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1 Mitteilungen im Bereich "Nutzung"

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05. März 2018 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Wohnen im Keller? / Rechtsstreit um die Teilungserklärung einer WEG

Foto:  obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Rechtsstreit um die Teilungserklärung einer WEG

Nach allgemeinem Verständnis sind Kellerräume hauptsächlich dafür vorgesehen, dort Hausrat und Vorräte zu lagern oder eventuell noch seinen  Hobbys nachzugehen. Doch selbst eine Umnutzung zu Wohnzwecken kann möglich sein - zumindest dann, wenn die Teilungserklärung zu ungenau ist. Das hat nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Rechtsprechung in einem Einzelfall entschieden. 
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Aktenzeichen 9 U 14/15)

Der Fall: Das Mitglied einer Eigentümergemeinschaft entschloss sich, zwei Räume im Untergeschoss eines Hauses, die sich in seinem Sondereigentum befanden, umzubauen. Er richtete dort Küche, Bad und Toilette ein, so dass einer Verwendung zu Wohnzwecken nichts mehr entgegen stand. Die Miteigentümer wollten das nicht dulden. Sie hielten eine derartige Nutzung nicht für zulässig und forderten einen Rückbau.

Das Urteil: Ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe studierte die Teilungserklärung und kam zu dem Ergebnis, dass die dort erwähnten Begriffe wie "HobbyraumBerlin (ots) - Nach allgemeinem Verständnis sind Kellerräume hauptsächlich dafür vorgesehen, dort Hausrat und Vorräte zu lagern oder eventuell noch seinen Hobbys nachzugehen. Doch selbst eine Umnutzung zu Wohnzwecken kann möglich sein - zumindest dann, wenn die Teilungserklärung zu ungenau i...Artikel lesen
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