03.09.2018 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Vermischtes
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Immer noch ein Neubau / Fiskus verweigerte Handwerkerleistungen kurz nach dem Einzug (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Fiskus verweigerte Handwerkerleistungen kurz nach dem Einzug. Der Gesetzgeber hat gewisse Grenzen gezogen, innerhalb derer Handwerkerleistungen steuerlich geltend gemacht werden können. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Der Gesetzgeber hat gewisse Grenzen gezogen, innerhalb derer
Handwerkerleistungen steuerlich geltend gemacht werden können.
Kritisch wird es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der
LBS immer dann, wenn derartige Arbeiten in engem zeitlichen
Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes stehen. (Finanzgericht
Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 6 K 6199/16)
Der Fall: Als eine Familie ihren Neubau bezog, waren etliche
Handwerkerleistungen noch nicht erbracht - so zum Beispiel das
Anbringen des Außenputzes an der Fassade, Pflasterungsarbeiten und
das Verlegen eines Rollrasens. Weil die Unternehmen in einem bereits
bewohnten Objekt tätig waren, wollten die Steuerzahler den
Lohnkostenanteil der Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen. Das
Finanzamt verwies darauf, dies sei bei neu errichteten Objekten
grundsätzlich nicht möglich. Und genau darum handle es sich hier.
Dass die Familie bereits eingezogen sei, ändere nichts an der
Rechtslage.
Das Urteil: Die Richter verwiesen die Steuerzahler auf den engen
zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Arbeiten mit der
Neubaumaßnahme. Diese machten eine Anerkennung der
Handwerkerleistungen durch den Fiskus unmöglich. Das treffe sowohl
auf die Anbringung des Fassadenputzes als auch auf die Gestaltung der
Außenanlagen zu. Der Fall ist wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung
derzeit vor dem Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 53/17) anhängig.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Der Gesetzgeber hat gewisse Grenzen gezogen, innerhalb derer
Handwerkerleistungen steuerlich geltend gemacht werden können.
Kritisch wird es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der
LBS immer dann, wenn derartige Arbeiten in engem zeitlichen
Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes stehen. (Finanzgericht
Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 6 K 6199/16)
Der Fall: Als eine Familie ihren Neubau bezog, waren etliche
Handwerkerleistungen noch nicht erbracht - so zum Beispiel das
Anbringen des Außenputzes an der Fassade, Pflasterungsarbeiten und
das Verlegen eines Rollrasens. Weil die Unternehmen in einem bereits
bewohnten Objekt tätig waren, wollten die Steuerzahler den
Lohnkostenanteil der Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen. Das
Finanzamt verwies darauf, dies sei bei neu errichteten Objekten
grundsätzlich nicht möglich. Und genau darum handle es sich hier.
Dass die Familie bereits eingezogen sei, ändere nichts an der
Rechtslage.
Das Urteil: Die Richter verwiesen die Steuerzahler auf den engen
zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Arbeiten mit der
Neubaumaßnahme. Diese machten eine Anerkennung der
Handwerkerleistungen durch den Fiskus unmöglich. Das treffe sowohl
auf die Anbringung des Fassadenputzes als auch auf die Gestaltung der
Außenanlagen zu. Der Fall ist wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung
derzeit vor dem Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 53/17) anhängig.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
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Schlagwörter
Handwerk , Bau / Immobilien , Bild , Bau , Steuern , Verbraucher , Finanzen , Banken , Rechtsprechung , Finanzdienstleistung , Immobilien , Berlin ,
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