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Tierhaltung in der Mietwohnung

Tierhaltung in der Mietwohnung
Mieter können aufatmen, denn das Verbot gilt nicht für alle Tierarten und beschränkt sich auf Haustiere, durch die sich andere Mieter belästigt fühlen oder in Gefahr gebracht werden können. Primär bedürfen Hunde und Katzen, sowie giftige Reptilien und große Würgeschlangen, als auch lautstarke Vogelarten einer gesonderten Zustimmung des Vermieters und der Billigung der Nachbarn. Ehe man bei seinem Vermieter um die Genehmigung zur Tierhaltung ersucht, sollte man das Gespräch mit den Nachbarn anstreben und dabei in Erfahrung bringen, ob die Nachbarschaft generell dagegen ist oder mit einem Hund, einer Katze oder einem Reptil in Ihrer Wohnung leben könnte.
Wehrt sich die Nachbarschaft und Sie erhalten hier bereits keine Zustimmung, brauchen Sie beim Vermieter gar nicht erst vorzusprechen. Dieser würde vor einer eigenen Zusage fordern, dass Sie mit den anderen Mietern im Haus in Kontakt treten und deren Einstellung zu Ihrem Vorhaben in Erfahrung bringen. Bei Gifttieren und Würgeschlangen, sowie bei gefährlichen Hunderassen haben Sie in der Mietwohnung keine Chance auf eine Zustimmung.
Welche Tiere fallen unter die "übliche Kleintierhaltung" und wie ist die Rechtslage?
Selbst wenn der Mietvertrag die Tierhaltung generell verbietet, dürfen Sie ein Meerschweinchen oder ein Kaninchen, einen Wellensittich oder Zierfische halten. Unter die Kleintierhaltung fallen weder Hunde noch Katzen, auch wenn es sich beim Hund zum Beispiel um einen Chihuahua und somit um eine kleine Rasse handelt. Die Rechtslage gibt vor, dass Sie bei unerlaubter Tierhaltung für die sofortige Abgabe des vierbeinigen, gefiederten oder schuppigen Mitbewohners sorgen und anderenfalls mit einer Kündigung des Mietvertrags Vorlieb nehmen müssen. Die "übliche Kleintierhaltung" wird stillschweigend geduldet, ist aber keine Präferenz in Form einer Genehmigung. Hier gilt das Prinzip: wo kein Kläger, dort kein Täter. Fühlen sich Nachbarn durch Tiergeruch belästigt oder werden von einem ständig schreienden Wellensittich in ihrer Ruhe gestört, läuft das Aquarium aus und die Wohnung unter Ihnen wird in Mitleidenschaft gezogen, hat dies auch im Spektrum der geduldeten Kleintierhaltung Folgen für Sie.
Über ein Aquarium wird sich weder der Nachbar, noch der Vermieter beschweren. Doch gerade in der Aquaristik gibt es Ausnahmeregelungen, die Sie als Mieter kennen und vor Ihrer Entscheidung für ein großes Becken bedenken sollten. Ist von einem Aquarium ohne Genehmigung durch den Vermieter die Rede, handelt es sich hierbei um Becken mit einem Maximalvolumen von bis zu 300 Litern Wasser. Größere Aquarien bedürfen durchaus einer Genehmigung. Ein 1.000 Liter Aquarium benötigt zum Beispiel eine entsprechende Statik und kann bei einem Defekt die Bausubstanz des Hauses schädigen. Planen Sie die Aquaristik in größerem Maße, kann sich ein Vorgespräch mit dem Hauseigentümer oder der Hausverwaltung als wichtige Maßnahme erweisen und Sie vor rechtlichen Problemen und enormen Haftungsansprüchen im Schadensfall schützen.
Nachbarschaftsstreit trotz genehmigter Tierhaltung
Nicht immer verläuft das Zusammenleben in einem Mietshaus harmonisch und im Einklang mit der Nachbarschaft. Sie haben sich vor der Anschaffung Ihres Hundes bei den Nachbarn erkundigt und die Genehmigung vom Vermieter erhalten, doch nun hat sich die Sachlage geändert und Ihr Vermieter bittet Sie zum Gespräch. Sie können sich auf die Zustimmung der Tierhaltung berufen, werden aber wenig Erfolg mit Ihrem Standpunkt erzielen. Denn zum Zeitpunkt der Zustimmung war nicht absehbar, dass sich die Nachbarn durch einen beispielsweise dauerhaft bellenden Hund oder die Katze, die das Treppenhaus verunreinigt, gestört fühlen könnten. Kommt es zu einem Bündnis der Nachbarschaft gegen Sie und Ihr Haustier, haben Sie schlechte Karten und lediglich zwei Möglichkeiten. Sie können der Anweisung des Vermieters folgen und das Tier abgeben, oder Sie suchen sich eine neue Wohnung und hoffen, dass die Nachbarn am neuen Wohnort toleranter sind.
Generell gilt im Bezug auf die Tierhaltung in Mietwohnungen die Regel, dass auch eine erteilte Genehmigung vom Vermieter nur von Bestand ist, wenn die Tierhaltung die Lebensqualität der Mitmieter nicht einschränkt und für Ärger sorgt. Können Sie diese Sachlage nicht gewährleisten, haben Sie auch mit einem Anwalt und der Klage vor Gericht nur marginale Chancen auf einen Entscheid zu Ihren Gunsten.
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