31.12.2018 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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"Unverbaubar" zählt nicht / Grundstückseigentümer konnte Bauten auf dem Nachbargrundstück nicht verhindern (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Grundstückseigentümer konnte Bauten auf dem Nachbargrundstück nicht verhindern / Ein Anwohner in einer Ortsrandlage wehrte sich gegen einen Bebauungsplan seiner Kommune, der in seiner unmittelbaren Nachbarschaft sowohl Flächen für Pflegeeinrichtungen als auch ein allgemeines Wohngebiet auswies. Er verwies darauf, dass die vor einer zwischenzeitlich erfolgten Eingemeindung rechtlich zuständige Kommune in ihrem Bebauungsplan die Blickbeziehungen zur umgebenden Natur und das Vermeiden einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes stets betont habe. Nachdem er sich nicht durchsetzen konnte, richtete der Anwohner einen Normenkontrollantrag gegen den neuen Bebauungsplan. Doch das half ihm nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nichts, denn das zuständige Oberverwaltungsgericht erkannte keine schutzwürdigen Interessen. Mit Ausnahme der eingeschränkten Aussicht gingen von den Neubauten »keine weiteren erheblichen Auswirkungen« auf das Grundstück des Klägers aus. Das Interesse am Erhalt eines unverbauten Blicks stelle keinen Aspekt dar, der für die Abwägung erheblich sei. Jeder Grundstückseigentümer müsse damit rechnen, dass seine Aussicht durch Bautätigkeiten auf dem Nachbargrundstück beeinträchtigt werde. Hier liege auch kein Ausnahmefall mit städtebaulich relevantem Bezug vor.
(Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Aktenzeichen 1 C 13/17) / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"
Berlin (ots) -
Ein Anwohner in einer Ortsrandlage wehrte sich gegen einen
Bebauungsplan seiner Kommune, der in seiner unmittelbaren
Nachbarschaft sowohl Flächen für Pflegeeinrichtungen als auch ein
allgemeines Wohngebiet auswies. Er verwies darauf, dass die vor einer
zwischenzeitlich erfolgten Eingemeindung rechtlich zuständige Kommune
in ihrem Bebauungsplan die Blickbeziehungen zur umgebenden Natur und
das Vermeiden einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes stets
betont habe. Nachdem er sich nicht durchsetzen konnte, richtete der
Anwohner einen Normenkontrollantrag gegen den neuen Bebauungsplan.
Doch das half ihm nach Information des Infodienstes Recht und Steuern
der LBS nichts, denn das zuständige Oberverwaltungsgericht erkannte
keine schutzwürdigen Interessen. Mit Ausnahme der eingeschränkten
Aussicht gingen von den Neubauten "keine weiteren erheblichen
Auswirkungen" auf das Grundstück des Klägers aus. Das Interesse am
Erhalt eines unverbauten Blicks stelle keinen Aspekt dar, der für die
Abwägung erheblich sei. Jeder Grundstückseigentümer müsse damit
rechnen, dass seine Aussicht durch Bautätigkeiten auf dem
Nachbargrundstück beeinträchtigt werde. Hier liege auch kein
Ausnahmefall mit städtebaulich relevantem Bezug vor. (Sächsisches
Oberverwaltungsgericht, Aktenzeichen 1 C 13/17)
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Ein Anwohner in einer Ortsrandlage wehrte sich gegen einen
Bebauungsplan seiner Kommune, der in seiner unmittelbaren
Nachbarschaft sowohl Flächen für Pflegeeinrichtungen als auch ein
allgemeines Wohngebiet auswies. Er verwies darauf, dass die vor einer
zwischenzeitlich erfolgten Eingemeindung rechtlich zuständige Kommune
in ihrem Bebauungsplan die Blickbeziehungen zur umgebenden Natur und
das Vermeiden einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes stets
betont habe. Nachdem er sich nicht durchsetzen konnte, richtete der
Anwohner einen Normenkontrollantrag gegen den neuen Bebauungsplan.
Doch das half ihm nach Information des Infodienstes Recht und Steuern
der LBS nichts, denn das zuständige Oberverwaltungsgericht erkannte
keine schutzwürdigen Interessen. Mit Ausnahme der eingeschränkten
Aussicht gingen von den Neubauten "keine weiteren erheblichen
Auswirkungen" auf das Grundstück des Klägers aus. Das Interesse am
Erhalt eines unverbauten Blicks stelle keinen Aspekt dar, der für die
Abwägung erheblich sei. Jeder Grundstückseigentümer müsse damit
rechnen, dass seine Aussicht durch Bautätigkeiten auf dem
Nachbargrundstück beeinträchtigt werde. Hier liege auch kein
Ausnahmefall mit städtebaulich relevantem Bezug vor. (Sächsisches
Oberverwaltungsgericht, Aktenzeichen 1 C 13/17)
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Dr. Ivonn Kappel
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Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
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