Portalbetreiber Anzeigen24.com  kostenloses Immobilienportal  kostenloses Fewoportal  kostenloses Branchenbuch  kostenloses Presseportal  kostenlose Kleinanzeigen
Folgen Sie uns auf
IMMOBILIENANZEIGEN24.COM bei Facebook  IMMOBILIENANZEIGEN24.COM bei Twitter  IMMOBILIENANZEIGEN24.COM bei Pinterest
kostenfreies Immobilienportal

 

Pressemitteilungen Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)

Willkommen im Newsroom von Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)

Es wurden bisher 286 Mitteilung(en) veröffentlicht.

Suchen



 Mitteilungen von Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)

02. August 2021 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Vom Rollo erschreckt / Keine Haftung des Eigentümers für Sturz der Mieterin

Keine Haftung des Eigentümers für Sturz der Mieterin / Wenn ein großes Rollo plötzlich und unerwartet herunterkracht, während man sich selbst in der Nähe aufhält, dann kann einen das schon gehörig erschrecken. So war es der Mieterin einer Doppelhaushälfte ergangen. Nach eigenen Angaben verlor sie deswegen auf einer Treppe das Gleichgewicht, stürzte und verletzte sich (unter anderem am Handgelenk). Nun forderte sie 10.000 Euro Schmerzensgeld und etwa 50.000 Euro Haushaltsführungsschaden vom Eigentümer der Immobilie. Schließlich habe sie diesen nach dem Einzug darauf hingewiesen, dass das Rollo schwergängig sei. Doch die Justiz lehnte nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS über zwei Instanzen hinweg ab. Die Begründung: Es gebe keinen adäquaten Zusammenhang zwischen dem Krach und dem Unfall. Überreaktionen nach lauten Geräuschen gehörten zum allgemeinen Lebensrisiko. (Landgericht Nürnberg-Fürth, Aktenzeichen 7 S 5872/17) / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke unter Beachtung ggf. genannter Nutzungsbedingungen honorarfrei. Veröffentlichung bitte mit Bildrechte-Hinweis.Berlin (ots) - Wenn ein großes Rollo plötzlich und unerwartet herunterkracht, während man sich selbst in der Nähe aufhält, dann kann einen das schon gehörig erschrecken. So war es der Mieterin einer Doppelhaushälfte ergangen. Nach eigenen Angaben verlor sie deswegen auf einer Treppe das Gleichgewich...
0 0Es wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegeben
02. August 2021 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Über den Tod hinaus / Erhaltungsaufwendungen sind im Veranlagungsjahr des Versterbens abzusetzen

Erhaltungsaufwendungen sind im Veranlagungsjahr des Versterbens abzusetzen

Ein Steuerpflichtiger kann größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden gegenüber dem Fiskus auf mehrere Jahre verteilen. Doch was geschieht, wenn der Betroffene während dieses Zeitraumes stirbt? Damit musste sich laut Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchste finanzgerichtliche Instanz in Deutschland befassen. 
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 31/19)

Der Fall:	Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung sind in dem Veranlagungszeitraum abzusetzen, in dem sie geleistet wurden. Bei Erhaltungskosten ist jedoch eine Verteilung auf zwei bis fünf Jahre möglich. Letzteres hatte ein Eigentümer getan, dann verstarb er allerdings vor dem Ende der Frist. Die Rechtsprechung musste nun darüber entscheiden, wie die Erben mit den noch nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen umgehen können.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof beschloss, dass der noch nicht berück-sichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungsjahr des Versterbens als Werbungskosten abzusetzen ist. Die Verteilung der Erhaltungsaufwendungen auf die Folgejahre kann von den Erben nicht fortgesetzt werden. / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke unter Beachtung ggf. genannter Nutzungsbedingungen honorarfrei. Veröffentlichung bitte mit Bildrechte-Hinweis.Berlin (ots) - Ein Steuerpflichtiger kann größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden gegenüber dem Fiskus auf mehrere Jahre verteilen. Doch was geschieht, wenn der Betroffene während dieses Zeitraumes stirbt? Damit musste sich laut Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höc...
0 0Es wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegeben
02. August 2021 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Es war offensichtlich / Makler musste nicht über Raumbeschaffenheit aufklären

