29.04.2019 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Von der Stadt enteignet / Betroffener musste den Gewinn nicht versteuern (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Von der Stadt enteignet / Betroffener musste den Gewinn nicht versteuern / Betroffener musste den Gewinn nicht versteuern / Wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft die Übertragung eines privaten Grundstücks auf sich selbst anordnet, muss der enteignete Eigentümer nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS den daraus erzielten Gewinn nicht versteuern. (Finanzgericht Münster, Aktenzeichen 1 K 71/16, Revision beim BFH unter Aktenzeichen IX R 28/18) / Der Fall: Ein Grundstückseigentümer verlor aufgrund städtischer Anordnung im Zusammenhang mit einem Bodensonderungsverfahren das Eigentum an seinem Grundstück. Er wurde dafür von der Kommune entschädigt. Der Fiskus betrachtete die Angelegenheit als ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft. Das Urteil: ,,Der Senat ist der Auffassung, dass ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft (...) voraussetzt, dass die Eigentumsübertragung auf eine wirtschaftliche Betätigung des Veräußernden zurückzuführen ist", hieß es in der schriftlichen Urteilsbegründung. Dazu gehöre auch ,,ein auf die Veräußerung gerichteter rechtsgeschäftlicher Wille des Veräußernden". Daran fehle es hier, der Eigentumswechsel sei ,,gegen bzw. ohne seinen Willlen" vollzogen worden. Es waren also keine Steuern fällig. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft die Übertragung eines
privaten Grundstücks auf sich selbst anordnet, muss der enteignete
Eigentümer nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS
den daraus erzielten Gewinn nicht versteuern. (Finanzgericht Münster,
Aktenzeichen 1 K 71/16, Revision beim BFH unter Aktenzeichen IX R
28/18)
Der Fall: Ein Grundstückseigentümer verlor aufgrund städtischer
Anordnung im Zusammenhang mit einem Bodensonderungsverfahren das
Eigentum an seinem Grundstück. Er wurde dafür von der Kommune
entschädigt. Der Fiskus betrachtete die Angelegenheit als ein
steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft.
Das Urteil: "Der Senat ist der Auffassung, dass ein
steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft (...) voraussetzt, dass die
Eigentumsübertragung auf eine wirtschaftliche Betätigung des
Veräußernden zurückzuführen ist", hieß es in der schriftlichen
Urteilsbegründung. Dazu gehöre auch "ein auf die Veräußerung
gerichteter rechtsgeschäftlicher Wille des Veräußernden". Daran fehle
es hier, der Eigentumswechsel sei "gegen bzw. ohne seinen Willen"
vollzogen worden. Es waren also keine Steuern fällig.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft die Übertragung eines
privaten Grundstücks auf sich selbst anordnet, muss der enteignete
Eigentümer nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS
den daraus erzielten Gewinn nicht versteuern. (Finanzgericht Münster,
Aktenzeichen 1 K 71/16, Revision beim BFH unter Aktenzeichen IX R
28/18)
Der Fall: Ein Grundstückseigentümer verlor aufgrund städtischer
Anordnung im Zusammenhang mit einem Bodensonderungsverfahren das
Eigentum an seinem Grundstück. Er wurde dafür von der Kommune
entschädigt. Der Fiskus betrachtete die Angelegenheit als ein
steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft.
Das Urteil: "Der Senat ist der Auffassung, dass ein
steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft (...) voraussetzt, dass die
Eigentumsübertragung auf eine wirtschaftliche Betätigung des
Veräußernden zurückzuführen ist", hieß es in der schriftlichen
Urteilsbegründung. Dazu gehöre auch "ein auf die Veräußerung
gerichteter rechtsgeschäftlicher Wille des Veräußernden". Daran fehle
es hier, der Eigentumswechsel sei "gegen bzw. ohne seinen Willen"
vollzogen worden. Es waren also keine Steuern fällig.
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Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
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Tel.: 030 20225-5398
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