04.03.2019 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
0 00,00 0 Bewertung(en) Bewertung schreiben
0 00,00 0 Bewertung(en) Bewertung schreiben
Vermieter als Fensterputzer / Auch aus einer zeitweisen Übernahme der Arbeiten entsteht kein Gewohnheitsrecht (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Auch aus einer zeitweisen Übernahme der Arbeiten entsteht kein Gewohnheitsrecht. Das Putzen der Fenster stellt grundsätzlich eine Aufgabe dar, die von den Mietern einer Wohnung zu erledigen ist und nicht vom Eigentümer. Selbst wenn dieser es zeitweise übernimmt, ändert das nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nichts an der grundlegenden Aufgabenverteilung. Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 188/16). Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Das Putzen der Fenster stellt grundsätzlich eine Aufgabe dar, die
von den Mietern einer Wohnung zu erledigen ist und nicht vom
Eigentümer. Selbst wenn dieser es zeitweise übernimmt, ändert das
nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nichts an
der grundlegenden Aufgabenverteilung. Bundesgerichtshof, Aktenzeichen
VIII ZR 188/16)
Der Fall: Es ging um eine Loftwohnung im ersten Stock eines
ehemaligen Fabrikgebäudes. Sie hatte überdurchschnittlich große
Fenstersegmente von bis zu 1,3 mal 2,75 Metern. Der Eigentümer ließ
die Glasflächen auf eigene Kosten zweimal jährlich reinigen, ohne
allerdings eine derartige Verpflichtung anzuerkennen. Die Mieter
forderten schließlich wegen der schnellen Verschmutzung viermal
jährlich eine Reinigung. Die Begründung: Der Blick nach außen sei
beeinträchtigt, der Wohnwert werde dadurch gemindert. Der Streit ging
sogar bis vor den Bundesgerichtshof, der allerdings andeutete, dass
er keine grundsätzliche rechtliche Bedeutung erkennen könne und die
Angelegenheit nicht weiter verfolgen wolle. Daraufhin wurde die
Revision von Seiten der Mieter zurückgenommen.
Das Urteil: Die BGH-Richter hatten allerdings vor der Rücknahme in
ihrem Beschluss festgestellt, dass das Putzen der Fenster im
Regelfall dem Mieter obliege, wenn keine anderen vertraglichen
Verpflichtungen eingegangen worden seien. Bloße Reinigungsmaßnahmen
in einem Objekt seien nicht Bestandteil der Instandhaltungs- oder
Instandsetzungspflichten des Vermieters. Wenn der Bewohner angesichts
schwer erreichbarer Fensterfronten das selbst nicht übernehmen könne,
dann müsse er sich professioneller Hilfe bedienen.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Das Putzen der Fenster stellt grundsätzlich eine Aufgabe dar, die
von den Mietern einer Wohnung zu erledigen ist und nicht vom
Eigentümer. Selbst wenn dieser es zeitweise übernimmt, ändert das
nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nichts an
der grundlegenden Aufgabenverteilung. Bundesgerichtshof, Aktenzeichen
VIII ZR 188/16)
Der Fall: Es ging um eine Loftwohnung im ersten Stock eines
ehemaligen Fabrikgebäudes. Sie hatte überdurchschnittlich große
Fenstersegmente von bis zu 1,3 mal 2,75 Metern. Der Eigentümer ließ
die Glasflächen auf eigene Kosten zweimal jährlich reinigen, ohne
allerdings eine derartige Verpflichtung anzuerkennen. Die Mieter
forderten schließlich wegen der schnellen Verschmutzung viermal
jährlich eine Reinigung. Die Begründung: Der Blick nach außen sei
beeinträchtigt, der Wohnwert werde dadurch gemindert. Der Streit ging
sogar bis vor den Bundesgerichtshof, der allerdings andeutete, dass
er keine grundsätzliche rechtliche Bedeutung erkennen könne und die
Angelegenheit nicht weiter verfolgen wolle. Daraufhin wurde die
Revision von Seiten der Mieter zurückgenommen.
Das Urteil: Die BGH-Richter hatten allerdings vor der Rücknahme in
ihrem Beschluss festgestellt, dass das Putzen der Fenster im
Regelfall dem Mieter obliege, wenn keine anderen vertraglichen
Verpflichtungen eingegangen worden seien. Bloße Reinigungsmaßnahmen
in einem Objekt seien nicht Bestandteil der Instandhaltungs- oder
Instandsetzungspflichten des Vermieters. Wenn der Bewohner angesichts
schwer erreichbarer Fensterfronten das selbst nicht übernehmen könne,
dann müsse er sich professioneller Hilfe bedienen.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Schlagwörter
Presseartikel schreiben
Möchten Sie auch eine Pressemitteilung oder interessanten Artikel zum Thema Recht schreiben? Bei uns können Sie Ihre Mitteilungen kostenfrei veröffentlichen!
Info's für AutorenArtikel suchen
Das könnte Sie auch interessieren
Sofortiger Schadenersatz / In bestimmten Fällen muss der Eigentümer keine Frist zur Beseitigung setzen
Berlin (ots) - Die Wohnung, die ein Mieter gerade verlassen hatte, befand sich in keinem besonders guten Zustand. Der Betroffene hatte nicht ordentlich gelüftet und geheizt, weswegen sich Schimmel...Artikel lesenEin zugiges Haus / Mieter konnten wegen ständiger Luftströme eine Minderung durchsetzen
Berlin (ots) - Ein geringer Umfang an Zugluft muss bei einem Passivhaus mit Lüftungsanlage nach Meinung der Rechtsprechung hingenommen werden. Doch wenn es zu luftig wird, dann können die Bewohn...Artikel lesenKündigungsgrund verbraucht / Vorfall hatte bereits für Abmahnung herhalten müssen
Berlin (ots) - Ein Eigentümer kann die Kündigung eines Mieters nicht auf einen Vorfall stützen, der bereits Gegensatz einer vorherigen notwendigen Abmahnung gewesen ist. Das entschied nach Ausku...Artikel lesenARAG Miet-Rechtsschutz Sofort
Düsseldorf (ots) - Die neue Rückwärtsversicherung für ausgewählte mietrechtliche Streitigkeiten - Verkaufsstart ab dem 05.02.2018 - Die Innovation der ARAG: Wir helfen Mietern bei Rechtsprobleme...Artikel lesenTiefgarage wertsteigernd? / Ein Vermieter begründete damit vergeblich eine Mieterhöhung (FOTO)
Berlin (ots) - Es dürfte kaum ein Zweifel daran bestehen, dass eine Tiefgarage unter einem Mehrfamilienhaus den Wohnwert steigern kann. Schließlich ist es dadurch möglich, sein Auto an einem in ...Artikel lesenMeistgelesen
- Dachboden ausbauen - mehr Raum schaffen
- Ökohaus, Tiny House und Co.: Studie zeigt Trend zu nachhaltigen und alternativen Wohnformen (FOTO)
- 80 Großstädte im 5-Jahresvergleich: Mieten in Berlin um 42 Prozent hoch, in München um 24 Prozent
- BRIMO und DU: Einzigartiges Businessmodell für Makler und Immobilienunternehmer
- Anti-Glare-Beschichtung für Solarmodule