04.03.2019 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Eine WG mit elf Studenten / Das ist selbst in einem reinen Wohngebiet zulässig (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Das ist selbst in einem reinen Wohngebiet zulässig / Dem Eigentümer eines Einfamilienhauses behagte es ganz und gar nicht, dass in seiner Nachbarschaft eine Wohngemeinschaft eingezogen war, die aus elf Personen (allesamt Studenten) bestand. Er wandte sich an die Bauaufsichtsbehörde und forderte ein Einschreiten gegen die seiner Meinung nach unzulässige Immobiliennutzung. Das vertrage sich nicht mit einem reinen Wohngebiet, weil es einem Beherbergungsbetrieb gleich komme. Nachdem die Behörde nichts unternahm, klagte der Nachbar vor dem Verwaltungsge-richt. Aber auch hier hatte er nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS keinen Erfolg. Es handle sich durchaus um eine gebietsverträgliche Nutzung, hieß es in dem Urteil, denn der Hauptzweck eines Wohn-gebiets - das Wohnen - werde ja auch von den Studenten erfüllt. Die Mitglieder der WG wechselten nicht ständig, weswegen man nicht von einer Ähnlichkeit zu einem Beherbergungsbetrieb sprechen könne. (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen 8 A 10680/16). Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Dem Eigentümer eines Einfamilienhauses behagte es ganz und gar
nicht, dass in seiner Nachbarschaft eine Wohngemeinschaft eingezogen
war, die aus elf Personen (allesamt Studenten) bestand. Er wandte
sich an die Bauaufsichtsbehörde und forderte ein Einschreiten gegen
die seiner Meinung nach unzulässige Immobiliennutzung. Das vertrage
sich nicht mit einem reinen Wohngebiet, weil es einem
Beherbergungsbetrieb gleich komme. Nachdem die Behörde nichts
unternahm, klagte der Nachbar vor dem Verwaltungsgericht. Aber auch
hier hatte er nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der
LBS keinen Erfolg. Es handle sich durchaus um eine
gebietsverträgliche Nutzung, hieß es in dem Urteil, denn der
Hauptzweck eines Wohngebiets - das Wohnen - werde ja auch von den
Studenten erfüllt. Die Mitglieder der WG wechselten nicht ständig,
weswegen man nicht von einer Ähnlichkeit zu einem
Beherbergungsbetrieb sprechen könne.
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen 8 A
10680/16)
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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Dem Eigentümer eines Einfamilienhauses behagte es ganz und gar
nicht, dass in seiner Nachbarschaft eine Wohngemeinschaft eingezogen
war, die aus elf Personen (allesamt Studenten) bestand. Er wandte
sich an die Bauaufsichtsbehörde und forderte ein Einschreiten gegen
die seiner Meinung nach unzulässige Immobiliennutzung. Das vertrage
sich nicht mit einem reinen Wohngebiet, weil es einem
Beherbergungsbetrieb gleich komme. Nachdem die Behörde nichts
unternahm, klagte der Nachbar vor dem Verwaltungsgericht. Aber auch
hier hatte er nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der
LBS keinen Erfolg. Es handle sich durchaus um eine
gebietsverträgliche Nutzung, hieß es in dem Urteil, denn der
Hauptzweck eines Wohngebiets - das Wohnen - werde ja auch von den
Studenten erfüllt. Die Mitglieder der WG wechselten nicht ständig,
weswegen man nicht von einer Ähnlichkeit zu einem
Beherbergungsbetrieb sprechen könne.
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen 8 A
10680/16)
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Dr. Ivonn Kappel
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Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
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