04.02.2019 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
1 00,00 0 Bewertung(en) Bewertung schreiben
1 00,00 0 Bewertung(en) Bewertung schreiben
Wenn der Makler klingelt / Nicht immer ist ein unbestellter Anruf bei Immobilienverkäufern verboten (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Nicht immer ist ein unbestellter Anruf bei Immobilienverkäufern verboten
Gesetze und Rechtsprechung schützen den Verbraucher davor, von gewerblichen Anbietern mit Werbeanrufen belästigt zu werden. Doch wenn man als Immobilienverkäufer selbst seine Telefonnummer in der Öffentlichkeit angibt, muss man nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS einen solchen Kontaktversuch hinnehmen.
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Aktenzeichen 8 U 153/17)
Der Fall: Eine Frau bot ihre Eigentumswohnung auf einem öffentlich einsehbaren Internetportal zum Verkauf ,,von privat" an. Das hatte zur Folge, dass sie von mehr als 80 Maklern angerufen wurde. Die Betroffene empfand das als eine Zumutung und wehrte sich vor Gericht dagegen. Sie sei dadurch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden und außerdem handle es sich um eine wettbewerbswidrige Handlung. Die Beklagte - Vertreterin einer der Maklerfirmen - sah das nicht so. Wer seine Telefonnummer auf die beschriebene Weise angebe, der willige damit in eine Kontaktaufnahme ein.
Das Urteil: Zwar handle es sich hier unzweideutig um eine Telefonwerbung, beschied das Oberlandesgericht Karlsruhe, aber sie sei nicht verboten gewesen. Mit der Angabe der Rufnummer habe die Verkäuferin ,,ausdrücklich und konkret" ihr Einverständnis erteilt, kontaktiert zu werden. Schließlich sei auch in der Anzeige keine Rede davon gewesen, dass sie nicht von Maklern angerufen werden wolle. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Gesetze und Rechtsprechung schützen den Verbraucher davor, von
gewerblichen Anbietern mit Werbeanrufen belästigt zu werden. Doch
wenn man als Immobilienverkäufer selbst seine Telefonnummer in der
Öffentlichkeit angibt, muss man nach Auskunft des Infodienstes Recht
und Steuern der LBS einen solchen Kontaktversuch hinnehmen.
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Aktenzeichen 8 U 153/17)
Der Fall: Eine Frau bot ihre Eigentumswohnung auf einem öffentlich
einsehbaren Internetportal zum Verkauf "von privat" an. Das hatte zur
Folge, dass sie von mehr als 80 Maklern angerufen wurde. Die
Betroffene empfand das als eine Zumutung und wehrte sich vor Gericht
dagegen. Sie sei dadurch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
verletzt worden und außerdem handle es sich um eine
wettbewerbswidrige Handlung. Die Beklagte - Vertreterin einer der
Maklerfirmen - sah das nicht so. Wer seine Telefonnummer auf die
beschriebene Weise angebe, der willige damit in eine Kontaktaufnahme
ein.
Das Urteil: Zwar handle es sich hier unzweideutig um eine
Telefonwer-bung, beschied das Oberlandesgericht Karlsruhe, aber sie
sei nicht verboten gewesen. Mit der Angabe der Rufnummer habe die
Verkäuferin "ausdrücklich und konkret" ihr Einverständnis erteilt,
kontaktiert zu werden. Schließlich sei auch in der Anzeige keine Rede
davon gewesen, dass sie nicht von Maklern angerufen werden wolle.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Gesetze und Rechtsprechung schützen den Verbraucher davor, von
gewerblichen Anbietern mit Werbeanrufen belästigt zu werden. Doch
wenn man als Immobilienverkäufer selbst seine Telefonnummer in der
Öffentlichkeit angibt, muss man nach Auskunft des Infodienstes Recht
und Steuern der LBS einen solchen Kontaktversuch hinnehmen.