Makler musste nicht über Raumbeschaffenheit aufklären / Wenn ein Immobilienverkäufer oder der von ihm beauftragte Makler einen nennenswerten Mangel an einem Objekt verschweigt, dann kann der Erwerber im Nachhinein Schadensersatz geltend machen. Die Erfolgschancen schwinden allerdings laut Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS, wenn der vermeintliche Mangel ohnehin offenkundig war. 
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen I ZR 194/19) / Der Fall: Ein Ehepaar hatte eine Eigentumswohnung gekauft. Im Exposé der Maklerin firmierten zwei Räume im Souterrain als ,,Gäste- und Wohnzimmer". Doch nach Vertragsabschluss stellten die neuen Eigentümer fest, dass die betreffenden Räume nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Fenstergröße gar nicht als Wohnfläche zu bezeichnen waren. Sie forderten einen anteilmäßigen Verlustausgleich des Kaufpreises, der 590.000 Euro betragen hatte.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied wie zuvor schon das Oberlandesgericht Frankfurt zu Gunsten der Maklerin. Zwar habe sie als Expertin bemerken müssen, dass das Souterrain nicht die Bestimmungen für eine Wohnfläche erfülle. Doch habe sie davon ausgehen dürfen, nicht eigens auf die Besonderheit dieser Räume hinweisen zu müssen. Man habe ja bei der Besichtigung sogar noch ausdrücklich über die problematischen Lichtverhältnisse gesprochen. / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke unter Beachtung ggf. genannter Nutzungsbedingungen honorarfrei. Veröffentlichung bitte mit Bildrechte-Hinweis.Berlin (ots) - Wenn ein Immobilienverkäufer oder der von ihm beauftragte Makler einen nennenswerten Mangel an einem Objekt verschweigt, dann kann der Erwerber im Nachhinein Schadensersatz geltend machen. Die Erfolgschancen schwinden allerdings laut Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS...
0 0Es wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegeben
02. August 2021 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Wohnung unbenutzbar / Eigentümer war trotzdem nicht von der Beitragspflicht befreit

Eigentümer war trotzdem nicht von der Beitragspflicht befreit / Auch wenn eine Eigentumswohnung wegen größerer Mängel vorübergehend nicht benutzbar ist, so schuldet der Eigentümer der Gemeinschaft trotzdem in vollem Umfang die Beitragszahlungen. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS kann der Betrag nicht gemindert werden. 
(Landgericht Berlin, 55 S 81/17) / Der Fall: Eine Wohnungseigentümerin konnte drei Objekte innerhalb einer Wohnanlage nicht nutzen, weil sie grundlegend saniert werden mussten. Wer die Verantwortung für den schlechten Zustand der Immobilien trug, das war strittig. Trotzdem hielt sich die Eigentümerin von ihrer Beitragspflicht an die Gemeinschaft für befreit. Die übrigen Mitglieder erhoben Klage auf Zahlung, um doch noch an das Geld zu kommen.

Das Urteil: Eine Zivilkammer wies darauf hin, dass Eigentümer wegen Unbenutzbarkeit von Wohnungen im Regelfall kein Minderungsrecht besitzen. Sie alleine trügen das Risiko von Benutzbarkeit bzw. Vermietbarkeit. Das Wohngeld sei deswegen im konkreten Fall im vollen Umfang zu bezahlen. / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke unter Beachtung ggf. genannter Nutzungsbedingungen honorarfrei. Veröffentlichung bitte mit Bildrechte-Hinweis.Berlin (ots) - Auch wenn eine Eigentumswohnung wegen größerer Mängel vorübergehend nicht benutzbar ist, so schuldet der Eigentümer der Gemeinschaft trotzdem in vollem Umfang die Beitragszahlungen. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS kann der Betrag nicht gemindert werden. (...
0 0Es wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegeben
12. Juli 2021 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Wohnung adieu / Bei Trennung und Scheidung geht es oft auch um Immobilien

