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Rauchmelderpflicht 2017 in den Bundesländern

Seit 2017 müssen alle Neubauten und Umbauten mit Rauchmeldern ausgestattet werden
Rauchwarnmelder retten Leben und Sachwerte, daher dürfen diese in keiner Wohnung oder Haus fehlen! Seit dem 1. Januar 2017 sind Rauchwarnmelder nun für Neu- oder Umbauten in allen Bundesländern vorgeschrieben. Für Bestandsgebäude gibt es je nach Bundesland verschiedene Vorschriften und Fristen.
Die Rauchmelderpflicht ist in den jeweiligen Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer definiert und liest sich in den verschiedenen Gesetzestexten sehr ähnlich, da alle auf DIN 14676 beruhen. Diese besagen im Wesentlichen: „ In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut (oder angebracht) und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.“ Wenn in der Bauordnung von Wohnungen gesprochen wird, sind auch Einfamilienhäuser inbegriffen! Wohnungen sind als nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte einzelne oder zusammenliegende Räume zu verstehen, welche die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen.
Nachfolgend finden Sie eine kurze Übersicht über die unterschiedlichen Bedingungen der Rauchmelderpflicht nach Bundesland.
Rauchmelderpflicht in Baden-Württemberg
Seit dem 11.Juli 2013 gilt in Baden-Württemberg die Warnmelderpflicht für alle Räume, in denen Personen bestimmungsgemäß schlafen. Es wird, im Gegensatz zu anderen Bundesländern nicht explizit von „Schlafräumen“ gesprochen, weshalb neben Wohnungen und Häusern in Baden-Württemberg gemäß Absatz 7 des §15 LBO-BW auch Pflegeeinrichtungen, Hotels, Kindergärten (mit Schlafräumen) usw. zum Einbau von Rauchwarnmeldern verpflichtet sind. Weiterhin sind alle Flure, über die Rettungswege zu den Aufenthaltsräumen führen, mit einem Rauchmelder auszustatten. Die Übergangsfrist für bestehende Wohnungen in Baden-Württemberg (Bestandobjekte) ist am 31.12.2014 ausgelaufen.
Der Eigentümer ist für den Einbau zuständig, während die Betriebsbereitschaft dem Besitzer (bzw. Mieter bei Mietwohnungen) unterliegt.
Rauchmelderpflicht in Bayern
Neubauten und Umbauten in Bayern müssen seit Anfang 2013 mit Rauchmeldern ausgestattet werden. Für bestehende Wohnungen in Bayern (Bestandsbauten) gilt eine Übergangfrist bis zum 31. Dezember 2017. Danach müssen alle Bestandswohnungen mit einem Rauchmelder ausgestattet sein.
Vorgeschrieben ist laut Gesetz im §46 der Bayrischen Bauordnung (BayBO) mindestens ein Rauchmelder in jedem Schlafzimmer, jedem Kinderzimmer und in jedem Flur, der eine Verbindung zu Aufenthaltsräumen hat.
Verantwortlich für den Einbau der Rauchmelder sind die Eigentümer (i.d.R. die Vermieter). Die Wohnungsbesitzer (i.d.R. die Mieter) sind für die Betriebsbereitschaft verantwortlich. Ausnahme: Wenn Eigentümer die Wartung selbst übernimmt, dann kann er die entstehenden Kosten im Zuge der Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umlegen.
Rauchmelderpflicht in Berlin
In Berlin müssen für Neu- und Umbauten seit 1. Januar 2017 Rauchwarnmelder eingebaut werden. Entsprechend § 48 BauO Bln müssen Aufenthaltsräume und Flure, die Rettungswege für Aufenthaltsräume sind, mit Rauchbrandmeldern ausgestattet sein. Anders als in den meisten Bundesländern, ist in Berlin der Einbau von Rauchwarnmeldern auch in Räumen vorgesehen, in denen Personen nicht bestimmungsgemäß schlafen. Daher gilt die Pflicht neben Schlaf- und Kinderzimmer sowie Fluren also auch in Wohnzimmern, Arbeitszimmern usw. Ausnahme bilden Küchen sowie Bäder und Toiletten. Im Sinne der Bauordnung gelten letztere nicht als Aufenthaltsräume.
Der § 48 BauO Bln beschreibt nicht, wer für den Einbau zuständig ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der Eigentümer für den Einbau von Brandmeldern zuständig ist, analog den meisten Bundesländern. Klar geregelt ist, dass die Betriebsbereitschaft dem Mieter bzw. Nutzer obliegt, sofern es keine Vereinbarung gibt, dass der Eigentümer dies übernimmt.
Bestehende Wohnungen in Berlin müssen bis 31. Dezember 2020 gemäß der Rauchmelderpflicht nachgerüstet werden.
