02.07.2018 08:30 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
0 00,00 0 Bewertung(en) Bewertung schreiben
0 00,00 0 Bewertung(en) Bewertung schreiben
Vorsicht an der Grenze / Eigenmächtige Zaun-Neubauten können zum Problem werden (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle LBS
Eigenmächtige Zaun-Neubauten können zum Problem werden / Wer eine jahrelang allseits akzeptierte Grenzlösung zwischen zwei Grundstücken unvermittelt und eigenmächtig verändert, der muss mit rechtlichen Schwierigkeiten rechnen. Auf ein entsprechendes Urteil weist der Infodienst Recht und Steuern der LBS hin. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 8/17) / Der Fall: Die Grundstücke zweier Nachbarn waren durch einen Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 65 bis 107 Zentimetern als gemeinsame Grenzeinrichtung getrennt. Doch dann errichteten die Mieter des einen Grundstücks unmittelbar hinter dem Maschendrahtzaun zusätzlich einen 180 Zentimeter hohen Holzflechtzaun, ohne zuvor eine Zustimmung der Nachbarn eingeholt zu haben. Um die Beseitigung der "Grenzanlage" ging es in der Folgezeit durch mehrere Gerichtsinstanzen hindurch, bis schließlich der Bundesgerichtshof (BGH) ein letztes Wort in dieser Angelegenheit sprach.
Das Urteil: Der zusätzliche Holzflechtzaun musste verschwinden. Zuvor, so die BGH-Richter, habe es nur den unauffälligen Maschendrahtzaun gegeben. Nun aber sei eine besonders markante Abgrenzung hinzugekommen, die der Nachbar nicht akzeptieren müsse. Der objektiven Beschaffenheit nach diene auch der neue Zaun beiden Grundstücken, weswegen er nicht ohne Zustimmung des Nachbarn hätte errichtet werden dürfen. / Vorsicht an der Grenze / Eigenmächtige Zaun-Neubauten können zum Problem werden / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Wer eine jahrelang allseits akzeptierte Grenzlösung zwischen zwei
Grundstücken unvermittelt und eigenmächtig verändert, der muss mit
rechtlichen Schwierigkeiten rechnen. Auf ein entsprechendes Urteil
weist der Infodienst Recht und Steuern der LBS hin.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 8/17)
Der Fall: Die Grundstücke zweier Nachbarn waren durch einen
Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 65 bis 107 Zentimetern als
gemeinsame Grenzeinrichtung getrennt. Doch dann errichteten die
Mieter des einen Grundstücks unmittelbar hinter dem Maschendrahtzaun
zusätzlich einen 180 Zentimeter hohen Holzflechtzaun, ohne zuvor eine
Zustimmung der Nachbarn eingeholt zu haben. Um die Beseitigung der
"Grenzanlage" ging es in der Folgezeit durch mehrere
Gerichtsinstanzen hindurch, bis schließlich der Bundesgerichtshof
(BGH) ein letztes Wort in dieser Angelegenheit sprach.
Das Urteil: Der zusätzliche Holzflechtzaun musste verschwinden.
Zuvor, so die BGH-Richter, habe es nur den unauffälligen
Maschendrahtzaun gegeben. Nun aber sei eine besonders markante
Abgrenzung hinzugekommen, die der Nachbar nicht akzeptieren müsse.
Der objektiven Beschaffenheit nach diene auch der neue Zaun beiden
Grundstücken, weswegen er nicht ohne Zustimmung des Nachbarn hätte
errichtet werden dürfen.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Wer eine jahrelang allseits akzeptierte Grenzlösung zwischen zwei
Grundstücken unvermittelt und eigenmächtig verändert, der muss mit
rechtlichen Schwierigkeiten rechnen. Auf ein entsprechendes Urteil
weist der Infodienst Recht und Steuern der LBS hin.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 8/17)
Der Fall: Die Grundstücke zweier Nachbarn waren durch einen
Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 65 bis 107 Zentimetern als
gemeinsame Grenzeinrichtung getrennt. Doch dann errichteten die
Mieter des einen Grundstücks unmittelbar hinter dem Maschendrahtzaun
zusätzlich einen 180 Zentimeter hohen Holzflechtzaun, ohne zuvor eine
Zustimmung der Nachbarn eingeholt zu haben. Um die Beseitigung der
"Grenzanlage" ging es in der Folgezeit durch mehrere
Gerichtsinstanzen hindurch, bis schließlich der Bundesgerichtshof
(BGH) ein letztes Wort in dieser Angelegenheit sprach.
