04.02.2019 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Waffe in der Wohnung / Ohne behördliche Genehmigung reicht das für eine fristlose Kündigung (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Ohne behördliche Genehmigung reicht das für eine fristlose Kündigung
Wer eine Waffe in seiner Wohnung aufbewahrt, ohne den erforderlichen Waffenschein zu besitzen, dem kann der Eigentümer die fristlose Kündigung aussprechen. Denn es handelt sich dabei nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS um eine nachhaltige Störung des Hausfriedens und einen schwerwiegenden Verstoß gegen die vertraglichen Obhutspflichten.
(Landgericht Berlin, 65 S 54/18)
Der Fall: Der Eigentümer selbst hätte wohl keine Chance gehabt, die Waffe in der Wohnung seines Mieters zu entdecken. Er hätte schließlich die Immobilie nicht ohne weiteres betreten und schon gar nicht nach dem verbotenen Gegenstand suchen dürfen. Doch bei einer Wohnungsdurchsuchung durch die Polizei wurden die Pistole und ein Magazin mit Munition gefunden. Der Eigentümer erfuhr davon und sprach die fristlose Kündi-gung aus, gegen die sich der Mieter zur Wehr setzte. Zwei Instanzen der Rechtsprechung waren damit befasst.
Das Urteil: Mit einem vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung habe das Aufbewahren einer Waffe nichts mehr zu tun, beschied eine Zivilkammer des Landgerichts Berlin. Man dürfe nicht vergessen, dass von solch einer Pistole mit Munition eine erhebliche Gefahr ausgehe. Der Eigentümer dürfe dagegen einschreiten, selbst wenn er nicht konkret hinterfragt habe, ob und wie weit sich die anderen Hausbewohner daran stören. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Wer eine Waffe in seiner Wohnung aufbewahrt, ohne den
erforderlichen Waffenschein zu besitzen, dem kann der Eigentümer die
fristlose Kündigung aussprechen. Denn es handelt sich dabei nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS um eine
nachhaltige Störung des Hausfriedens und einen schwerwiegenden
Verstoß gegen die vertraglichen Obhutspflichten. (Landgericht Berlin,
65 S 54/18)
Der Fall: Der Eigentümer selbst hätte wohl keine Chance gehabt,
die Waffe in der Wohnung seines Mieters zu entdecken. Er hätte
schließlich die Immobilie nicht ohne weiteres betreten und schon gar
nicht nach dem verbotenen Gegenstand suchen dürfen. Doch bei einer
Wohnungsdurchsuchung durch die Polizei wurden die Pistole und ein
Magazin mit Munition gefunden. Der Eigentümer erfuhr davon und sprach
die fristlose Kündigung aus, gegen die sich der Mieter zur Wehr
setzte. Zwei Instanzen der Rechtsprechung waren damit befasst.
Das Urteil: Mit einem vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung habe
das Aufbewahren einer Waffe nichts mehr zu tun, beschied eine
Zivilkammer des Landgerichts Berlin. Man dürfe nicht vergessen, dass
von solch einer Pistole mit Munition eine erhebliche Gefahr ausgehe.
Der Eigentümer dürfe dagegen einschreiten, selbst wenn er nicht
konkret hinterfragt habe, ob und wie weit sich die anderen
Hausbewohner daran stören.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Wer eine Waffe in seiner Wohnung aufbewahrt, ohne den
erforderlichen Waffenschein zu besitzen, dem kann der Eigentümer die
fristlose Kündigung aussprechen. Denn es handelt sich dabei nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS um eine
nachhaltige Störung des Hausfriedens und einen schwerwiegenden
Verstoß gegen die vertraglichen Obhutspflichten. (Landgericht Berlin,
65 S 54/18)
Der Fall: Der Eigentümer selbst hätte wohl keine Chance gehabt,
die Waffe in der Wohnung seines Mieters zu entdecken. Er hätte
schließlich die Immobilie nicht ohne weiteres betreten und schon gar
nicht nach dem verbotenen Gegenstand suchen dürfen. Doch bei einer
Wohnungsdurchsuchung durch die Polizei wurden die Pistole und ein
Magazin mit Munition gefunden. Der Eigentümer erfuhr davon und sprach
die fristlose Kündigung aus, gegen die sich der Mieter zur Wehr
setzte. Zwei Instanzen der Rechtsprechung waren damit befasst.
Das Urteil: Mit einem vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung habe
das Aufbewahren einer Waffe nichts mehr zu tun, beschied eine
Zivilkammer des Landgerichts Berlin. Man dürfe nicht vergessen, dass
von solch einer Pistole mit Munition eine erhebliche Gefahr ausgehe.
Der Eigentümer dürfe dagegen einschreiten, selbst wenn er nicht
konkret hinterfragt habe, ob und wie weit sich die anderen
Hausbewohner daran stören.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
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