Bei Trennung und Scheidung geht es oft auch um Immobilien

Wenn sich Paare trennen, dann hat das viele Konsequenzen, zum Beispiel Unterhalts- und Sorgerechtsfragen. Aber auch die gemeinsam bewohnte Immobilie ist häufig Gegenstand der Auseinandersetzungen. Denn aus einem Haushalt werden plötzlich zwei, ein Beteiligter muss sich eine neue Wohnung suchen und auch das bestehende Mietverhältnis kann betroffen sein. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt in seiner Extra-Ausgabe einige Urteile deutscher Gerichte zu diesem Themenkreis vor. / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke unter Beachtung ggf. genannter Nutzungsbedingungen honorarfrei. Veröffentlichung bitte mit Bildrechte-Hinweis.Berlin (ots) - Wenn sich Paare trennen, dann hat das viele Konsequenzen, zum Beispiel Unterhalts- und Sorgerechtsfragen. Aber auch die gemeinsam bewohnte Immobilie ist häufig Gegenstand der Auseinandersetzungen. Denn aus einem Haushalt werden plötzlich zwei, ein Beteiligter muss sich eine neue Wohnu...
0 0Es wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegeben
09. Juli 2021 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Vermischtes

LBS-Immobilienpreisspiegel für mehr als 1.000 Städte jetzt online

Freie Recherche in umfangreicher Datenbank zum Wohnungsmarkt möglich - Mit Coronavirus-Fokus
Der LBS-Immobilienpreisspiegel 2021, der ein umfassendes Bild über die Wohnungsmarktsituation in Deutschland gibt, ist ab sofort online abrufbar. Unter der Adresse www.lbs-markt-fuer-wohnimmobilien.de können typische Preise für Eigenheime, Eigentumswohnungen und Bauland in mehr als 1.000 Städten und Gemein-den sowie in über 100 Stadtteilen der 14 größten Städte Deutschlands eingesehen werden. Such- und Filterfunktionen ermöglichen es, nach zahlreichen Kriterien im Preisspiegel zu recherchieren. Die Preisdaten werden jeweils im Frühjahr bei den Immobilienmarktexperten von LBS und Sparkassen erhoben. Ergänzt wurde die Befragung um eine neuer-liche Einschätzung der Auswirkungen der Virus-Pandemie auf den Im-mobilienmarkt. / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke unter Beachtung ggf. genannter Nutzungsbedingungen honorarfrei. Veröffentlichung bitte mit Bildrechte-Hinweis.Berlin (ots) - Freie Recherche in umfangreicher Datenbank zum Wohnungsmarkt möglich - Mit Coronavirus-Fokus Der LBS-Immobilienpreisspiegel 2021, der ein umfassendes Bild über die Wohnungsmarktsituation in Deutschland gibt, ist ab sofort online abrufbar. Unter der Adresse www.lbs-markt-fuer-wohnimm...
1 0Es wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegeben
09. Juli 2021 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Immobilienmarkt

Wohneigentum im Umland besonders gefragt

Immobilienvermittler von LBS und Sparkassen erwarten für 2021 einen kräftigen Anstieg der Wohnimmobilienpreise in Deutschland - Umland ist nach Pandemieerfahrung besonders beliebt und laut LBS-Immobilienpreisspiegel oft noch günstig / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke unter Beachtung ggf. genannter Nutzungsbedingungen honorarfrei. Veröffentlichung bitte mit Bildrechte-Hinweis.Berlin (ots) - Immobilienvermittler von LBS und Sparkassen erwarten für 2021 einen kräftigen Anstieg der Wohnimmobilienpreise in Deutschland - Umland ist nach Pandemieerfahrung besonders beliebt und laut LBS-Immobilienpreisspiegel oft noch günstig Die Immobiliengesellschaften der Landesbausparkass...
0 0Es wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegeben
28. Juni 2021 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Maklerkosten nicht ersetzbar / Der Mieter hatte zwischenzeitlich Eigentum erworben

Der Mieter hatte zwischenzeitlich Eigentum erworben

Es kommt immer wieder vor, dass Vermieter ihre vertraglichen Pflichten verletzen - zum Beispiel dann, wenn sie wegen Eigenbedarfs kündigen und diesen dann doch nicht realisieren. In diesem Fall hat der frühere Mieter Anspruch auf Schadenersatz. Doch das gilt nicht immer, wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS informiert. 
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 238/18) / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke unter Beachtung ggf. genannter Nutzungsbedingungen honorarfrei. Veröffentlichung bitte mit Bildrechte-Hinweis.Berlin (ots) - Es kommt immer wieder vor, dass Vermieter ihre vertraglichen Pflichten verletzen - zum Beispiel dann, wenn sie wegen Eigenbedarfs kündigen und diesen dann doch nicht realisieren. In diesem Fall hat der frühere Mieter Anspruch auf Schadenersatz. Doch das gilt nicht immer, wie der Infod...
0 0Es wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegeben
28. Juni 2021 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Rohre überwachen / Urteil zu den Verpflichtungen eines Architekten