Rauchmelderpflicht in Brandenburg
Die Rauchmelderpflicht gilt in Brandenburg für Neubauten und Umbauten seit 1. Juli 2016. Für Bestandsbauten läuft die Übergangsfrist am 31.12.2020 ab. Danach müssen auch bestehende Wohnungen in Brandenburg mit Warnmeldern ausgestattet sein.
§ 48 BbgBO (Wohnungen) regelt die Ausstattungspflicht. Dementsprechend müssen Aufenthaltsräume (Küchen sind ausgenommen) sowie Flure mit Rettungswegfunktionen zu den Aufenthaltsräumen mit mindestens einem Rauchmelder ausgestattet sein.
In Brandenburg ist für den Einbau und die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Eigentümer verantwortlich.
Rauchmelderpflicht in Bremen
In Bremen müssen seit dem 1. Januar 2016 alle Neu-, Um- und Bestandsbauten mit Warnmeldern ausgestattet sein. §48 Absatz 4 LBauOHB der schreibt vor, das in Schlafräumen und Kinderzimmern ein Rauchmelder installiert sein muss. Gleiches gilt für Flure, die als Fluchtweg zu den genannten Räumen dienen.
Verantwortlich für den Einbau ist der Wohnungseigentümer. Die Betriebsbereitschaft müssen die Mieter garantieren, kann aber durch den Eigentümer übernommen werden nach Absprache. In diesem Fall können die Kosten auf die Nebenkostenabrechnung umgelegt werden.
Rauchmelderpflicht in Hamburg
Hamburg hat die Rauchmelderpflicht 2006 eingeführt. Neu- und umgebaute Wohnungen in Hamburg müssen seit dem 1. April 2006 einen Rauchmelder haben. Seit 2011 müssen auch alle bestehenden Wohnungen mit Warnmeldern ausgestattet sein.
§45 Absatz 4 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) schreibt vor, das Schlafräume, Kinderzimmer und Flure mit Fluchtwegfunktion, mindestens einen Rauchwarnmelder besitzen müssen.
Verantwortlich für den Einbau ist der Eigentümer. Er muss auch die Betriebsbereitschaft sicherstellen.
Rauchmelderpflicht in Hessen
Die Rauchmelderpflicht gilt für Neu- und Umbauten gilt in Hessen ab dem 24.6.2005. Seit Anfang 2015 müssen auch bestehende Wohnungen in Hessen mit Rauchmeldern nachgerüstet sein.
§ 13 Abs. 5 der Hessischen Bauordnung (HBO) legt fest, dass Schlafräume, Kinderzimmer sowie die Flure, über die Fluchtwege zu den Aufenthaltsräumen führen, mit einem Brandmelder auszustatten sind.
Für die Montage der Rauchmelder ist laut HBO der Wohnungseigentümer verantwortlich. Dieser trägt auch die Kosten für Anschaffung und Installation. Die Sicherstellung der Funktionsbereitschaft unterliegt dem Mieter.
Rauchmelderpflicht in Mecklenburg-Vorpommern
Bereits seit Anfang 2010 müssen in Mecklenburg-Vorpommern gemäß der Mecklenburg-Vorpommerschen Landesbauordnung § 48 Absatz 4 (LBauO) alle Neu-, Um- und Bestandsbauten mit Rauchmeldern in Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Fluchtwege dienen, ausgestattet sein.
Mit Änderung des § 48 Absatz 4 (LBauO) und dem Wegfall von Satz 3 am 15.10.2015 ist nicht mehr explizit festgelegt, wer für den Einbau und Betrieb der Rauchmelder zuständig ist.
Aufgrund der fehlenden Regelung muss jetzt davon ausgegangen werden, dass die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers (Vermieters) gilt und dieser damit für die Nachrüstung von Rauchmelder in Wohnungen in Mecklenburg-Vorpommern verantwortlich ist.
Hat der Eigentümer die Warngeräte eingebaut, ist er auch für die Kontrolle und Wartung zuständig, wenn nichts anderes mit dem Mieter vereinbart ist.
Rauchmelderpflicht in Niedersachsen
Für Niedersachsen gilt die Rauchmelderpflicht seit 20. März 2012. Diese besagt, dass alle Neubauten seit 1. November 2012 mit Rauchmeldern ausgerüstet werden müssen. Die Nachrüstungspflicht für bestehende Wohnungen in Niedersachsen ist am 31. Dezember 2015 ausgelaufen.
Rauchmelder sind für alle Schlafräume, Kinderzimmer und alle Flure, die als Rettungsweg für zuvor genannte Räume dienen, gemäß der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) § 44 (Wohnungen), Abs. 5 vorgeschrieben.
