03.06.2019 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
0 00,00 0 Bewertung(en) Bewertung schreiben
0 00,00 0 Bewertung(en) Bewertung schreiben
Wer muss bezahlen? / Reparaturbedürftige Terrasse war Sonder- und Gemeinschaftseigentum (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Reparaturbedürftige Terrasse war Sonder- und Gemeinschaftseigentum
Eigentlich ist die Sache klar: Für das Sondereigentum innerhalb einer Wohn-eigentümergemeinschaft (WEG) kommt der jeweilige Eigentümer auf, für das Gemeinschaftseigentum müssen das alle zusammen tun. Doch die Unterscheidung ist nicht immer ganz so leicht zu treffen, wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS am Beispiel eines höchstrichterlichen Urteils zeigt.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 163/17)
Der Fall: Der Eigentümer einer Dachgeschosswohnung besaß gemäß Teilungserklärung die Sondernutzungsrechte an zwei Dachterrassen. Eines Tages beschloss die Gemeinschaft eine Sanierung dieser Terrassen, die in finanzieller Hinsicht zu Lasten des Sondernutzers gehen sollte. Doch der argumentierte damit, dass der Boden seines Dachgartens gleichzeitig das Dach der darunterliegenden Wohnung und damit konstruktiv für das Gebäude sei. Er focht den Gemeinschaftsbeschluss an und forderte eine Umlage der Kosten.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof erlegte dem Terrassennutzer auf, die Sanierung zu bezahlen. Zwar blieben die konstruktiven Teile ungeachtet der Zuweisung zur Sondernutzung gemeinschaftliches Eigentum. Die Regelung in der Teilungserklärung, wonach beim ausschließlichen Gebrauch durch einen Eigentümer dieser auch für die Sanierung aufkommen müsse, sei jedoch nicht zu beanstanden. Das betreffe konstruktive und nicht konstruktive Bauteile. Hier sei entscheidend gewesen, dass ausschließlich der Kläger Zugang zu der Terrasse gehabt habe. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Eigentlich ist die Sache klar: Für das Sondereigentum innerhalb
einer Wohneigentümergemeinschaft (WEG) kommt der jeweilige Eigentümer
auf, für das Gemeinschaftseigentum müssen das alle zusammen tun. Doch
die Unterscheidung ist nicht immer ganz so leicht zu treffen, wie der
Infodienst Recht und Steuern der LBS am Beispiel eines
höchstrichterlichen Urteils zeigt. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V
ZR 163/17)
Der Fall: Der Eigentümer einer Dachgeschosswohnung besaß gemäß
Teilungserklärung die Sondernutzungsrechte an zwei Dachterrassen.
Eines Tages beschloss die Gemeinschaft eine Sanierung dieser
Terrassen, die in finanzieller Hinsicht zu Lasten des Sondernutzers
gehen sollte. Doch der argumentierte damit, dass der Boden seines
Dachgartens gleichzeitig das Dach der darunterliegenden Wohnung und
damit konstruktiv für das Gebäude sei. Er focht den
Gemeinschaftsbeschluss an und forderte eine Umlage der Kosten.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof erlegte dem Terrassennutzer auf,
die Sanierung zu bezahlen. Zwar blieben die konstruktiven Teile
ungeachtet der Zuweisung zur Sondernutzung gemeinschaftliches
Eigentum. Die Regelung in der Teilungserklärung, wonach beim
ausschließlichen Gebrauch durch einen Eigentümer dieser auch für die
Sanierung aufkommen müsse, sei jedoch nicht zu beanstanden. Das
betreffe konstruktive und nicht konstruktive Bauteile. Hier sei
entscheidend gewesen, dass ausschließlich der Kläger Zugang zu der
Terrasse gehabt habe.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Eigentlich ist die Sache klar: Für das Sondereigentum innerhalb
einer Wohneigentümergemeinschaft (WEG) kommt der jeweilige Eigentümer
auf, für das Gemeinschaftseigentum müssen das alle zusammen tun. Doch
die Unterscheidung ist nicht immer ganz so leicht zu treffen, wie der
Infodienst Recht und Steuern der LBS am Beispiel eines
höchstrichterlichen Urteils zeigt. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V
ZR 163/17)
Der Fall: Der Eigentümer einer Dachgeschosswohnung besaß gemäß
Teilungserklärung die Sondernutzungsrechte an zwei Dachterrassen.