Urteil zu den Verpflichtungen eines Architekten / Ein Architekt, der die Errichtung eines Einfamilienhauses überwacht, muss auch die Bauausführung der Abwasserrohrleitungen kontrollieren. Tut er das nicht, macht er sich haftbar. Ein Bauherr beanstandete die Art und Weise, wie der von ihm beauftragte Architekt die Arbeiten überwacht hatte. Wegen offenkundiger Fehler sei es - neben anderen Mängeln - zu Verstopfungen bei der Abwasserleitung gekommen. Der Betroffene bestritt das und führte die Probleme auf Benutzungsfehler durch die Hausbewohner zurück. Doch vor Gericht setzte sich nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS der Bauherr durch. Nach der Beweisaufnahme kam ein Zivilsenat zu dem Schluss, dass entweder ein unzureichendes Gefälle der Leitungen vorliege, deren Durchmesser zu schmal sei oder die Leitungen in ungünstigem Winkel aufeinanderträfen. Das hätte der Architekt bemerken müssen. 
(Oberlandesgericht Brandenburg, Aktenzeichen 4 U 59/15) / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke unter Beachtung ggf. genannter Nutzungsbedingungen honorarfrei. Veröffentlichung bitte mit Bildrechte-Hinweis.Berlin (ots) - Ein Architekt, der die Errichtung eines Einfamilienhauses überwacht, muss auch die Bauausführung der Abwasserrohrleitungen kontrollieren. Tut er das nicht, macht er sich haftbar. Ein Bauherr beanstandete die Art und Weise, wie der von ihm beauftragte Architekt die Arbeiten überwacht h...
0 0Es wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegeben
28. Juni 2021 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Abschlag versagt / Fiskus erkannte eine Abbruchverpflichtung nicht an

Fiskus erkannte eine Abbruchverpflichtung nicht an

Die Finanzbehörden können bei der Gebäudebewertung einen Abschlag bei der Grundsteuer gewähren, wenn eine vertragliche Abbruchverpflichtung besteht. Doch das gilt nach Information des Infodienstes Recht und Steuern des LBS jedoch nicht in jedem Falle. 
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II B 29/20)

Der Fall:	Nach der Pacht einer Kleingartenparzelle und dem damit verbundenen Kauf eines Gebäudes auf diesem Grundstück stand für den Erwerber ein Abschlag bei der Grundsteuer zur Debatte. Die Begründung: Es gebe im Vertrag eine Abrissklausel, derzufolge auf Verlangen der Verpächter das Objekt bei Beendigung des Vertrages abzureißen sei. Der Käufer war der Meinung, das könne eine Verringerung des Einheitswertes von 35.000 auf 15.000 Euro zur Folge haben. Der Fiskus widersprach dem.

Das Urteil: Eine derartige Abbruchverpflichtung muss eindeutig und unbedingt sein, wenn sie berücksichtigt werden soll. Das sah die höchste deutsche Finanzgerichtsbarkeit in der konkreten Situation als nicht gegeben an. Im Gegenteil: Hier handle es sich um eine Vorsichtsmaßnahme der Verpächter, ein konkreter Abriss sei nicht wahrscheinlich. / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke unter Beachtung ggf. genannter Nutzungsbedingungen honorarfrei. Veröffentlichung bitte mit Bildrechte-Hinweis.Berlin (ots) - Die Finanzbehörden können bei der Gebäudebewertung einen Abschlag bei der Grundsteuer gewähren, wenn eine vertragliche Abbruchverpflichtung besteht. Doch das gilt nach Information des Infodienstes Recht und Steuern des LBS jedoch nicht in jedem Falle. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen ...
0 0Es wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegeben
28. Juni 2021 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Agent Provocateur / Vermieter darf unter Umständen detektivische Mittel einsetzen

