30.07.2018 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
1 00,00 0 Bewertung(en) Bewertung schreiben
1 00,00 0 Bewertung(en) Bewertung schreiben
Wer zahlt den Notdienst? / Vermieter durfte Pauschale nicht auf Mieter umlegen (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Vermieter durfte Pauschale nicht auf Mieter umlegen
Wenn der Eigentümer einer Wohnanlage einen Notdienst engagiert, der außerhalb der Geschäftszeiten der Hausverwaltung Notrufe annimmt und bearbeitet, dann muss er nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Kosten dafür selbst begleichen. Er kann die Pauschale nicht auf die Mieter umlegen.
(Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Aktenzeichen 215 C 311/17)
Der Fall: Es kann immer wieder geschehen, dass nachts, am frühen Morgen oder an Sonn- und Feiertagen in einer Wohnanlage Notsituationen wie zum Beispiel Wasserschäden auftreten. In solchen Fällen benötigen die Mieter einen Ansprechpartner, dem sie das melden können. Deswegen entschied sich ein Immobilieneigentümer in Berlin dafür, gegen eine Pauschale einen Notdienst damit zu betrauen. Das beanstandete auch niemand. Ein Problem wurde erst daraus, als diese Gebühr in der Nebenkostenabrechnung auftauchte. Dagegen verwahrten sich die Mieter. Sie vertraten die Meinung, dafür seien sie nicht zuständig.
Das Urteil: Das Amtsgericht Charlottenburg stimmte der Rechtsauffassung der Mieter zu. Ein derartiger Notdienst diene überwiegend den Interessen des Eigentümers, denn dadurch werde gewährleistet, »dass von ihm fachlich und kostenmäßig gebilligte Maßnahmen ergriffen werden«. Ansonsten müsse man nämlich davon ausgehen, dass die Mieter die Angelegenheit selbst in die Hand nehmen. Die Pauschale gehöre zu den Verwaltungskosten, die generell nicht umlagefähig seien. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"
Berlin (ots) -
Wenn der Eigentümer einer Wohnanlage einen Notdienst engagiert,
der außerhalb der Geschäftszeiten der Hausverwaltung Notrufe annimmt
und bearbeitet, dann muss er nach Auskunft des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS die Kosten dafür selbst begleichen.
Er kann die Pauschale nicht auf die Mieter umlegen. (Amtsgericht
Berlin-Charlottenburg, Aktenzeichen 215 C 311/17)
Der Fall: Es kann immer wieder geschehen, dass nachts, am frühen
Morgen oder an Sonn- und Feiertagen in einer Wohnanlage
Notsituationen wie zum Beispiel Wasserschäden auftreten. In solchen
Fällen benötigen die Mieter einen Ansprechpartner, dem sie das melden
können. Deswegen entschied sich ein Immobilieneigentümer in Berlin
dafür, gegen eine Pauschale einen Notdienst damit zu betrauen. Das
beanstandete auch niemand. Ein Problem wurde erst daraus, als diese
Gebühr in der Nebenkostenabrechnung auftauchte. Dagegen verwahrten
sich die Mieter. Sie vertraten die Meinung, dafür seien sie nicht
zuständig.
Das Urteil: Das Amtsgericht Charlottenburg stimmte der
Rechtsauffassung der Mieter zu. Ein derartiger Notdienst diene
überwiegend den Interessen des Eigentümers, denn dadurch werde
gewährleistet, "dass von ihm fachlich und kostenmäßig gebilligte
Maßnahmen ergriffen werden". Ansonsten müsse man nämlich davon
ausgehen, dass die Mieter die Angelegenheit selbst in die Hand
nehmen. Die Pauschale gehöre zu den Verwaltungskosten, die generell
nicht umlagefähig seien.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Wenn der Eigentümer einer Wohnanlage einen Notdienst engagiert,
der außerhalb der Geschäftszeiten der Hausverwaltung Notrufe annimmt
und bearbeitet, dann muss er nach Auskunft des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS die Kosten dafür selbst begleichen.
