03.02.2020 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Wohnrecht reicht nicht / Steuervorteile für geerbtes Familienheim fallen bei Schenkung weg (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Steuervorteile für geerbtes Familienheim fallen bei Schenkung weg. Wenn der Ehe- oder Lebenspartner stirbt, dann sieht der Staat für den überlebenden Partner beim geerbten Familienheim erhebliche Steuervorteile vor. Doch die Grundbedingung dafür ist, dass die Immobilie nicht vor Ablauf von zehn Jahren verkauft oder verschenkt wird. In dieser Hinsicht ist die Rechtsprechung laut Infodienst Recht und Steuern der LBS sehr streng. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 38/16)
Der Fall: Eine Ehefrau hatte nach dem Tod ihres Mannes dessen Hälfte des gemeinsamen Hauses geerbt und bewohnte es zunächst weiter. Deswegen griff für diese Immobilie die Erbschaftssteuer nicht. Doch innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums verschenkte die Frau das Haus an ihre Tochter und behielt sich lediglich ein lebenslanges Wohnrecht vor. Das alarmierte die Finanzbehörden. Der Fiskus wies darauf hin, dass die Steuervergünstigung damit nicht mehr gelten könne.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof wies darauf hin, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung das Wohneigentum für Ehegatten und Lebenspartner habe fördern wollen. Bedingung sei allerdings, dass der Witwer/die Witwe Eigentümer/in werde und das Objekt auch tatsächlich zu Wohnzwecken nutze. Entfalle eine dieser beiden Voraussetzungen, ohne zwingende Gründe dafür zu haben, dann gelte im Gegenzug die Steuervergünstigung nicht mehr. Das eingetragene Wohnrecht ändere nichts daran. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) - Wenn der Ehe- oder Lebenspartner stirbt, dann sieht der Staat für
den überlebenden Partner beim geerbten Familienheim erhebliche Steuervorteile
vor. Doch die Grundbedingung dafür ist, dass die Immobilie nicht vor Ablauf von
zehn Jahren verkauft oder verschenkt wird. In dieser Hinsicht ist die
Rechtsprechung laut Infodienst Recht und Steuern der LBS sehr streng.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 38/16)
Der Fall: Eine Ehefrau hatte nach dem Tod ihres Mannes dessen Hälfte des
gemeinsamen Hauses geerbt und bewohnte es zunächst weiter. Deswegen griff für
diese Immobilie die Erbschaftssteuer nicht. Doch innerhalb des
Zehn-Jahres-Zeitraums verschenkte die Frau das Haus an ihre Tochter und behielt
sich lediglich ein lebenslanges Wohnrecht vor. Das alarmierte die
Finanzbehörden. Der Fiskus wies darauf hin, dass die Steuervergünstigung damit
nicht mehr gelten könne.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof wies darauf hin, dass der Gesetzgeber mit dieser
Regelung das Wohneigentum für Ehegatten und Lebenspartner habe fördern wollen.
Bedingung sei allerdings, dass der Witwer/die Witwe Eigentümer/in werde und das
Objekt auch tatsächlich zu Wohnzwecken nutze. Entfalle eine dieser beiden
Voraussetzungen, ohne zwingende Gründe dafür zu haben, dann gelte im Gegenzug
die Steuervergünstigung nicht mehr. Das eingetragene Wohnrecht ändere nichts
daran.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/35604/4509199
OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
den überlebenden Partner beim geerbten Familienheim erhebliche Steuervorteile
vor. Doch die Grundbedingung dafür ist, dass die Immobilie nicht vor Ablauf von
zehn Jahren verkauft oder verschenkt wird. In dieser Hinsicht ist die
Rechtsprechung laut Infodienst Recht und Steuern der LBS sehr streng.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 38/16)
Der Fall: Eine Ehefrau hatte nach dem Tod ihres Mannes dessen Hälfte des
gemeinsamen Hauses geerbt und bewohnte es zunächst weiter. Deswegen griff für
diese Immobilie die Erbschaftssteuer nicht. Doch innerhalb des
Zehn-Jahres-Zeitraums verschenkte die Frau das Haus an ihre Tochter und behielt
sich lediglich ein lebenslanges Wohnrecht vor. Das alarmierte die
Finanzbehörden. Der Fiskus wies darauf hin, dass die Steuervergünstigung damit
nicht mehr gelten könne.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof wies darauf hin, dass der Gesetzgeber mit dieser
Regelung das Wohneigentum für Ehegatten und Lebenspartner habe fördern wollen.
Bedingung sei allerdings, dass der Witwer/die Witwe Eigentümer/in werde und das
Objekt auch tatsächlich zu Wohnzwecken nutze. Entfalle eine dieser beiden
Voraussetzungen, ohne zwingende Gründe dafür zu haben, dann gelte im Gegenzug
die Steuervergünstigung nicht mehr. Das eingetragene Wohnrecht ändere nichts
daran.
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Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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