Vermieter darf unter Umständen detektivische Mittel einsetzen / Bei Hinweisen auf ein erhebliches vertragswidriges Verhalten kann es dem Vermieter einer Wohnung erlaubt sein, einen sogenannten Agent Provocateur (eine Art Spitzel) einzusetzen, um die Pflichtverletzung nachzuweisen. So entschied es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ein Gericht in der Bundeshauptstadt. 
(Landgericht Berlin, Aktenzeichen 63 S 309/19) / Der Fall: Eine Mieterin hatte ohne Rücksprache mit dem Eigentümer Teile ihrer Wohnung an Touristen untervermietet. Nach einer Abmahnung löschte die Betroffene zwar ein entsprechendes Profil im Internet, betrieb aber trotzdem weiterhin ihre Untervermietung. Daraufhin setzte der Eigentümer verdeckt eine Person an, die ein Zimmer buchte. Anschließend sprach er der Mieterin die Kündigung aus. / Das Urteil: Eine Zivilkammer billigte das Auftreten des Agent Provocateur und ebenso die anschließende Kündigung des Mietverhältnisses. Von dem in Frage stehenden Hausfriedensbruch könne keine Rede sein, denn diese Person habe sich mit Wissen und in Anwesenheit der Mieterin in der Wohnung aufgehalten. / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke unter Beachtung ggf. genannter Nutzungsbedingungen honorarfrei. Veröffentlichung bitte mit Bildrechte-Hinweis.Berlin (ots) - Bei Hinweisen auf ein erhebliches vertragswidriges Verhalten kann es dem Vermieter einer Wohnung erlaubt sein, einen sogenannten Agent Provocateur (eine Art Spitzel) einzusetzen, um die Pflichtverletzung nachzuweisen. So entschied es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern de...
0 0Es wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegeben
14. Juni 2021 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Corona ändert vieles / Das Immobilienrecht in den Zeiten der Pandemie

Das Immobilienrecht in den Zeiten der Pandemie

Seit rund 15 Monaten hat die Corona-Pandemie alle gesellschaftlichen Bereiche fest im Griff. Viele Dinge müssen plötzlich neu bewertet werden, das Verhalten der Menschen musste sich teilweise dramatisch ändern. Auch das Immobilienrecht macht da keine Ausnahme, wie diese Extra-Ausgabe des Infodienstes Recht und Steuern der LBS am Beispiel von aktuellen Urteilen zeigt. Selbst so alltägliche Ereignisse wie der Besuch des Kaminkehrers können da plötzlich zum Problem werden.

Bei all diesen Urteilen ist zu bedenken, dass sich die Corona-Rechtsprechung immer noch laufend fortentwickelt. In zahlreichen Fallkonstellationen fehlen noch höchstrichterliche Entscheidungen. / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke unter Beachtung ggf. genannter Nutzungsbedingungen honorarfrei. Veröffentlichung bitte mit Bildrechte-Hinweis.Berlin (ots) - Seit rund 15 Monaten hat die Corona-Pandemie alle gesellschaftlichen Bereiche fest im Griff. Viele Dinge müssen plötzlich neu bewertet werden, das Verhalten der Menschen musste sich teilweise dramatisch ändern. Auch das Immobilienrecht macht da keine Ausnahme, wie diese Extra-Ausgabe ...
0 0Es wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegeben
31. Mai 2021 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Vermischtes

Ja zur Glasfaser / Nicht alle Eigentümer mussten dem Anschluss zustimmen

Nicht alle Eigentümer mussten dem Anschluss zustimmen

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft war man sich nicht einig, ob die Immobilie einen Glasfaseranschluss erhalten soll oder nicht. Bei der entscheidenden Abstimmung gab es eine Gegenstimme. Die Justiz musste nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS klären, ob dieses Veto den Anschluss verhindert oder nicht. Im Urteil wurde darauf hingewiesen, dass bei für die Art der baulichen Veränderungen, die für den Anschluss an das Glasfasernetz erforderlich ist, im Prinzip eine Einstimmigkeit erforderlich sei. Ausnahmen seien nach dem Gesetz bei Fernsprech-, Rundfunk- und Energieanschlüssen vorgesehen. Hier gebe es zwar im Hause schon eine Basisversorgung, jedoch müsse man von zeitgemäßen Erfordernissen der Datenübertragung ausgehen. Das sei heute ein Teil der Grundversorgung. Der Kläger müsse deswegen die Schaffung eines Anschlusses dulden. Die Beeinträchtigung durch entsprechende Erdarbeiten sei auch nur zeitlich befristet. 
(Amtsgericht Plön, Aktenzeichen 75 C 11/19) / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke unter Beachtung ggf. genannter Nutzungsbedingungen honorarfrei. Veröffentlichung bitte mit Bildrechte-Hinweis.Berlin (ots) - In einer Wohnungseigentümergemeinschaft war man sich nicht einig, ob die Immobilie einen Glasfaseranschluss erhalten soll oder nicht. Bei der entscheidenden Abstimmung gab es eine Gegenstimme. Die Justiz musste nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS klären, ob die...
10 0Es wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegeben
31. Mai 2021 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Umstrittener Treppenlift / Finanzgericht sprach sich für steuerliche Absetzbarkeit aus

