05.03.2018 08:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Wohnen
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Kündigungsgrund verbraucht / Vorfall hatte bereits für Abmahnung herhalten müssen

Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Kündigungsgrund verbraucht / Vorfall hatte bereits für Abmahnung herhalten müssen.
Ein Eigentümer kann die Kündigung eines Mieters nicht auf einen Vorfall stützen, der bereits Gegensatz einer vorherigen notwendigen Abmahnung gewesen ist. Das entschied nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ein Mietrichter.
(Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen 46 C 144/16)
Der Fall: Der Bewohner einer vermieteten Immobilie war an Schizophrenie erkrankt. Das führte zu zahlreichen, der übrigen Hausgemeinschaft nur schwer zumutbaren Belästigungen. Der Betroffene schrie, er sorgte für laute Geräusche und trat sogar die Wohnungstüre einer Nachbarin ein. Der Eigentümer mahnte dieses Verhalten ab und kündigte schließlich auch das Mietverhältnis. Beide Male bezog er sich dabei jedoch auf dieselben Vorgänge aus jüngster Vergangenheit.
Das Urteil: Genau diese Doppelung war rechtlich nicht möglich, hieß es in der Entscheidung des Amtsgerichts. Das widerspreche geradezu dem Sinn einer Abmahnung, mit der ja bewirkt werden solle, dass sich bestimmte Vorgänge nicht mehr wiederholen. Könnten für Abmahnung und Kündigung identische Sachverhalte benannt werden, dann werde das rechtliche Instrument der Abmahnung sinnlos. Dem Mieter sei gar keine Gelegenheit gegeben worden, sein Verhalten zu ändern. Der Eigentümer müsse sich schon entscheiden, ob eine Störung in seinen Augen so schwerwiegend sei, dass er deswegen sofort kündigen wolle. Ein weiteres Hindernis für die Kündigung war im konkreten Fall die Tatsache gewesen, dass es sich bei dem Mieter um einen kranken Menschen handelte. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Ein Eigentümer kann die Kündigung eines Mieters nicht auf einen
Vorfall stützen, der bereits Gegensatz einer vorherigen notwendigen
Abmahnung gewesen ist. Das entschied nach Auskunft des Infodienstes
Recht und Steuern der LBS ein Mietrichter. (Amtsgericht Hamburg,
Aktenzeichen 46 C 144/16)
Der Fall: Der Bewohner einer vermieteten Immobilie war an
Schizophrenie erkrankt. Das führte zu zahlreichen, der übrigen
Hausgemeinschaft nur schwer zumutbaren Belästigungen. Der Betroffene
schrie, er sorgte für laute Geräusche und trat sogar die Wohnungstüre
einer Nachbarin ein. Der Eigentümer mahnte dieses Verhalten ab und
kündigte schließlich auch das Mietverhältnis. Beide Male bezog er
sich dabei jedoch auf dieselben Vorgänge aus jüngster Vergangenheit.
Das Urteil: Genau diese Doppelung war rechtlich nicht möglich,
hieß es in der Entscheidung des Amtsgerichts. Das widerspreche
geradezu dem Sinn einer Abmahnung, mit der ja bewirkt werden solle,
dass sich bestimmte Vorgänge nicht mehr wiederholen. Könnten für
Abmahnung und Kündigung identische Sachverhalte benannt werden, dann
werde das rechtliche Instrument der Abmahnung sinnlos. Dem Mieter sei
gar keine Gelegenheit gegeben worden, sein Verhalten zu ändern. Der
Eigentümer müsse sich schon entscheiden, ob eine Störung in seinen
Augen so schwerwiegend sei, dass er deswegen sofort kündigen wolle.
Ein weiteres Hindernis für die Kündigung war im konkreten Fall die
Tatsache gewesen, dass es sich bei dem Mieter um einen kranken
Menschen handelte.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Ein Eigentümer kann die Kündigung eines Mieters nicht auf einen
Vorfall stützen, der bereits Gegensatz einer vorherigen notwendigen
Abmahnung gewesen ist. Das entschied nach Auskunft des Infodienstes
Recht und Steuern der LBS ein Mietrichter. (Amtsgericht Hamburg,
Aktenzeichen 46 C 144/16)
Der Fall: Der Bewohner einer vermieteten Immobilie war an
Schizophrenie erkrankt. Das führte zu zahlreichen, der übrigen
Hausgemeinschaft nur schwer zumutbaren Belästigungen. Der Betroffene
schrie, er sorgte für laute Geräusche und trat sogar die Wohnungstüre
einer Nachbarin ein. Der Eigentümer mahnte dieses Verhalten ab und
kündigte schließlich auch das Mietverhältnis. Beide Male bezog er
sich dabei jedoch auf dieselben Vorgänge aus jüngster Vergangenheit.
Das Urteil: Genau diese Doppelung war rechtlich nicht möglich,
hieß es in der Entscheidung des Amtsgerichts. Das widerspreche
geradezu dem Sinn einer Abmahnung, mit der ja bewirkt werden solle,
dass sich bestimmte Vorgänge nicht mehr wiederholen. Könnten für
Abmahnung und Kündigung identische Sachverhalte benannt werden, dann
werde das rechtliche Instrument der Abmahnung sinnlos. Dem Mieter sei
gar keine Gelegenheit gegeben worden, sein Verhalten zu ändern. Der
Eigentümer müsse sich schon entscheiden, ob eine Störung in seinen
Augen so schwerwiegend sei, dass er deswegen sofort kündigen wolle.
Ein weiteres Hindernis für die Kündigung war im konkreten Fall die
Tatsache gewesen, dass es sich bei dem Mieter um einen kranken
Menschen handelte.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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Ratgeber , Amtsgericht Hamburg , Rechtsprechung , Bild , Mieter , Mietrecht , Bau / Immobilien , Immobilien , Kündigung , Vermieter , Berlin ,
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