Er kann die Pauschale nicht auf die Mieter umlegen. (Amtsgericht
Berlin-Charlottenburg, Aktenzeichen 215 C 311/17)
Der Fall: Es kann immer wieder geschehen, dass nachts, am frühen
Morgen oder an Sonn- und Feiertagen in einer Wohnanlage
Notsituationen wie zum Beispiel Wasserschäden auftreten. In solchen
Fällen benötigen die Mieter einen Ansprechpartner, dem sie das melden
können. Deswegen entschied sich ein Immobilieneigentümer in Berlin
dafür, gegen eine Pauschale einen Notdienst damit zu betrauen. Das
beanstandete auch niemand. Ein Problem wurde erst daraus, als diese
Gebühr in der Nebenkostenabrechnung auftauchte. Dagegen verwahrten
sich die Mieter. Sie vertraten die Meinung, dafür seien sie nicht
zuständig.
Das Urteil: Das Amtsgericht Charlottenburg stimmte der
Rechtsauffassung der Mieter zu. Ein derartiger Notdienst diene
überwiegend den Interessen des Eigentümers, denn dadurch werde
gewährleistet, "dass von ihm fachlich und kostenmäßig gebilligte
Maßnahmen ergriffen werden". Ansonsten müsse man nämlich davon
ausgehen, dass die Mieter die Angelegenheit selbst in die Hand
nehmen. Die Pauschale gehöre zu den Verwaltungskosten, die generell
nicht umlagefähig seien.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Schlagwörter
Notdienst , Bau / Immobilien , Verbraucher , Panorama , Bild , Rechtsprechung , Immobilien , Berlin ,
Presseartikel schreiben
Möchten Sie auch eine Pressemitteilung oder interessanten Artikel zum Thema Recht schreiben? Bei uns können Sie Ihre Mitteilungen kostenfrei veröffentlichen!
Info's für AutorenArtikel suchen
Das könnte Sie auch interessieren
Achtung, Kamera / Vermieter darf weder eine echte Anlage noch eine Attrappe betreiben (FOTO)
Berlin (ots) - Wenn ein Immobilieneigentümer Überwachungskameras im Eingangsbereich installiert hat, die eintreffende und das Haus verlassende Mieter ganz oder teilweise aufnehmen, dann können i...Artikel lesenWo der Streit köchelt / Urteile rund um die Nutzung der Küche in einer Immobilie (FOTO)
Berlin (ots) - Die Küche ist fast in jedem Haus und in jeder Wohnung ein wichtiger Raum. Hier werden Vorräte aufbewahrt, hier wird gekocht und oft wird hier auch gleich gegessen. Gelegentlich mus...Artikel lesenSport vom Sofa aus / Was Gerichte zu Freizeitaktivitäten in Haus und Garten sagen
Berlin (ots) - Sportliche Aktivitäten sind seit einigen Jahren wieder höchst angesagt. Weil aber die Menschen im Alltag immer weniger Zeit haben, versuchen sie häufig, den Weg ins Fitnessstudio ...Artikel lesenSofortiger Schadenersatz / In bestimmten Fällen muss der Eigentümer keine Frist zur Beseitigung setzen
Berlin (ots) - Die Wohnung, die ein Mieter gerade verlassen hatte, befand sich in keinem besonders guten Zustand. Der Betroffene hatte nicht ordentlich gelüftet und geheizt, weswegen sich Schimmel...Artikel lesenDie Belege der Nachbarn / Mieter setzte sein Recht auf umfassende Einsicht in Betriebskostenabrechnung durch
Berlin (ots) - Dass ein Mieter Anspruch darauf hat, die vollständigen eigenen Belege der Nebenkostenabrechnung einzusehen, ist keine Neuigkeit. Nun aber stellte die höchste Revisionsinstanz nach ...Artikel lesenMeistgelesen
- Dachboden ausbauen - mehr Raum schaffen
- Ökohaus, Tiny House und Co.: Studie zeigt Trend zu nachhaltigen und alternativen Wohnformen (FOTO)
- 80 Großstädte im 5-Jahresvergleich: Mieten in Berlin um 42 Prozent hoch, in München um 24 Prozent
- BRIMO und DU: Einzigartiges Businessmodell für Makler und Immobilienunternehmer
- Anti-Glare-Beschichtung für Solarmodule