Finanzgericht sprach sich für steuerliche Absetzbarkeit aus

Treppenlifte können betagten und körperlich eingeschränkten Menschen im Alltag eine große Hilfe sein. Doch nicht immer kann man die Ausgaben dafür als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Die Rechtsprechung legt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS Wert darauf, dass der Einbau medizinisch indiziert sein muss. (Finanzgericht Münster, 3 K 1097/14)

Der Fall:	Eheleute ließen sich in ihr selbst genutztes Einfamilienhaus einen Treppenlift einbauen. Die Kosten dafür betrugen rund 19.000 Euro. Der Betrag wurde anschließend in der Steuereklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Der 90-jährige Hausbesitzer wies auf seine weitgehende Einschränkung der Gehfähigkeit hin. Er sei auf Hilfsmittel wie Rollator und Rollstuhl angewiesen, Treppensteigen sei ihm gänzlich unmöglich. Zur Bestätigung dieses Sachverhalts legte er Atteste des Hausarztes und eines Internisten vor. Das Finanzamt betrachtete diese Schreiben als nicht ausreichend, da weder eine amts- noch eine vertrauensärztliche Begutachtung vorliege. Das anschließende finanzgerichtliche Verfahren zog sich über längere Zeit hin und wurde nach dem Tode des Hausbesitzers von dessen Angehörigen weiterbetrieben.

Das Urteil: Die Einbaukosten seien steuerlich zu berücksichtigen, entschied das Finanzgericht Münster. Der Senat habe nach dem Inhalt der sachverständigen Begutachtung von der im Verfahren dargelegten ärztlichen Behandlung sowie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die ,,Überzeugung gewonnen, dass der Einbau des Treppenlifts zur Linderung der Krankheiten des Vaters des Klägers angezeigt und damit medizinisch indiziert war". / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke unter Beachtung ggf. genannter Nutzungsbedingungen honorarfrei. Veröffentlichung bitte mit Bildrechte-Hinweis.Berlin (ots) - Treppenlifte können betagten und körperlich eingeschränkten Menschen im Alltag eine große Hilfe sein. Doch nicht immer kann man die Ausgaben dafür als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Die Rechtsprechung legt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS...
0 0Es wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegeben
31. Mai 2021 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Trödel als Kündigungsgrund? / Mieter hatte allerhand Gerümpel in und vor einem Haus gelagert

Mieter hatte allerhand Gerümpel in und vor einem Haus gelagert

Wenn ein Mieter eine größere Menge Gerümpel ansammelt, dann reicht das alleine noch nicht zwingend für eine fristlose Kündigung. Erst beim Vorliegen einer erheblichen Belästigung der Nachbarn oder bei einer konkreten Gefährdungslage ist das nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS möglich. 
(Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 39 C 114/20)


Der Fall:	Der Mieter eines Hauses hatte früher einen Handel mit Trödel betrieben. Überreste davon bewahrte er in Kartons auf dem Dachboden und im Keller auf. Auch auf der Treppe und vor dem Eingangsbereich fanden sich diverse Gegenstände. Der Eigentümer sprach dem Mieter unter anderem deswegen die Kündigung aus. Der Zugang zum Haus sei durch die Ansammlung von Gerümpel erschwert. Insgesamt liege ein vertragswidriger Gebrauch des Objekts vor, schließlich sehe der Vertrag eine Nutzung zu Wohnzwecken vor.

