01.01.2024 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
1 0 0,00 0 Bewertung(en) Bewertung schreiben
1 0 0,00 0 Bewertung(en) Bewertung schreiben
Grundfläche des Hauses zählt / Größere Flurstücke und die Erbschaftssteuer
Größere Flurstücke und die Erbschaftssteuer
Der Gesetzgeber hat den Erhalt des gemeinsamen Familienraumes im Erbfalle unter besonderen Schutz gestellt. Kinder sind bis zu einer gewissen Wohnfläche von der Zahlung der Erbschaftssteuer auf das Objekt befreit. Bei größeren Flurstücken wird die Befreiung nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS jedoch beschränkt.
(Niedersächsisches Finanzgericht, Aktenzeichen 3 K 14/23)
Der Fall: Ein Erbe sah sich plötzlich im Besitz von sechs Flurstücken, einige davon waren als ein Grundstück im Grundbuch vereinigt. Nun stellte sich die Frage, wie sich die Erbschaftssteuer gestalten würde. Das zuständige Finanzamt beschränkte in seinem Bescheid die Steuerbefreiung auf den Wert des mit dem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. So werde dem Ansatz des Gesetzgebers Rechnung getragen, den eigentlichen Familienraum zu erhalten. Der Betroffene forderte, dass eine größere Fläche unter die Befreiung falle.
Das Urteil: Die Entscheidung des Fiskus hatte vor Gericht Bestand. Es sei verfassungsrechtlich geboten, diese Befreiung eher restriktiv und eben gerade nicht allzu großzügig auszulegen. Zu dem Zweck dürfe das Finanzamt entweder auf eine katastermäßig erfasste kleinere Grundfläche (mit dem Haus als Zentrum) zurückgreifen oder gegebenenfalls die Fläche eigenständig herausrechnen. Man müsse schließlich bedenken, dass Erben neben der Freistellung des Familienheimes auch noch von hohen Freibeträgen profitierten. / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes für redaktionelle Zwecke ist unter Beachtung aller mitgeteilten Nutzungsbedingungen zulässig und dann auch honorarfrei. Veröffentlichung ausschließlich mit Bildrechte-Hinweis.
Berlin (ots) -
Der Gesetzgeber hat den Erhalt des gemeinsamen Familienraumes im Erbfalle unter besonderen Schutz gestellt. Kinder sind bis zu einer gewissen Wohnfläche von der Zahlung der Erbschaftssteuer auf das Objekt befreit. Bei größeren Flurstücken wird die Befreiung nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS jedoch beschränkt.
(Niedersächsisches Finanzgericht, Aktenzeichen 3 K 14/23)
Der Fall: Ein Erbe sah sich plötzlich im Besitz von sechs Flurstücken, einige davon waren als ein Grundstück im Grundbuch vereinigt. Nun stellte sich die Frage, wie sich die Erbschaftssteuer gestalten würde. Das zuständige Finanzamt beschränkte in seinem Bescheid die Steuerbefreiung auf den Wert des mit dem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. So werde dem Ansatz des Gesetzgebers Rechnung getragen, den eigentlichen Familienraum zu erhalten. Der Betroffene forderte, dass eine größere Fläche unter die Befreiung falle.
Das Urteil: Die Entscheidung des Fiskus hatte vor Gericht Bestand. Es sei verfassungsrechtlich geboten, diese Befreiung eher restriktiv und eben gerade nicht allzu großzügig auszulegen. Zu dem Zweck dürfe das Finanzamt entweder auf eine katastermäßig erfasste kleinere Grundfläche (mit dem Haus als Zentrum) zurückgreifen oder gegebenenfalls die Fläche eigenständig herausrechnen. Man müsse schließlich bedenken, dass Erben neben der Freistellung des Familienheimes auch noch von hohen Freibeträgen profitierten.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Der Gesetzgeber hat den Erhalt des gemeinsamen Familienraumes im Erbfalle unter besonderen Schutz gestellt. Kinder sind bis zu einer gewissen Wohnfläche von der Zahlung der Erbschaftssteuer auf das Objekt befreit. Bei größeren Flurstücken wird die Befreiung nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS jedoch beschränkt.
