31.08.2018 09:11 | StöbenWittlinger GmbH | Recht
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"Wasserdichter" Mietvertrag schützt nur bedingt
Hamburg (ots) - "Es gilt, was im Mietvertrag steht", denkt so
mancher private Wohnungsvermieter. Leider ist das nicht immer so,
gibt Doris Wittlinger, Geschäftsführerin der Stöben Wittlinger GmbH
zu bedenken. Gut gemeinte Individualvereinbarungen im
Wohnungsmietvertrag können zur Nichtigkeit von niedergeschriebenen
Regelungen führen und werden von Gerichten oft zu Ungunsten des
Vermieters ausgelegt, beispielsweise bei den Kündigungsrechten oder
Renovierungsklauseln.
Das Gefährliche für den unkundigen Vermieter sind insbesondere die
Fallstricke, die sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus der
Rechtsprechung ergeben. Alle unklaren Formulierungen, die in
Konkurrenz zum Formularmietvertrag stehen, gehen zu Lasten des
Vermieters. Bei Individualvereinbarungen zwischen Mieter und
Vermieter ist Fachwissen gefragt, betont Doris Wittlinger.
Folgende Grundvereinbarungen sollten auf jeden Fall getroffen
werden:
- Die Höhe der Miete ist der wesentlichste Bestandteil des
Mietvertrages und sollte detailliert als Nettokaltmiete,
Betriebskosten und Heizkostenvorauszahlung aufgeführt werden.
- Die Fälligkeit der Miete sollte zusätzlich vereinbart werden,
falls eine andere als die gesetzliche Regelung gewünscht wird.
Nach der gesetzlichen Regelung muss der Mieter bis zum Ablauf
des dritten Werktags eines jeden Monats die Miete im Voraus
entrichten.
- Der Mietvertrag muss eine Vereinbarung über die Zahlung der
Betriebskosten enthalten. Eine fehlende Klausel bedeutet, dass
die Betriebskosten in der Grundmiete enthalten sind. Das Gesetz
verpflichtet grundsätzlich den Vermieter, die Betriebskosten zu
tragen. Er kann diese Verpflichtung jedoch auf die Mieter
übertragen.
- Die Übernahme von Schönheitsreparaturen kann der Vermieter nur
verlangen, wenn das im Mietvertrag vereinbart ist. Die Gerichte
haben in den vergangenen Jahren viele
Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen gekippt. Der Mieter
kann nur zu Schönheitsreparaturen verpflichtet werden, wenn die
Wohnung in renoviertem Zustand übergeben wurde (BGH, 18.03.15,
Az. VIII ZR 185/14).
- Die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag verhindert kleinliche
Fragen nach der Ursache von Schäden. Mieter haften für kleinere
Schäden bis maximal 110 Euro an Teilen der Wohnung, die ihrem
häufigen Zugriff ausgesetzt sind, zum Beispiel für kaputte
Duschköpfe. Die Kosten für die Kleinreparaturen dürfen innerhalb
eines Jahres die Höhe von sieben bis zehn Prozent der jährlichen
Nettokaltmiete nicht übersteigen.
- Für den Vermieter ist es wichtig, dass alle Mietparteien, die im
Mietvertrag aufgeführt sind, den Vertrag unterschreiben, damit
diese als Schuldner gelten. Auch alle Anlagen des Mietvertrags
müssen unterschrieben werden.
- Bei der Wohnungsübergabe sollte der Zustand der Wohnung
dokumentiert, Mängel, Zählerstände und Schlüsselanzahl sollten
detailliert protokolliert werden.
Pressekontakt:
Astrid Grabener
0431-5601566
astrid.grabener@grabener.de
Original-Content von: StöbenWittlinger GmbH, übermittelt durch news aktuell
mancher private Wohnungsvermieter. Leider ist das nicht immer so,
gibt Doris Wittlinger, Geschäftsführerin der Stöben Wittlinger GmbH
zu bedenken. Gut gemeinte Individualvereinbarungen im
Wohnungsmietvertrag können zur Nichtigkeit von niedergeschriebenen
Regelungen führen und werden von Gerichten oft zu Ungunsten des
Vermieters ausgelegt, beispielsweise bei den Kündigungsrechten oder
Renovierungsklauseln.
Das Gefährliche für den unkundigen Vermieter sind insbesondere die
Fallstricke, die sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus der
Rechtsprechung ergeben. Alle unklaren Formulierungen, die in
Konkurrenz zum Formularmietvertrag stehen, gehen zu Lasten des
Vermieters. Bei Individualvereinbarungen zwischen Mieter und
Vermieter ist Fachwissen gefragt, betont Doris Wittlinger.
Folgende Grundvereinbarungen sollten auf jeden Fall getroffen
werden:
- Die Höhe der Miete ist der wesentlichste Bestandteil des
Mietvertrages und sollte detailliert als Nettokaltmiete,
Betriebskosten und Heizkostenvorauszahlung aufgeführt werden.
- Die Fälligkeit der Miete sollte zusätzlich vereinbart werden,
falls eine andere als die gesetzliche Regelung gewünscht wird.
Nach der gesetzlichen Regelung muss der Mieter bis zum Ablauf
des dritten Werktags eines jeden Monats die Miete im Voraus
entrichten.
- Der Mietvertrag muss eine Vereinbarung über die Zahlung der
Betriebskosten enthalten. Eine fehlende Klausel bedeutet, dass
die Betriebskosten in der Grundmiete enthalten sind. Das Gesetz
verpflichtet grundsätzlich den Vermieter, die Betriebskosten zu
tragen. Er kann diese Verpflichtung jedoch auf die Mieter
übertragen.
- Die Übernahme von Schönheitsreparaturen kann der Vermieter nur
verlangen, wenn das im Mietvertrag vereinbart ist. Die Gerichte
haben in den vergangenen Jahren viele
Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen gekippt. Der Mieter
kann nur zu Schönheitsreparaturen verpflichtet werden, wenn die
Wohnung in renoviertem Zustand übergeben wurde (BGH, 18.03.15,
Az. VIII ZR 185/14).
- Die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag verhindert kleinliche
Fragen nach der Ursache von Schäden. Mieter haften für kleinere
Schäden bis maximal 110 Euro an Teilen der Wohnung, die ihrem
häufigen Zugriff ausgesetzt sind, zum Beispiel für kaputte
Duschköpfe. Die Kosten für die Kleinreparaturen dürfen innerhalb
eines Jahres die Höhe von sieben bis zehn Prozent der jährlichen
Nettokaltmiete nicht übersteigen.
- Für den Vermieter ist es wichtig, dass alle Mietparteien, die im
Mietvertrag aufgeführt sind, den Vertrag unterschreiben, damit
diese als Schuldner gelten. Auch alle Anlagen des Mietvertrags
müssen unterschrieben werden.
- Bei der Wohnungsübergabe sollte der Zustand der Wohnung
dokumentiert, Mängel, Zählerstände und Schlüsselanzahl sollten
detailliert protokolliert werden.
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Schlagwörter
Rechtsprechung , Ratgeber , Vermieter , Immobilien , Panorama , Gesetze , Bau / Immobilien , Mietvertrag , Hamburg ,
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