02.12.2019 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Vermischtes
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Zu später Einwand / Eigentümerwechsel war bereits beschlossene Sache (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Eigentümerwechsel war bereits beschlossene Sache
Die Zugehörigkeit zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist gelegentlich schon mit einer Ehe verglichen worden, denn damit bindet man sich über viele Jahre, manchmal sogar ein ganzes Leben lang, an andere Menschen. Deswegen gibt es Sonderregelungen, wonach die Veräußerung eines Objekts der Zustimmung der übrigen Mitglieder bedarf. Allerdings muss nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS irgendwann auch Rechtssicherheit herrschen.
(Oberlandesgericht Frankfurt, Aktenzeichen 20 W 12/18)
Der Fall: Alle aktuellen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemein-schaft hatten bereits gegenüber dem Notar einem Eigentümerwechsel zugestimmt. Nach diesem Zeitpunkt änderte sich allerdings die Zusammensetzung der Gemeinschaft und es kam die Frage auf, ob nun ein weiteres Mal eine Zustimmung einzuholen sei.
Das Urteil: Es sei »nicht gerechtfertigt, trotz Vorliegens der Zustimmung aller zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Zustimmungserklärung als Eigentümer eingetragenen Wohnungseigentümer« später nochmal eine Eigentümerversammlung damit zu befassen. So hieß es im Urteil des zuständigen Zivilsenats. Das bedeutete: Es blieb ungeachtet der Beanstandungen bei der Zulässigkeit des Eigentümerwechsels. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) - Die Zugehörigkeit zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist
gelegentlich schon mit einer Ehe verglichen worden, denn damit bindet man sich
über viele Jahre, manchmal sogar ein ganzes Leben lang, an andere Menschen.
Deswegen gibt es Sonderregelungen, wonach die Veräußerung eines Objekts der
Zustimmung der übrigen Mitglieder bedarf. Allerdings muss nach Information des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS irgendwann auch Rechtssicherheit
herrschen. (Oberlandesgericht Frankfurt, Aktenzeichen 20 W 12/18)
Der Fall: Alle aktuellen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft hatten
bereits gegenüber dem Notar einem Eigentümerwechsel zugestimmt. Nach diesem
Zeitpunkt änderte sich allerdings die Zusammensetzung der Gemeinschaft und es
kam die Frage auf, ob nun ein weiteres Mal eine Zustimmung einzuholen sei.
Das Urteil: Es sei "nicht gerechtfertigt, trotz Vorliegens der Zustimmung aller
zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Zustimmungserklärung als Eigentümer
eingetragenen Wohnungseigentümer" später nochmal eine Eigentümerversammlung
damit zu befassen. So hieß es im Urteil des zuständigen Zivilsenats. Das
bedeutete: Es blieb ungeachtet der Beanstandungen bei der Zulässigkeit des
Eigentümerwechsels.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/35604/4455681
OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
gelegentlich schon mit einer Ehe verglichen worden, denn damit bindet man sich
über viele Jahre, manchmal sogar ein ganzes Leben lang, an andere Menschen.
Deswegen gibt es Sonderregelungen, wonach die Veräußerung eines Objekts der
Zustimmung der übrigen Mitglieder bedarf. Allerdings muss nach Information des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS irgendwann auch Rechtssicherheit
herrschen. (Oberlandesgericht Frankfurt, Aktenzeichen 20 W 12/18)
Der Fall: Alle aktuellen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft hatten
bereits gegenüber dem Notar einem Eigentümerwechsel zugestimmt. Nach diesem
Zeitpunkt änderte sich allerdings die Zusammensetzung der Gemeinschaft und es
kam die Frage auf, ob nun ein weiteres Mal eine Zustimmung einzuholen sei.
Das Urteil: Es sei "nicht gerechtfertigt, trotz Vorliegens der Zustimmung aller
zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Zustimmungserklärung als Eigentümer
eingetragenen Wohnungseigentümer" später nochmal eine Eigentümerversammlung
damit zu befassen. So hieß es im Urteil des zuständigen Zivilsenats. Das
bedeutete: Es blieb ungeachtet der Beanstandungen bei der Zulässigkeit des
Eigentümerwechsels.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/35604/4455681
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