(Niedersächsisches Finanzgericht, Aktenzeichen 3 K 14/23)
Der Fall: Ein Erbe sah sich plötzlich im Besitz von sechs Flurstücken, einige davon waren als ein Grundstück im Grundbuch vereinigt. Nun stellte sich die Frage, wie sich die Erbschaftssteuer gestalten würde. Das zuständige Finanzamt beschränkte in seinem Bescheid die Steuerbefreiung auf den Wert des mit dem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. So werde dem Ansatz des Gesetzgebers Rechnung getragen, den eigentlichen Familienraum zu erhalten. Der Betroffene forderte, dass eine größere Fläche unter die Befreiung falle.
Das Urteil: Die Entscheidung des Fiskus hatte vor Gericht Bestand. Es sei verfassungsrechtlich geboten, diese Befreiung eher restriktiv und eben gerade nicht allzu großzügig auszulegen. Zu dem Zweck dürfe das Finanzamt entweder auf eine katastermäßig erfasste kleinere Grundfläche (mit dem Haus als Zentrum) zurückgreifen oder gegebenenfalls die Fläche eigenständig herausrechnen. Man müsse schließlich bedenken, dass Erben neben der Freistellung des Familienheimes auch noch von hohen Freibeträgen profitierten.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Schlagwörter
Presseartikel schreiben
Möchten Sie auch eine Pressemitteilung oder interessanten Artikel zum Thema Recht schreiben? Bei uns können Sie Ihre Mitteilungen kostenfrei veröffentlichen!
Info's für AutorenArtikel suchen
Das könnte Sie auch interessieren
Deutschlands Top-Immobilienprofis: Die Preisträger des Deutschen Immobilienpreises 2024 sind gekürt
Nürnberg (ots) - - Die Immobilienbranche zeichnet die Besten aus ihrer Mitte auf dem Deutschen Immobilienpreis 2024 aus - 9 Trophäen für herausragende Leistungen in der Immobilienbranche: 7 Jury-Aw... Artikel lesenEnergieeffizienz: Grundlage für klimafreundliche und bezahlbare Gebäude / Reaktion auf das "Manifest für einen Kurswechsel in der Klimapolitik im Gebäudesektor"
Berlin (ots) - Die Bauindustriebranchen Glas, Fenster und Fassadenbau, Sonnenschutz und Automation üben deutliche Kritik an dem von der Wohnungswirtschaft initiierten "Manifest für einen Kurswechsel... Artikel lesenBaukosten senken: DIN führt Folgekostenabschätzung für Baunormen ein
Berlin (ots) - Das Deutsche Institut für Normung (DIN) führt ab Januar 2025 eine Folgekostenabschätzung für Baunormen ein, um die Baukosten im Wohnungsbau zu senken. Mit diesem neuen Prozess unterst... Artikel lesenFinanzielle Absicherung für die Zukunft: Warum Immobilieninvestitionen ab einem bestimmten Einkommen sinnvoll sind
Köln (ots) - Finanzielle Vorsorge wird immer wichtiger - gerade mit Hinblick auf die Zukunft der eigenen Kinder sollte die eigene Vermögensplanung nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Ab ... Artikel lesenStudie "Transformation des Wohnens in Deutschland": Mehr Markt wagen!
Hamburg/Darmstadt (ots) - Eine umfassende Studienreihe von Baufi24 in Kooperation mit der Technischen Universität Darmstadt (TU Darmstadt) zeigt, wie sich die Wohnbedürfnisse und -präferenzen der De... Artikel lesenMeistgelesen
- Dachboden ausbauen - mehr Raum schaffen
- BRIMO und DU: Einzigartiges Businessmodell für Makler und Immobilienunternehmer
- Preisentwicklung am Bau: /Deutliche Preissteigerungen bei Baumaterialien zum Jahresbeginn 2021
- HÄUSER-AWARD 2024: Häuser mit Zukunft: Gesucht werden Einfamilienhäuser von heute für die Anforderungen von morgen: flexibel, nachhaltig und schön
- Ebenerdig, stufenlos und absolut modern: Bungalow in alter holländischer Landschaft / Huf Haus setzt Trends für ebenerdiges Wohnen: Luxus-Bungalows aus Holz und Glas