlich gewagten Konstruktionen an.
(Finanzgericht Baden-Württemberg, Aktenzeichen 1 K 699/19)
Der Fall: Die Eigentümerin einer Immobilie und ihr Lebensgefährte bewohnten gemeinsam das Obergeschoss des Hauses. Der Mann überwies monatlich 350 Euro als Miete und die Frau machte entsprechend ihrer Einnahmen bzw. Ausgaben beim Fiskus Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend. Bis zu einer Außenprüfung akzeptierte das Finanzamt diese Lösung zunächst, dann verweigerte es jedoch die Anerkennung dieser Konstellation.
Das Urteil: Die Fachgerichtsbarkeit ordnete den Fall ähnlich ein wie zuvor der Fiskus. Im steuerrechtlichen Sinne liege bei dieser hälftigen Lösung innerhalb einer Lebensgemeinschaft kein anzuerkennendes Mietverhältnis vor. Ein Fremdvergleich sei hier nicht möglich, denn mit einem x-beliebigen anderen Mieter teile man ja nicht seine Privatsphäre auf diese Weise. Von einem normalen zivilrechtlichen Vertrag weiche diese Konstruktion erheblich ab. Das, was als "Miete" bezeichnet worden sei, entspreche eher einem Beitrag zur gemeinsamen Haushaltsführung.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Bei Vermietungen unter Lebensgefährten ist eine gewisse Vorsicht geboten. Denn längst nicht immer erkennen Fiskus und Finanzgerichte nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die zum Teil rechtlich gewagten Konstruktionen an.
(Finanzgericht Baden-Württemberg, Aktenzeichen 1 K 699/19)
Der Fall: Die Eigentümerin einer Immobilie und ihr Lebensgefährte bewohnten gemeinsam das Obergeschoss des Hauses. Der Mann überwies monatlich 350 Euro als Miete und die Frau machte entsprechend ihrer Einnahmen bzw. Ausgaben beim Fiskus Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend. Bis zu einer Außenprüfung akzeptierte das Finanzamt diese Lösung zunächst, dann verweigerte es jedoch die Anerkennung dieser Konstellation.
Das Urteil: Die Fachgerichtsbarkeit ordnete den Fall ähnlich ein wie zuvor der Fiskus. Im steuerrechtlichen Sinne liege bei dieser hälftigen Lösung innerhalb einer Lebensgemeinschaft kein anzuerkennendes Mietverhältnis vor. Ein Fremdvergleich sei hier nicht möglich, denn mit einem x-beliebigen anderen Mieter teile man ja nicht seine Privatsphäre auf diese Weise. Von einem normalen zivilrechtlichen Vertrag weiche diese Konstruktion erheblich ab. Das, was als "Miete" bezeichnet worden sei, entspreche eher einem Beitrag zur gemeinsamen Haushaltsführung.
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Dr. Ivonn Kappel
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Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
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