01.07.2019 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Wohnen
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Gewinn nicht steuerpflichtig / Langjährig genutzte Wohnung vor Verkauf kurzfristig vermietet (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Langjährig genutzte Wohnung vor Verkauf kurzfristig vermietet / Entsprechende behördliche Verfügung gilt auch für Käufer / Dass der Erwerber eines Grundstücks eine bereits vom Voreigentümer beantragte und behördlich genehmigte Baugenehmigung übernehmen kann, ist weitgehend bekannt. Weniger bekannt dürfte sein, dass auch das Gegenteil gilt. Liegt für ein bestimmtes Objekt auf dem gekauften Grundstück - hier: ein Wochenendhäuschen mit Schuppen - eine Abrissverfügung vor, dann ist der Erwerber davon ebenfalls daran gebunden. Er muss also das Gebäude abreißen, selbst wenn er das eigentlich gar nicht möchte und von der Verfügung nichts wusste. Solche Anordnungen beziehen sich nämlich nicht auf die Person des jeweiligen Eigentümers, sondern auf das konkrete Vorhaben. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS entschied das die Justiz. Lediglich in einem Punkt hatte der Erwerber Erfolg: Bereits bestehende Zwangsmittelandrohungen, die noch gegen den Voreigentümer gerichtet waren, gehen nicht auf ihn über. Diese müssen ihm noch einmal persönlich übermittelt werden. (Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Aktenzeichen 1 MB 12/17). Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"
Berlin (ots) -
Der Gewinn aus der Veräußerung einer langjährig selbstgenutzten
Eigentumswohnung, die vor dem Verkauf lediglich kurzfristig vermietet
war, ist nicht steuerpflichtig. So hat es nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS die zuständige
Fachgerichtsbarkeit entschieden. (Finanzgericht Baden-Württemberg,
Aktenzeichen 13 K 289/17)
Der Fall: Ein Eigentümer hatte seine Wohnung rund acht Jahre lang
durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt, danach sieben Monate an
Dritte (Mai bis Dezember) vermietet und das Objekt schließlich
verkauft. Das Finanzamt machte einen steuerpflichtigen
Veräußerungsgewinn in Höhe von mehr als 44.000 Euro geltend. Damit
war der Betroffene nicht einverstanden, denn er habe die Wohnung wie
vorgeschrieben im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorausgehenden
Jahren selbst genutzt.
Das Urteil: Die Finanzrichter betrachteten die kurzfristige
Vermietung vor dem Verkauf als unerheblich. Sie bezogen sich auf den
Paragrafen 23 des Einkommensteuergesetzes, wonach
Grundstücksveräußerungen grundsätzlich einer Steuerpflicht innerhalb
der Zehn-Jahres-Spekulationsfrist zwischen Kauf und Verkauf
unterliegen, diese aber nicht gilt, wenn die Räume vom Eigentümer "im
Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu
eigenen Wohnzwecken genutzt wurden". Genau das sei hier erfüllt,
daran änderten auch die wenigen Monate der Vermietung im Verkaufsjahr
nichts. Der Verkäufer musste demnach keinen Veräußerungsgewinn
versteuern.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Der Gewinn aus der Veräußerung einer langjährig selbstgenutzten
Eigentumswohnung, die vor dem Verkauf lediglich kurzfristig vermietet
war, ist nicht steuerpflichtig. So hat es nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS die zuständige
Fachgerichtsbarkeit entschieden. (Finanzgericht Baden-Württemberg,
Aktenzeichen 13 K 289/17)
Der Fall: Ein Eigentümer hatte seine Wohnung rund acht Jahre lang
durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt, danach sieben Monate an
Dritte (Mai bis Dezember) vermietet und das Objekt schließlich
verkauft. Das Finanzamt machte einen steuerpflichtigen
Veräußerungsgewinn in Höhe von mehr als 44.000 Euro geltend. Damit
war der Betroffene nicht einverstanden, denn er habe die Wohnung wie
vorgeschrieben im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorausgehenden
Jahren selbst genutzt.
Das Urteil: Die Finanzrichter betrachteten die kurzfristige
Vermietung vor dem Verkauf als unerheblich. Sie bezogen sich auf den
Paragrafen 23 des Einkommensteuergesetzes, wonach
Grundstücksveräußerungen grundsätzlich einer Steuerpflicht innerhalb
der Zehn-Jahres-Spekulationsfrist zwischen Kauf und Verkauf
unterliegen, diese aber nicht gilt, wenn die Räume vom Eigentümer "im
Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu
eigenen Wohnzwecken genutzt wurden". Genau das sei hier erfüllt,
daran änderten auch die wenigen Monate der Vermietung im Verkaufsjahr
nichts. Der Verkäufer musste demnach keinen Veräußerungsgewinn
versteuern.
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Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
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Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
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