Das Urteil: Der zusätzliche Holzflechtzaun musste verschwinden.
Zuvor, so die BGH-Richter, habe es nur den unauffälligen
Maschendrahtzaun gegeben. Nun aber sei eine besonders markante
Abgrenzung hinzugekommen, die der Nachbar nicht akzeptieren müsse.
Der objektiven Beschaffenheit nach diene auch der neue Zaun beiden
Grundstücken, weswegen er nicht ohne Zustimmung des Nachbarn hätte
errichtet werden dürfen.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Schlagwörter
Verbraucher , Zaun-Neubau , Urteil , Rechtsprechung , Bild , Immobilien , Bau / Immobilien , Grundstücksgrenze , Berlin ,
Presseartikel schreiben
Möchten Sie auch eine Pressemitteilung oder interessanten Artikel zum Thema Recht schreiben? Bei uns können Sie Ihre Mitteilungen kostenfrei veröffentlichen!
Info's für AutorenArtikel suchen
Das könnte Sie auch interessieren
Immer noch ein Neubau / Fiskus verweigerte Handwerkerleistungen kurz nach dem Einzug (FOTO)
Berlin (ots) - Der Gesetzgeber hat gewisse Grenzen gezogen, innerhalb derer Handwerkerleistungen steuerlich geltend gemacht werden können. Kritisch wird es nach Auskunft des Infodienstes Recht u...Artikel lesenAchtung, Kamera / Vermieter darf weder eine echte Anlage noch eine Attrappe betreiben (FOTO)
Berlin (ots) - Wenn ein Immobilieneigentümer Überwachungskameras im Eingangsbereich installiert hat, die eintreffende und das Haus verlassende Mieter ganz oder teilweise aufnehmen, dann können i...Artikel lesenUnnötigen Aufwand vermeiden / Architekt muss an die Finanzen seines Bauherrn denken (FOTO)
Berlin (ots) - Renovierungs- und Sanierungsarbeiten an einer Immobilie kann man in höchst unterschiedlicher Intensität durchführen. Wenn ein üblicher Architektenvertrag geschlossen wurde, dann da...Artikel lesenWo der Streit köchelt / Urteile rund um die Nutzung der Küche in einer Immobilie (FOTO)
Berlin (ots) - Die Küche ist fast in jedem Haus und in jeder Wohnung ein wichtiger Raum. Hier werden Vorräte aufbewahrt, hier wird gekocht und oft wird hier auch gleich gegessen. Gelegentlich mus...Artikel lesenWer zahlt den Notdienst? / Vermieter durfte Pauschale nicht auf Mieter umlegen (FOTO)
Berlin (ots) - Wenn der Eigentümer einer Wohnanlage einen Notdienst engagiert, der außerhalb der Geschäftszeiten der Hausverwaltung Notrufe annimmt und bearbeitet, dann muss er nach Auskunft des...Artikel lesenMeistgelesen
- Dachboden ausbauen - mehr Raum schaffen
- Ökohaus, Tiny House und Co.: Studie zeigt Trend zu nachhaltigen und alternativen Wohnformen (FOTO)
- 80 Großstädte im 5-Jahresvergleich: Mieten in Berlin um 42 Prozent hoch, in München um 24 Prozent
- BRIMO und DU: Einzigartiges Businessmodell für Makler und Immobilienunternehmer
- Anti-Glare-Beschichtung für Solarmodule