Das Urteil: Das Amtsgericht sah keinen Anlass für eine Kündigung. Es liege kein rechtfertigender Grund dafür vor. Es stehe ,,den Beklagten frei, im Rahmen des Mietverhältnisses das angemietete Mietobjekt zu nutzen und hierbei auch Gegenstände und Kartons im Mietobjekt abzustellen", hieß es in der schriftlichen Urteilsbegründung. Anders sei es nur, wenn eine substanzielle Schädigung der Substanz der Immobilie vorliege oder eine Gefahrensituation entstehe. / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke unter Beachtung ggf. genannter Nutzungsbedingungen honorarfrei. Veröffentlichung bitte mit Bildrechte-Hinweis.Berlin (ots) - Wenn ein Mieter eine größere Menge Gerümpel ansammelt, dann reicht das alleine noch nicht zwingend für eine fristlose Kündigung. Erst beim Vorliegen einer erheblichen Belästigung der Nachbarn oder bei einer konkreten Gefährdungslage ist das nach Auskunft des Infodienstes Recht und Ste...
0 0Es wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegeben
31. Mai 2021 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Fiktive Ausgaben / Schadenersatz ist anhand eines Kostenvoranschlages möglich

Schadenersatz ist anhand eines Kostenvoranschlages möglich

Der Erwerber einer Immobilie kann Schadenersatz für Mängel an seinem Objekt anhand eines Kostenvoranschlages verlangen, ohne zuvor selbst mit hohen Geldbeträgen in Vorleistung gegangen zu sein. So urteilte nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchstrichterliche Rechtsprechung. 
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 33/19) / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke unter Beachtung ggf. genannter Nutzungsbedingungen honorarfrei. Veröffentlichung bitte mit Bildrechte-Hinweis.Berlin (ots) - Der Erwerber einer Immobilie kann Schadenersatz für Mängel an seinem Objekt anhand eines Kostenvoranschlages verlangen, ohne zuvor selbst mit hohen Geldbeträgen in Vorleistung gegangen zu sein. So urteilte nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchstrichterli...
0 0Es wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegeben
17. Mai 2021 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Endlich wieder raus! / In Corona-Zeiten drängt es viele ins Freie - Das sorgt auch für Streit

In Corona-Zeiten drängt es viele ins Freie - Das sorgt auch für Streit

Der monatelange winterliche Lockdown hat viele Menschen in diesem Jahr Frühjahr und Sommer besonders herbeisehnen lassen. Glücklich sind diejenigen, die als Mieter oder Eigentümer von Immobilien über einen Garten verfügen. Gelegentlich kommt es bei intensiver Nutzung von Grünflächen aber auch zum Streit. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt in seiner Extraausgabe einige Urteile zu diesem Themenkomplex vor - von der Haltung von Wildschweinen im Vorgarten bis zu einem Mieter, der ein offenes Feuer im Freien entzündete und eine Sitzgruppe mit Gülle besprühte. / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke unter Beachtung ggf. genannter Nutzungsbedingungen honorarfrei. Veröffentlichung bitte mit Bildrechte-Hinweis.Berlin (ots) - Der monatelange winterliche Lockdown hat viele Menschen in diesem Jahr Frühjahr und Sommer besonders herbeisehnen lassen. Glücklich sind diejenigen, die als Mieter oder Eigentümer von Immobilien über einen Garten verfügen. Gelegentlich kommt es bei intensiver Nutzung von Grünflächen a...
0 0Es wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegeben
03. Mai 2021 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Schädlicher Schatten / Eigentümer einer Solaranlage wandte sich gegen seinen Nachbarn

Schädlicher Schatten
Eigentümer einer Solaranlage wandte sich gegen seinen Nachbarn

Wer auf seinem Dach eine Solaranlage errichtet, der hofft natürlich auch, dass diese Anlage üppige Erträge an Sonnenenergie erbringt. Bei einem Grundstückseigentümer in Nordrhein-Westfalen drohte das nicht mehr zu funktionieren, weil ein geplanter und genehmigter Neubau das Dach mit der Photovoltaikanlage verschattet hätte. Er klagte dagegen vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit, denn hier liege ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Doch die Richter wiesen nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS darauf hin, dass die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten worden seien. Sie dienten ja gerade dazu, die Nachbarn vor zu großen Übergriffen zu schützen. Eine teilweise Verschattung des Solardaches sei hinzunehmen. 
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen 7 B 1616/20) / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke unter Beachtung ggf. genannter Nutzungsbedingungen honorarfrei. Veröffentlichung bitte mit Bildrechte-Hinweis.Berlin (ots) - Wer auf seinem Dach eine Solaranlage errichtet, der hofft natürlich auch, dass diese Anlage üppige Erträge an Sonnenenergie erbringt. Bei einem Grundstückseigentümer in Nordrhein-Westfalen drohte das nicht mehr zu funktionieren, weil ein geplanter und genehmigter Neubau das Dach mit d...
0 0Es wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegeben
03. Mai 2021 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Geänderte Nutzung / Die Überschusserzielungsabsicht musste neu berechnet werden

