01.01.2024 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Die Augen offenhalten / Immobilienkäufer müssen auf erkennbare Mängel achten
Immobilienkäufer müssen auf erkennbare Mängel achten
Es ist eigentlich selbstverständlich, muss aber trotzdem immer wieder betont werden: Wenn Kaufinteressenten eine Wohnung besichtigen, dann sollten sie dabei ihre Augen offenhalten. Mängel, die jedermann bereits beim flüchtigen Begehen erkennen kann, führen nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS später nicht zu Schadenersatzansprüchen.
(Landgericht Coburg, Aktenzeichen 51 O 508/20)
Der Fall: Nach dem Erwerb einer vermieteten Wohnung machte der neue Eigentümer eine Forderung gegen den Verkäufer geltend. Ihm seien Risse in der Dusche verschwiegen worden, die später zu einem Wasserschaden führten. Erst der Mieter habe ihn nach dem Kauf auf diesen Mangel hingewiesen. Die nötigen Reparaturarbeiten seien mit rund 6.500 Euro veranschlagt, die der vorherige Eigentümer bezahlen müsse. Der verwahrte sich dagegen und verwies auf die vorausgegangene Besichtigung der Wohnung.
Das Urteil: Die Risse in der Dusche und die Aufplatzungen in der Nähe des Abflusses seien offenkundig sichtbar gewesen, beschied die zuständige Zivilkammer des Landgerichts. Deswegen müsse hier kein Schadenersatz geleistet werden. Grundsätzlich gelte natürlich trotzdem, dass ein Verkäufer nicht so gut erkennbare Sachmängel bei Vertragsverhandlungen erwähnen müsse. So könne er vermeiden, später wegen arglistiger Täuschung zur Kasse gebeten zu werden. / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes für redaktionelle Zwecke ist unter Beachtung aller mitgeteilten Nutzungsbedingungen zulässig und dann auch honorarfrei. Veröffentlichung ausschließlich mit Bildrechte-Hinweis.
Berlin (ots) -
Es ist eigentlich selbstverständlich, muss aber trotzdem immer wieder betont werden: Wenn Kaufinteressenten eine Wohnung besichtigen, dann sollten sie dabei ihre Augen offenhalten. Mängel, die jedermann bereits beim flüchtigen Begehen erkennen kann, führen nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS später nicht zu Schadenersatzansprüchen.
(Landgericht Coburg, Aktenzeichen 51 O 508/20)
Der Fall: Nach dem Erwerb einer vermieteten Wohnung machte der neue Eigentümer eine Forderung gegen den Verkäufer geltend. Ihm seien Risse in der Dusche verschwiegen worden, die später zu einem Wasserschaden führten. Erst der Mieter habe ihn nach dem Kauf auf diesen Mangel hingewiesen. Die nötigen Reparaturarbeiten seien mit rund 6.500 Euro veranschlagt, die der vorherige Eigentümer bezahlen müsse. Der verwahrte sich dagegen und verwies auf die vorausgegangene Besichtigung der Wohnung.
Das Urteil: Die Risse in der Dusche und die Aufplatzungen in der Nähe des Abflusses seien offenkundig sichtbar gewesen, beschied die zuständige Zivilkammer des Landgerichts. Deswegen müsse hier kein Schadenersatz geleistet werden. Grundsätzlich gelte natürlich trotzdem, dass ein Verkäufer nicht so gut erkennbare Sachmängel bei Vertragsverhandlungen erwähnen müsse. So könne er vermeiden, später wegen arglistiger Täuschung zur Kasse gebeten zu werden.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Es ist eigentlich selbstverständlich, muss aber trotzdem immer wieder betont werden: Wenn Kaufinteressenten eine Wohnung besichtigen, dann sollten sie dabei ihre Augen offenhalten. Mängel, die jedermann bereits beim flüchtigen Begehen erkennen kann, führen nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS später nicht zu Schadenersatzansprüchen.
(Landgericht Coburg, Aktenzeichen 51 O 508/20)
Der Fall: Nach dem Erwerb einer vermieteten Wohnung machte der neue Eigentümer eine Forderung gegen den Verkäufer geltend. Ihm seien Risse in der Dusche verschwiegen worden, die später zu einem Wasserschaden führten. Erst der Mieter habe ihn nach dem Kauf auf diesen Mangel hingewiesen. Die nötigen Reparaturarbeiten seien mit rund 6.500 Euro veranschlagt, die der vorherige Eigentümer bezahlen müsse. Der verwahrte sich dagegen und verwies auf die vorausgegangene Besichtigung der Wohnung.
Das Urteil: Die Risse in der Dusche und die Aufplatzungen in der Nähe des Abflusses seien offenkundig sichtbar gewesen, beschied die zuständige Zivilkammer des Landgerichts. Deswegen müsse hier kein Schadenersatz geleistet werden. Grundsätzlich gelte natürlich trotzdem, dass ein Verkäufer nicht so gut erkennbare Sachmängel bei Vertragsverhandlungen erwähnen müsse. So könne er vermeiden, später wegen arglistiger Täuschung zur Kasse gebeten zu werden.
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Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
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