Verantwortlich für den Einbau ist der Wohnungseigentümer. Der Mieter, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte muss für die Funktionsbereitschaft der Warnmelder Sorge tragen. Eine Absprache mit dem Eigentümer, dass dieser die Verpflichtung der Betriebsbereitschaft (Funktionalität, Batteriewechsel,…) übernimmt, ist möglich – eine Umlage auf die Nebenkosten dadurch erlaubt.
Rauchmelderpflicht in Nordrhein-Westfalen
Bestandsbauten müssen seit 1. Januar 2017 nachgerüstet sein, während für Neubauten diese Pflicht bereits seit 1. April 2013 gilt.
Das heißt, in allen Wohnungen in Nordrhein-Westfalen müssen alle Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flure mit Fluchtwegfunktion mit mindestens einem Rauchmelder ausgestattet sein. Dies ist durch den §49 Absatz 7 der Landesbauordnung NRW festgelegt.
Der Eigentümer ist für den Einbau, der Mieter bzw. Besitzer für die Wartung der Warnmelder zuständig.
Rauchmelderpflicht in Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz sind Rauchmelder bereits seit 1. Januar 2004 in Neubauten Pflicht. Für Bestandswohnungen in Rheinland-Platz ist die Übergangsfrist am 12.07.2012 ausgelaufen.
In allen Schlafzimmern, Kinderzimmern und Fluren, die als Rettungsweg dienen, müssen Rauchmelder angebracht werden, nachzulesen in § 44 Abs. 8 BauO LBauO.
Wer für den Einbau der Warnmelder verantwortlich ist, darüber gibt der §44 Abs. 8 keine Hinweise. Entsprechend eines Schreibens des Ministeriums der Finanzen RLP und dem Ministerium des Inneren, Sport und Infrastruktur RLP sind für den Einbau die Wohnungseigentümer verantwortlich. Gleiches gilt für Überprüfungen und Wartungsarbeiten an den Rauchmeldern.
Rauchmelderpflicht im Saarland
Neubau- und Umbauten müssen im Saarland bereits 18.02.2004 mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Für alle Bestandsbauten ist die Übergangsfrist seit 1. Januar 2017 ausgelaufen, so dass nun alle Wohnungen im Saarland mit Warnmeldern ausgestattet sein müssen.
Laut § 46 Abs. 4 der Saarländischen Landesbauordnung LBO muss mindestens ein Rauchmelder in Schlafräumen, Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungsweg dienen, angebracht sein.
Auch die Verantwortung für den Einbau und Wartung der Rauchmelder ist in der LBO geregelt. Demnach unterliegt die Einbaupflicht dem Eigentümer, während die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft dem unmittelbaren Besitzern (Mietern) unterstellt ist.
Rauchmelderpflicht in Sachsen
Seit dem 1. Januar 2016 besteht in Sachsen für Neu- und Umbauten eine Rauchmelderpflicht. Im Gegensatz zu den anderen Bundesländern gibt es für vorhandene Wohnungen in Sachsen aktuell noch keine Regelung, bis wann Bestandswohnungen umzurüsten sind.
§ 47 Abs. 4 SächsBO legt fest, das Rauchmelder in Räumen, in welchen bestimmungsgemäß Personen schlafen installiert sein müssen. Gleiches gilt für Flure, die zu diesen Räumen führen und als Fluchtweg dienen. DA hier nicht explizit von Schlafräumen gesprochen wird, betrifft die Pflicht nicht ausschließlich Wohnungen, sondern auch Pflegeeinrichtungen, Hotels, Kindergärten usw.
Aktuell ist die Rauchmelderpflicht in Sachsen nur für Neubauten und Umbauten geregelt. Daher ist auszugehen, dass der Eigentümer für den Einbau verantwortlich ist. Die Sicherstellung der Funktionalität obliegt dem Besitzer bzw. Mieter. Der Eigentümer (Vermieter) kann diese Verpflichtung aber auch selbst übernehmen.
Rauchmelderpflicht in Sachsen-Anhalt
Seit dem 17. Dezember 2009 gilt in Sachsen-Anhalt die Rauchmelderpflicht. Ab diesem Stichtag müssen in allen Neubauten und Umbauten Rauchwarnmeldern installiert sein. Für bestehende Wohnungen in Sachsen-Anhalt ist die Übergangsfrist bereits am 31.12.2015 ausgelaufen. Daher müssen nun in allen Wohnungen die Schlafräume, Kinderzimmer und Flure mit Fluchtwegfunktion mit mindestens einem Warnmelder ausgestattet sein. Geregelt ist dies im § 47 Absatz 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA).
