05.03.2018 08:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Wohnen im Keller? / Rechtsstreit um die Teilungserklärung einer WEG

Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Rechtsstreit um die Teilungserklärung einer WEG
Nach allgemeinem Verständnis sind Kellerräume hauptsächlich dafür vorgesehen, dort Hausrat und Vorräte zu lagern oder eventuell noch seinen Hobbys nachzugehen. Doch selbst eine Umnutzung zu Wohnzwecken kann möglich sein - zumindest dann, wenn die Teilungserklärung zu ungenau ist. Das hat nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Rechtsprechung in einem Einzelfall entschieden.
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Aktenzeichen 9 U 14/15)
Der Fall: Das Mitglied einer Eigentümergemeinschaft entschloss sich, zwei Räume im Untergeschoss eines Hauses, die sich in seinem Sondereigentum befanden, umzubauen. Er richtete dort Küche, Bad und Toilette ein, so dass einer Verwendung zu Wohnzwecken nichts mehr entgegen stand. Die Miteigentümer wollten das nicht dulden. Sie hielten eine derartige Nutzung nicht für zulässig und forderten einen Rückbau.
Das Urteil: Ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe studierte die Teilungserklärung und kam zu dem Ergebnis, dass die dort erwähnten Begriffe wie "Hobbyraum" und "Keller" lediglich unverbindliche Nutzungsvorschläge darstellten. Eine Umwidmung zu Wohnräumen werde nicht untersagt. Ausdrücklich wurde in dem Urteil erwähnt, dass es hier nur um eine zivilrechtliche Fragestellung innerhalb der WEG gehe. Ob eventuell baurechtlich Bedenken gegen ein Wohnen im Keller bestünden, das habe nicht dieses Gericht, sondern die zuständige Behörde zu entscheiden. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Nach allgemeinem Verständnis sind Kellerräume hauptsächlich dafür
vorgesehen, dort Hausrat und Vorräte zu lagern oder eventuell noch
seinen Hobbys nachzugehen. Doch selbst eine Umnutzung zu Wohnzwecken
kann möglich sein - zumindest dann, wenn die Teilungserklärung zu
ungenau ist. Das hat nach Information des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS die Rechtsprechung in einem Einzelfall entschieden.
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Aktenzeichen 9 U 14/15)
Der Fall: Das Mitglied einer Eigentümergemeinschaft entschloss
sich, zwei Räume im Untergeschoss eines Hauses, die sich in seinem
Sondereigentum befanden, umzubauen. Er richtete dort Küche, Bad und
Toilette ein, so dass einer Verwendung zu Wohnzwecken nichts mehr
entgegen stand. Die Miteigentümer wollten das nicht dulden. Sie
hielten eine derartige Nutzung nicht für zulässig und forderten einen
Rückbau.
Das Urteil: Ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe
studierte die Teilungserklärung und kam zu dem Ergebnis, dass die
dort erwähnten Begriffe wie "Hobbyraum" und "Keller" lediglich
unverbindliche Nutzungsvorschläge darstellten. Eine Umwidmung zu
Wohnräumen werde nicht untersagt. Ausdrücklich wurde in dem Urteil
erwähnt, dass es hier nur um eine zivilrechtliche Fragestellung
innerhalb der WEG gehe. Ob eventuell baurechtlich Bedenken gegen ein
Wohnen im Keller bestünden, das habe nicht dieses Gericht, sondern
die zuständige Behörde zu entscheiden.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Nach allgemeinem Verständnis sind Kellerräume hauptsächlich dafür
vorgesehen, dort Hausrat und Vorräte zu lagern oder eventuell noch
seinen Hobbys nachzugehen. Doch selbst eine Umnutzung zu Wohnzwecken
kann möglich sein - zumindest dann, wenn die Teilungserklärung zu
ungenau ist. Das hat nach Information des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS die Rechtsprechung in einem Einzelfall entschieden.
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Aktenzeichen 9 U 14/15)
Der Fall: Das Mitglied einer Eigentümergemeinschaft entschloss
sich, zwei Räume im Untergeschoss eines Hauses, die sich in seinem
Sondereigentum befanden, umzubauen. Er richtete dort Küche, Bad und
Toilette ein, so dass einer Verwendung zu Wohnzwecken nichts mehr
entgegen stand. Die Miteigentümer wollten das nicht dulden. Sie
hielten eine derartige Nutzung nicht für zulässig und forderten einen
Rückbau.
Das Urteil: Ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe
studierte die Teilungserklärung und kam zu dem Ergebnis, dass die
dort erwähnten Begriffe wie "Hobbyraum" und "Keller" lediglich
unverbindliche Nutzungsvorschläge darstellten. Eine Umwidmung zu
Wohnräumen werde nicht untersagt. Ausdrücklich wurde in dem Urteil
erwähnt, dass es hier nur um eine zivilrechtliche Fragestellung
innerhalb der WEG gehe. Ob eventuell baurechtlich Bedenken gegen ein
Wohnen im Keller bestünden, das habe nicht dieses Gericht, sondern
die zuständige Behörde zu entscheiden.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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Ratgeber , Rechtsprechung , Bau , Eigentümergemeinschaft , Immobilien , Nutzung , Bau / Immobilien , Panorama , Bild , Berlin ,
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