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2 Mitteilungen im Bereich "Werbungskosten"

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05. November 2018 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Vermischtes

(Zu) viel unterwegs / Fiskus hatte Probleme mit zahlreichen Fahrten eines Vermieters zu seinen Immobilien (FOTO)

Foto:  obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Fiskus hatte Probleme mit zahlreichen Fahrten eines Vermieters zu seinen Immobilien

Grundsätzlich kann ein Vermieter die Fahrtkosten zu seinem Objekt mit einer Pauschale von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer als Werbungskosten geltend machen. Doch dem sind gewisse Grenzen gesetzt. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS kann auch ein Punkt überschritten werden, ab dem diese Art der steuerlichen Absetzbarkeit nicht mehr möglich ist. 
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 18/15)

Der Fall:	Ein Steuerpflichtiger sanierte an einem anderen Ort als seinem Wohnort mehrere Wohnungen und ein Mehrfamilienhaus. Die Baustellen suchte er in 165 und 215 Einzelfahrten im Jahr auf. Auf Grund dieser Häufung kam das zuständige Finanzamt zu dem Ergebnis, dass der Betroffene am Ort der Vermietungsobjekte eine feste Tätigkeitsstätte habe. Demnach könne er nur noch die für ihn ungünstigere Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer (und nicht pro gefahrenem Kilometer) in Anspruch nehmen.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof stützte die Rechtsauffassung, die der Fiskus vertreten hatte. Wenn ein Vermietungsobjekt nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufgesucht werde, dann könne man von einer regelmäßigen Tätigkeitsstätte ausgehen. Der Betroffene sei ja praktisch an jedem Arbeitstag vor Ort gewe-sen. Im Regelfall ist das Geltendmachen der Werbungskosten für Vermieter kein Problem, denn sie suchen ihr Objekt ja nur gelegentlich auf - zum Beispiel bei Mieterwechseln, zu Kontrollen oder zur Ablesung von Zählerständen. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"Berlin (ots) - Grundsätzlich kann ein Vermieter die Fahrtkosten zu seinem Objekt mit einer Pauschale von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer als Werbungskosten geltend machen. Doch dem sind gewisse Grenzen gesetzt. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS kann auch ein Punkt üb...Artikel lesen
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05. März 2018 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Wohnen

Nicht sofort abziehbar / Komplette Küchenerneuerung in Mietwohnung

Foto:  obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Komplette Küchenerneuerung in Mietwohnung

Steuerzahler sind meistens daran interessiert, eine investierte Summe möglichst auf einen Schlag absetzen zu können und das nicht über einen längeren Zeitraum tun zu müssen. Doch manchmal geht das nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht - zum Beispiel dann, wenn in einer vermieteten Wohnung eine Einbauküche komplett erneuert wird. 
(Bundesfinanzhof, IX R 14/15)

Der Fall: Der Eigentümer einer Immobilie hatte sich entschieden, die Küche in seiner Mietwohnung komplett zu sanieren. Er ließ alle Einbauten erneuern, erwarb auch neue Spüle, Herd und andere Elektrogeräte. Die Gesamtausgaben dafür wollte er als Werbungskosten von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sofort und umfassend geltend machen. Das zuständige Finanzamt verweigerte dies und akzeptierte nur eine Abschreibung über einen Zeitraum von zehn Jahren im Zuge der AfA (Absetzung für Abnutzungen).

Das Urteil: Es handle sich hier nicht um einen Erhaltungsaufwand für einen wesentlichen Gebäudebestandteil, der eine sofortige Absetzung als Werbungskosten möglich gemacht hätte, entschied der Bundesfinanzhof. Die einzelnen Elemente einer Einbauküche seien ein eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"Berlin (ots) - Steuerzahler sind meistens daran interessiert, eine investierte Summe möglichst auf einen Schlag absetzen zu können und das nicht über einen längeren Zeitraum tun zu müssen. Doch manchmal geht das nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht - zum Beispiel da...Artikel lesen
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