Portalbetreiber Anzeigen24.com  kostenloses Immobilienportal  kostenloses Fewoportal  kostenloses Branchenbuch  kostenloses Presseportal  kostenlose Kleinanzeigen
Folgen Sie uns auf
IMMOBILIENANZEIGEN24.COM bei Facebook  IMMOBILIENANZEIGEN24.COM bei Twitter  IMMOBILIENANZEIGEN24.COM bei Pinterest
kostenfreies Immobilienportal


4 Mitteilungen im Bereich "Vermieter"

 |<  <  1  >  >| Artikel 1 - 4 von 4
06. August 2019 | Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. | Ratgeber

Was Vermieter alles von der Steuer absetzen können

München (ots) - Im Vergleich mit anderen EU-Ländern sind die Deutschen Weltmeister, wenn es um das Vermieten von Immobilien geht. Rund 60 Prozent aller Mietwohnungen werden von Privatpersonen vermietet. Die derzeitigen Miethöchstpreise in vielen deutschen Städten bringen attraktive Einkünfte. Un...Artikel lesen
0 0Es wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegeben
31. August 2018 | StöbenWittlinger GmbH | Recht

"Wasserdichter" Mietvertrag schützt nur bedingt

Hamburg (ots) - "Es gilt, was im Mietvertrag steht", denkt so mancher private Wohnungsvermieter. Leider ist das nicht immer so, gibt Doris Wittlinger, Geschäftsführerin der Stöben Wittlinger GmbH zu bedenken. Gut gemeinte Individualvereinbarungen im Wohnungsmietvertrag können zur Nichtigkeit von...Artikel lesen
0 0Es wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegeben
10. Juli 2018 | KLUGO GmbH | Recht

KLUGO hilft weiter - auch bei Fragen zur DSGVO / Vermieter und Mieter müssen die DSGVO beachten (FOTO)

Foto:  obs/KLUGO GmbH
Vermieter und Mieter müssen die DSGVO beachten / Die DSGVO bindet neben Unternehmen auch Vermieter, da sie personenbezogene Daten von Mietern erheben. Die Infografik von KLUGO veranschaulicht, welche Daten personenbezogen sind. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/127809 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/KLUGO GmbH"Köln (ots) - Seit dem 25. Mai 2018 müssen sich Unternehmen an die Datenschutz-Grundverordnung halten. Die strenge DSGVO verpflichtet jedoch auch Vermieter und gibt Mietern mehr Rechte. Diese Pflichten haben Vermieter nach der DSGVO 1. Vermieter brauchen eine Einwilligungserklärung in d...Artikel lesen
0 0Es wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegeben
05. März 2018 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Wohnen

Kündigungsgrund verbraucht / Vorfall hatte bereits für Abmahnung herhalten müssen

Foto:  obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Kündigungsgrund verbraucht / Vorfall hatte bereits für Abmahnung herhalten müssen. 

Ein Eigentümer kann die Kündigung eines Mieters nicht auf einen Vorfall stützen, der bereits Gegensatz einer vorherigen notwendigen Abmahnung gewesen ist. Das entschied nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ein Mietrichter. 
(Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen 46 C 144/16)

Der Fall: Der Bewohner einer vermieteten Immobilie war an Schizophrenie erkrankt. Das führte zu zahlreichen, der übrigen Hausgemeinschaft nur schwer zumutbaren Belästigungen. Der Betroffene schrie, er sorgte für laute Geräusche und trat sogar die Wohnungstüre einer Nachbarin ein. Der Eigentümer mahnte dieses Verhalten ab und kündigte schließlich auch das Mietverhältnis. Beide Male bezog er sich dabei jedoch auf dieselben Vorgänge aus jüngster Vergangenheit.

Das Urteil: Genau diese Doppelung war rechtlich nicht möglich, hieß es in der Entscheidung des Amtsgerichts. Das widerspreche geradezu dem Sinn einer Abmahnung, mit der ja bewirkt werden solle, dass sich bestimmte Vorgänge nicht mehr wiederholen. Könnten für Abmahnung und Kündigung identische Sachverhalte benannt werden, dann werde das rechtliche Instrument der Abmahnung sinnlos. Dem Mieter sei gar keine Gelegenheit gegeben worden, sein Verhalten zu ändern. Der Eigentümer müsse sich schon entscheiden, ob eine Störung in seinen Augen so schwerwiegend sei, dass er deswegen sofort kündigen wolle. Ein weiteres Hindernis für die Kündigung war im konkreten Fall die Tatsache gewesen, dass es sich bei dem Mieter um einen kranken Menschen handelte. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"Berlin (ots) - Ein Eigentümer kann die Kündigung eines Mieters nicht auf einen Vorfall stützen, der bereits Gegensatz einer vorherigen notwendigen Abmahnung gewesen ist. Das entschied nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ein Mietrichter. (Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen...Artikel lesen
3 0Es wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegeben
Haben Sie auch Neuigkeiten im Bereich Vermieter, so veröffentlichen Sie hier kostenfrei Ihren Artikel!

Artikel veröffentlichen
 |<  <  1  >  >| Artikel 1 - 4 von 4
Seitenanfang