05.03.2018 08:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Wohnen
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Nicht sofort abziehbar / Komplette Küchenerneuerung in Mietwohnung

Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Komplette Küchenerneuerung in Mietwohnung
Steuerzahler sind meistens daran interessiert, eine investierte Summe möglichst auf einen Schlag absetzen zu können und das nicht über einen längeren Zeitraum tun zu müssen. Doch manchmal geht das nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht - zum Beispiel dann, wenn in einer vermieteten Wohnung eine Einbauküche komplett erneuert wird.
(Bundesfinanzhof, IX R 14/15)
Der Fall: Der Eigentümer einer Immobilie hatte sich entschieden, die Küche in seiner Mietwohnung komplett zu sanieren. Er ließ alle Einbauten erneuern, erwarb auch neue Spüle, Herd und andere Elektrogeräte. Die Gesamtausgaben dafür wollte er als Werbungskosten von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sofort und umfassend geltend machen. Das zuständige Finanzamt verweigerte dies und akzeptierte nur eine Abschreibung über einen Zeitraum von zehn Jahren im Zuge der AfA (Absetzung für Abnutzungen).
Das Urteil: Es handle sich hier nicht um einen Erhaltungsaufwand für einen wesentlichen Gebäudebestandteil, der eine sofortige Absetzung als Werbungskosten möglich gemacht hätte, entschied der Bundesfinanzhof. Die einzelnen Elemente einer Einbauküche seien ein eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Steuerzahler sind meistens daran interessiert, eine investierte
Summe möglichst auf einen Schlag absetzen zu können und das nicht
über einen längeren Zeitraum tun zu müssen. Doch manchmal geht das
nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht - zum
Beispiel dann, wenn in einer vermieteten Wohnung eine Einbauküche
komplett erneuert wird. (Bundesfinanzhof, IX R 14/15)
Der Fall: Der Eigentümer einer Immobilie hatte sich entschieden,
die Küche in seiner Mietwohnung komplett zu sanieren. Er ließ alle
Einbauten erneuern, erwarb auch neue Spüle, Herd und andere
Elektrogeräte. Die Gesamtausgaben dafür wollte er als Werbungskosten
von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sofort und umfassend
geltend machen. Das zuständige Finanzamt verweigerte dies und
akzeptierte nur eine Abschreibung über einen Zeitraum von zehn Jahren
im Zuge der AfA (Absetzung für Abnutzungen).
Das Urteil: Es handle sich hier nicht um einen Erhaltungsaufwand
für einen wesentlichen Gebäudebestandteil, der eine sofortige
Absetzung als Werbungskosten möglich gemacht hätte, entschied der
Bundesfinanzhof. Die einzelnen Elemente einer Einbauküche seien ein
eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut mit einer
Nutzungsdauer von zehn Jahren.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Steuerzahler sind meistens daran interessiert, eine investierte
Summe möglichst auf einen Schlag absetzen zu können und das nicht
über einen längeren Zeitraum tun zu müssen. Doch manchmal geht das
nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht - zum
Beispiel dann, wenn in einer vermieteten Wohnung eine Einbauküche
komplett erneuert wird. (Bundesfinanzhof, IX R 14/15)
Der Fall: Der Eigentümer einer Immobilie hatte sich entschieden,
die Küche in seiner Mietwohnung komplett zu sanieren. Er ließ alle
Einbauten erneuern, erwarb auch neue Spüle, Herd und andere
Elektrogeräte. Die Gesamtausgaben dafür wollte er als Werbungskosten
von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sofort und umfassend
geltend machen. Das zuständige Finanzamt verweigerte dies und
akzeptierte nur eine Abschreibung über einen Zeitraum von zehn Jahren
im Zuge der AfA (Absetzung für Abnutzungen).
Das Urteil: Es handle sich hier nicht um einen Erhaltungsaufwand
für einen wesentlichen Gebäudebestandteil, der eine sofortige
Absetzung als Werbungskosten möglich gemacht hätte, entschied der
Bundesfinanzhof. Die einzelnen Elemente einer Einbauküche seien ein
eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut mit einer
Nutzungsdauer von zehn Jahren.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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Schlagwörter
Bau / Immobilien , Immobilien , Absetzung für Abnutzungen , Rechtsprechung , Werbungskosten , Panorama , Bau , Ratgeber , Bild , Steuern , Berlin ,
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