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Aktenzeichen 8 U 153/17)
Der Fall: Eine Frau bot ihre Eigentumswohnung auf einem öffentlich
einsehbaren Internetportal zum Verkauf "von privat" an. Das hatte zur
Folge, dass sie von mehr als 80 Maklern angerufen wurde. Die
Betroffene empfand das als eine Zumutung und wehrte sich vor Gericht
dagegen. Sie sei dadurch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
verletzt worden und außerdem handle es sich um eine
wettbewerbswidrige Handlung. Die Beklagte - Vertreterin einer der
Maklerfirmen - sah das nicht so. Wer seine Telefonnummer auf die
beschriebene Weise angebe, der willige damit in eine Kontaktaufnahme
ein.
Das Urteil: Zwar handle es sich hier unzweideutig um eine
Telefonwer-bung, beschied das Oberlandesgericht Karlsruhe, aber sie
sei nicht verboten gewesen. Mit der Angabe der Rufnummer habe die
Verkäuferin "ausdrücklich und konkret" ihr Einverständnis erteilt,
kontaktiert zu werden. Schließlich sei auch in der Anzeige keine Rede
davon gewesen, dass sie nicht von Maklern angerufen werden wolle.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Schlagwörter
Presseartikel schreiben
Möchten Sie auch eine Pressemitteilung oder interessanten Artikel zum Thema Recht schreiben? Bei uns können Sie Ihre Mitteilungen kostenfrei veröffentlichen!
Info's für AutorenArtikel suchen
Das könnte Sie auch interessieren
Jahrelanger Gebrauch / Vermieter konnte größere Reparaturen an der Mietwohnung nicht sofort absetzen (FOTO)
Berlin (ots) - Renovierungsarbeiten, mit denen Schäden aus dem jahrelangen, vertragsgemäßen Gebrauch einer vermieteten Immobilie beseitigt werden, gelten als anschaffungsnahe Herstellungskosten ...Artikel lesenAufzug kein Luxus / Mieter durften in fünfstöckigem Haus an den Kosten beteiligt werden (FOTO)
Berlin (ots) - Prinzipiell wird wohl kaum jemand etwas dagegen haben, wenn in das von ihm bewohnte Mietshaus ein Aufzug eingebaut wird. Beim Transport von schweren Gegenständen, nach einem Beinbr...Artikel lesenWaffe in der Wohnung / Ohne behördliche Genehmigung reicht das für eine fristlose Kündigung (FOTO)
Berlin (ots) - Wer eine Waffe in seiner Wohnung aufbewahrt, ohne den erforderlichen Waffenschein zu besitzen, dem kann der Eigentümer die fristlose Kündigung aussprechen. Denn es handelt sich da...Artikel lesenLagern, nicht Wohnen / Mieter muss sich an Vertragsbestimmungen halten (FOTO)
Berlin (ots) - Die Bestimmungen im Mietvertrag waren eindeutig. "Die Wohnung wird ausschließlich zu Lager- und Abstellzwecken (...) überlassen", hieß es. Es handelte sich um stark renovierungsbed...Artikel lesenAchtung, Kamera / Vermieter darf weder eine echte Anlage noch eine Attrappe betreiben (FOTO)
Berlin (ots) - Wenn ein Immobilieneigentümer Überwachungskameras im Eingangsbereich installiert hat, die eintreffende und das Haus verlassende Mieter ganz oder teilweise aufnehmen, dann können i...Artikel lesenMeistgelesen
- Dachboden ausbauen - mehr Raum schaffen
- Ökohaus, Tiny House und Co.: Studie zeigt Trend zu nachhaltigen und alternativen Wohnformen (FOTO)
- 80 Großstädte im 5-Jahresvergleich: Mieten in Berlin um 42 Prozent hoch, in München um 24 Prozent
- BRIMO und DU: Einzigartiges Businessmodell für Makler und Immobilienunternehmer
- Anti-Glare-Beschichtung für Solarmodule