30.11.2020 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Zu früh dran / Modernisierungsankündigung nicht mit allzu langem Vorlauf (FOTO)

Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Modernisierungsankündigung nicht mit allzu langem Vorlauf
Es kommt immer wieder vor, dass Eigentümer die geplante Modernisierung einer Mietwohnung sehr knapp ankündigen und deswegen vor Gericht damit scheitern. Umgekehrt sollte man nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS aber auch nicht übertrieben zeitig mit dieser Nachricht an den Mieter herantreten. Ein Eigentümer hatte das 16 Monate vor Beginn der geplanten Bauarbeiten getan. Das sei weit verfrüht und damit rechtsmissbräuchlich gewesen, wehrten sich die Betroffenen. Sie wollten die Maßnahmen nicht dulden. Die zuständigen Richter in zweiter Instanz sahen es ebenso. Wenn der Eigentümer so früh dran sei, untergrabe er damit das an den Zugang der Ankündigung geknüpfte Sonderkündigungsrecht und beschränke eventuell die Möglichkeiten des Mieters, Härtegründe geltend zu machen.
(Landgericht Berlin, Aktenzeichen 67 S 108/20) / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) - Es kommt immer wieder vor, dass Eigentümer die geplante Modernisierung einer Mietwohnung sehr knapp ankündigen und deswegen vor Gericht damit scheitern. Umgekehrt sollte man nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS aber auch nicht übertrieben zeitig mit dieser Nachricht an den Mieter herantreten. Ein Eigentümer hatte das 16 Monate vor Beginn der geplanten Bauarbeiten getan. Das sei weit verfrüht und damit rechtsmissbräuchlich gewesen, wehrten sich die Betroffenen. Sie wollten die Maßnahmen nicht dulden. Die zuständigen Richter in zweiter Instanz sahen es ebenso. Wenn der Eigentümer so früh dran sei, untergrabe er damit das an den Zugang der Ankündigung geknüpfte Sonderkündigungsrecht und beschränke eventuell die Möglichkeiten des Mieters, Härtegründe geltend zu machen.
(Landgericht Berlin, Aktenzeichen 67 S 108/20)
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: mailto:ivonn.kappel@dsgv.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/35604/4777331
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Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
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