Über Verantwortlichkeiten zum Einbau und Wartung ist dort nichts geregelt. Es ist aber davon auszugehen, dass der Eigentümer für den Einbau zuständig ist und die Betriebsbereitschaft durch den Mieter sichergestellt werden muss(analog den anderen Bundesländern).
Rauchmelderpflicht in Schleswig Holstein
In Schleswig-Holstein herrscht für alle komplette Rauchmelderpflicht. Das bedeutet, dass sowohl in Neu- und Umbauten als auch Bestandsbauten Rauchmelder zu montieren sind. Bereits seit 1. April 2005 müssen diese in Neubauten angebracht werden, während die Übergangsfrist für bestehende Wohnungen in Schleswig-Holstein Ende 2010 ausgelaufen ist.
§ 49 Abs. 4 LBO besagt, dass mindestens ein Rauchmelder in Schlafzimmern, Kinderzimmern und Fluren mit Fluchtwegen zu Aufenthaltsräumen zu installieren ist. Ebenfalls ist die Verantwortung für Wartung der Warnmelder klar geregelt. So heißt es „Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“ Für den Einbau ist der Eigentümer verantwortlich.
Rauchmelderpflicht in Thüringen
Seit 29.02.2008 müssen im Bundesland Thüringen alle Neu- und Umbauten mit Rauchmeldern ausgestattet werden. Für bestehende Wohnungen in Thüringen gibt es eine Übergangsfrist. Diese ende am 31.12.2018
§ 48 Abs. 4 der Thüringer Landesbauordnung (ThürBO) gibt vor, dass mindestens ein Rauchmelder in allen Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren (die als Rettungsweg dienen) anzubringen ist.
Da § 48 Abs. 4 der ThürBO keine Regelung bezüglich dem Einbau und Wartung der Rauchwarnmelder vorgibt, richtet sich die Verantwortung zum Einbau als auch zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft nach gängiger Ansicht an die Wohnungseigentümer. Bei Mietwohnungen wäre demnach der Vermieter sowohl für die Montage als auch regelmäßige Wartungsarbeiten zuständig. Eine Übertragung der Pflicht zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit auf den Mieter kann im Einzelfall vertraglich geregelt werden. Die Kosten werden dann auf die Nebenkostenabrechnung gesetzt.
Wo und wie Rauchmelder anzubringen sind
Rauch steigt immer nach oben und sammelt sich dort. Bringen Sie Rauchmelder aus diesem Grund immer an Zimmerdecken an – und zwar in der Raummitte. Dabei sollten Warnmelder durch Gegenstände (z.B. Lampen oder Deckenbalken) verdeckt werden, damit eine Rauchentwicklung bereits in der Entstehungsphase schnell erkannt und gemeldet werden kann.
Nicht jedes Zimmer muss zwingend mit einem Rauchmelder ausgestattet werden. Rauchmelder müssen mindestens in Schlafzimmern, Kinderzimmern und Fluren angebracht werden, um einen Minimalschutz zu gewährleisten. Dies ist in den meisten Bundesländern auch gesetzlich vorgeschrieben. Nutzen Sie andere Räume als gelegentliche Schlafstätte, sollten Sie diese ebenso mit einem Warnmelder ausstatten. Das gilt in Einfamilienhäusern auch für das obere Treppenhaus, da hier Fluchtwege verlaufen.
Für einen Komplettschutz empfehlen Experten, Brandmelder in allen Räumen anzubringen. Schwelbrände können auch im Keller entstehen und durch eine frühzeitige Erkennung kann ein Übergriff auf andere Räume verhindert werden.
Ausnahmen bilden Räume, in denen naturgemäß Rauch und Dampf entsteht (Küchen und Bäder).
Was kosten gute Rauchmelder?
Gute Rauchwarnmelder gibt es in Elektronikläden bereits ab ca. 25 EUR. Beim Kauf von Warnmeldern sollte man allerdings einen Blick auf die Batterien werfen. Während Lithium-Zellen bis zu zehn Jahre schaffen, erfordern die billigeren Alkaline-Batterien einen deutlich früheren und damit häufigeren Wechsel. Der günstigere Kaufpreis rechnet sich auf die Dauer gesehen daher kaum.
Gibt es eine Kontrollpflicht für Rauchmelder?
Es gibt keine Kontrollen, welche die Einhaltung der Rauchmelderpflicht überprüfen. Es gibt Meldungen, wonach vereinzelte Fälle von Betrügern, die sich als Rauchmelder-Kontrolleur ausgeben und Zutritt zur Wohnung verschafft haben.
Stand Juli 2016. Wir haben die Informationen nach besten Wissen und Gewissen zusammengetragen. Alle Angaben ohne Gewähr.
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