04.07.2022 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Neubau statt Erweiterung / Eigentümer legte die Genehmigung auf unzulässige Weise aus
Eigentümer legte die Genehmigung auf unzulässige Weise aus
Wenn der Eigentümer über eine behördliche Genehmigung zur Erweiterung seines Einfamilienhauses verfügt, dann darf er nicht stattdessen einfach einen Neubau errichten. Sonst droht ihm nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS eine Beseitigungsanordnung.
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen 2 A 2912/20)
Der Fall: Grundstückseigentümer legten die Erlaubnis der zuständigen Baubehörde, das bereits vorhandene Objekt zu erweitern, sehr großzügig aus. Sie ließen das bestehende Haus einfach abreißen und durch einen Neubau ersetzen. Die Behörde erfuhr davon. Sie erließ einen Stopp für den fortgeschrittenen Bau und ordnete die Beseitigung an.
Das Urteil: Der Neubau sei sowohl formell als auch inhaltlich illegal gewesen, stellten die Verwaltungsrichter durch zwei Instanzen hinweg fest. Das heißt: Er habe grundsätzlich nicht errichtet werden dürfen und sei zudem in seiner Gestalt nicht hinzunehmen, weil er gegen das Bauplanungsrecht verstoße. Es blieb beim Abriss. / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke unter Beachtung ggf. genannter Nutzungsbedingungen honorarfrei. Veröffentlichung bitte mit Bildrechte-Hinweis.
Berlin (ots) -
Wenn der Eigentümer über eine behördliche Genehmigung zur Erweiterung seines Einfamilienhauses verfügt, dann darf er nicht stattdessen einfach einen Neubau errichten. Sonst droht ihm nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS eine Beseitigungsanordnung.
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen 2 A 2912/20)
Der Fall: Grundstückseigentümer legten die Erlaubnis der zuständigen Baubehörde, das bereits vorhandene Objekt zu erweitern, sehr großzügig aus. Sie ließen das bestehende Haus einfach abreißen und durch einen Neubau ersetzen. Die Behörde erfuhr davon. Sie erließ einen Stopp für den fortgeschrittenen Bau und ordnete die Beseitigung an.
Das Urteil: Der Neubau sei sowohl formell als auch inhaltlich illegal gewesen, stellten die Verwaltungsrichter durch zwei Instanzen hinweg fest. Das heißt: Er habe grundsätzlich nicht errichtet werden dürfen und sei zudem in seiner Gestalt nicht hinzunehmen, weil er gegen das Bauplanungsrecht verstoße. Es blieb beim Abriss.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Wenn der Eigentümer über eine behördliche Genehmigung zur Erweiterung seines Einfamilienhauses verfügt, dann darf er nicht stattdessen einfach einen Neubau errichten. Sonst droht ihm nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS eine Beseitigungsanordnung.
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen 2 A 2912/20)
Der Fall: Grundstückseigentümer legten die Erlaubnis der zuständigen Baubehörde, das bereits vorhandene Objekt zu erweitern, sehr großzügig aus. Sie ließen das bestehende Haus einfach abreißen und durch einen Neubau ersetzen. Die Behörde erfuhr davon. Sie erließ einen Stopp für den fortgeschrittenen Bau und ordnete die Beseitigung an.
Das Urteil: Der Neubau sei sowohl formell als auch inhaltlich illegal gewesen, stellten die Verwaltungsrichter durch zwei Instanzen hinweg fest. Das heißt: Er habe grundsätzlich nicht errichtet werden dürfen und sei zudem in seiner Gestalt nicht hinzunehmen, weil er gegen das Bauplanungsrecht verstoße. Es blieb beim Abriss.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
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