Eines Tages beschloss die Gemeinschaft eine Sanierung dieser
Terrassen, die in finanzieller Hinsicht zu Lasten des Sondernutzers
gehen sollte. Doch der argumentierte damit, dass der Boden seines
Dachgartens gleichzeitig das Dach der darunterliegenden Wohnung und
damit konstruktiv für das Gebäude sei. Er focht den
Gemeinschaftsbeschluss an und forderte eine Umlage der Kosten.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof erlegte dem Terrassennutzer auf,
die Sanierung zu bezahlen. Zwar blieben die konstruktiven Teile
ungeachtet der Zuweisung zur Sondernutzung gemeinschaftliches
Eigentum. Die Regelung in der Teilungserklärung, wonach beim
ausschließlichen Gebrauch durch einen Eigentümer dieser auch für die
Sanierung aufkommen müsse, sei jedoch nicht zu beanstanden. Das
betreffe konstruktive und nicht konstruktive Bauteile. Hier sei
entscheidend gewesen, dass ausschließlich der Kläger Zugang zu der
Terrasse gehabt habe.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Schlagwörter
Presseartikel schreiben
Möchten Sie auch eine Pressemitteilung oder interessanten Artikel zum Thema Recht schreiben? Bei uns können Sie Ihre Mitteilungen kostenfrei veröffentlichen!
Info's für AutorenArtikel suchen
Das könnte Sie auch interessieren
Baufinanzierung: Umschulden leicht gemacht / BGH-Urteil rückt Umschuldung in den Fokus / enormes Sparpotenzial beim Anschlusskredit / Umschulden oft leichter als gedacht
München (ots) - Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs, wonach ein Bearbeitungsentgelt der Bank bei einer Darlehensablösung unzulässig ist (Aktenzeichen XI ZR 7/19), rückt die Umschuldung von Im...Artikel lesenEinrichtung voll abziehbar / Sie fällt bei doppelter Haushaltsführung nicht unter die Höchstbegrenzung (FOTO)
Berlin (ots) - Wer sich abseits seines eigentlichen Lebensmittelpunktes aus beruflichen Gründen einen zweiten Wohnsitz zulegen muss, der kann eine Reihe von Ausgaben (Fahrtkosten, Miete) geltend...Artikel lesenTiefgarage wertsteigernd? / Ein Vermieter begründete damit vergeblich eine Mieterhöhung (FOTO)
Berlin (ots) - Es dürfte kaum ein Zweifel daran bestehen, dass eine Tiefgarage unter einem Mehrfamilienhaus den Wohnwert steigern kann. Schließlich ist es dadurch möglich, sein Auto an einem in ...Artikel lesenDer größte Brocken / Gerichtsurteile zum Thema Immobilienerbe (FOTO)
Berlin (ots) - Dass Deutschland ein Land der Erben ist, hat sich längst herumgesprochen. Vermögenswerte von ungeheuren Ausmaßen gehen in den kommenden Jahren von einer Generation auf die andere ...Artikel lesenLastenfreistellung - Was ist das?
München (ots) - Ist die Traumimmobilie gefunden, beginnt meist erst die eigentliche Arbeit. Während sich die Vertragsparteien um die tatsächlichen Gegebenheiten wie den Zustand der Immobilie kümmern,...Artikel lesenMeistgelesen
- Dachboden ausbauen - mehr Raum schaffen
- Ökohaus, Tiny House und Co.: Studie zeigt Trend zu nachhaltigen und alternativen Wohnformen (FOTO)
- 80 Großstädte im 5-Jahresvergleich: Mieten in Berlin um 42 Prozent hoch, in München um 24 Prozent
- BRIMO und DU: Einzigartiges Businessmodell für Makler und Immobilienunternehmer
- Anti-Glare-Beschichtung für Solarmodule