Geänderte Nutzung / Die Überschusserzielungsabsicht musste neu berechnet werden

Eine Immobilie kann im Laufe ihrer Nutzungszeit ganz verschiedenen Zwecken dienen. Ein Wechsel der Nutzung ist unter Umständen von großer Bedeutung für die steuerliche Bewertung des Objekts. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS weist auf ein höchstrichterliches Urteil hin, in dem es um die Prüfung der Überschusserzielungsabsicht beim Wandel einer Miet- in eine Ferienwohnung ging. 
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 37/17)

Der Fall: Ein Eigentümer besaß ein Zweifamilienhaus und einen Bungalow mit zwei Wohnungen, die zunächst unbefristet vermietet waren. Dann, nach einer Sanierung, fanden Vermietungen an Monteure und an Feriengäste statt, der Eigentümer verwendete außerdem eine Einheit zu 40 Prozent selbst. Angesichts dieser gemischten Nutzung gab es Probleme mit dem Fiskus, der die Werbungskostenüberschüsse nicht mehr anerkannte.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof stellte fest, hier sei eine objektbezogene Prüfung der Überschusserzielungsabsichten vorzunehmen. Das unterscheide sich von einer auf Dauer angelegten Vermietung, bei der im Regelfall keine solche Prüfung stattfinden muss. Kurz gesagt: Eine Umwandlung zur Ferienwohnung erfordert eine neue Bewertung des Objekts - die im konkreten Fall für den Eigentümer negativ ausgegangen war. / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke unter Beachtung ggf. genannter Nutzungsbedingungen honorarfrei. Veröffentlichung bitte mit Bildrechte-Hinweis.Berlin (ots) - Eine Immobilie kann im Laufe ihrer Nutzungszeit ganz verschiedenen Zwecken dienen. Ein Wechsel der Nutzung ist unter Umständen von großer Bedeutung für die steuerliche Bewertung des Objekts. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS weist auf ein höchstrichterliches Urteil hin, in dem ...
0 0Es wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegeben
03. Mai 2021 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Fenster zum Hof / Blick auf den Ruhebereich des Nachbarn war nicht rücksichtslos

Fenster zum Hof / Blick auf den Ruhebereich des Nachbarn war nicht rücksichtslos / Wenn ein Gebäude neu errichtet wird, dann kann es zu unangenehmen Nebenerscheinungen für die Nachbarn kommen - falls nämlich plötzlich ein Fenster in Richtung ihres bisherigen Ruhebereichs zeigt. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS müssen es die Betroffenen in der Regel trotzdem hinnehmen. 
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen 10 A 179/20) / Der Fall: Lange Zeit hatten Grundstücksbesitzer das Glück, dass eine verschwiegene Gartenecke nicht einsehbar war. Mit dem behördlich genehmigten Neubau eines Mehrfamilienhauses änderte sich das. Plötzlich hätten sich fremde Blicke auf Terrasse und Gartenteich richten können. Die Grundstücksbesitzer sahen in der Errichtung des Gebäudes mit besagten Fenstern einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Urteil: Die Verwaltungsrichter konnten einen solchen Verstoß nicht erkennen. Es stelle keine Rücksichtslosigkeit dar, wenn die Fenster eines Neubaus auch in Richtung eines Ruhebereichs zeigten. So etwas sei in dichter besiedelten Gegenden durchaus üblich und müsse von denen, die nun ,,beobachtetBerlin (ots) - Wenn ein Gebäude neu errichtet wird, dann kann es zu unangenehmen Nebenerscheinungen für die Nachbarn kommen - falls nämlich plötzlich ein Fenster in Richtung ihres bisherigen Ruhebereichs zeigt. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS müssen es die Betroffenen in der...
0 0Es wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegebenEs wurden bisher keine Bewertungen zur Anzeige abgegeben
Seitenanfang