04.11.2019 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Ein früher Tod / Wohnrecht und Pflegeverpflichtung im Kaufvertrag waren hinfällig (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle LBS
Wohnrecht und Pflegeverpflichtung im Kaufvertrag waren hinfällig
Wer bei einem Immobiliengeschäft einen günstigeren Kaufpreis vereinbart und dafür dem Verkäufer im Gegenzug ein Wohnrecht einräumt und ihm Pflegeleistungen zugesagt hat, der muss auch im Falle eines sehr raschen, unerwarteten Todes des Veräußerers dessen Erben keine zusätzlichen Geldbeträge zukommen lassen. So hat nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Rechtsprechung geurteilt.
(Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 8 W 13/19)
Der Fall: So hatte sich das wohl keiner der Beteiligten vorgestellt. Knapp drei Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages für ein Haus verstarb der frühere Eigentümer. Der Kaufpreis war mit 10.000 Euro ausgesprochen niedrig gewesen, weil ein lebenslanges Wohnrecht (jährlich im Wert von rund 2.600 Euro) und eine Pflegezusage (jährlich im Wert rund 2.500 Euro) eingerechnet worden waren. Nichts davon konnte der Veräußerer noch in Anspruch nehmen. Seine Erben waren der Meinung, deswegen müsse es noch einen »Nachschlag« finanzieller Art für sie geben.
Das Urteil: Ein solchermaßen gestalteter Vertrag berge für alle Beteiligten gewisse Risiken, stellte das Gericht fest. Es sei stets ungewiss, wie lange ein Wohnrechtsinhaber lebe bzw. Pflege benötige. Das könne eventuell auch viele Jahre dauern. Gerade weil dies so sei, gebe es keinen Anlass für eine spätere ergänzende Vertragsauslegung. Die Erben gingen also in dieser Hinsicht leer aus. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Wer bei einem Immobiliengeschäft einen günstigeren Kaufpreis vereinbart und
dafür dem Verkäufer im Gegenzug ein Wohnrecht einräumt und ihm Pflegeleistungen
zugesagt hat, der muss auch im Falle eines sehr raschen, unerwarteten Todes des
Veräußerers dessen Erben keine zusätzlichen Geldbeträge zukommen lassen. So hat
nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Rechtsprechung
geurteilt. (Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 8 W 13/19)
Der Fall: So hatte sich das wohl keiner der Beteiligten vorgestellt. Knapp drei
Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages für ein Haus verstarb der frühere
Eigentümer. Der Kaufpreis war mit 10.000 Euro ausgesprochen niedrig gewesen,
weil ein lebenslanges Wohnrecht (jährlich im Wert von rund 2.600 Euro) und eine
Pflegezusage (jährlich im Wert rund 2.500 Euro) eingerechnet worden waren.
Nichts davon konnte der Veräußerer noch in Anspruch nehmen. Seine Erben waren
der Meinung, deswegen müsse es noch einen "Nachschlag" finanzieller Art für sie
geben.
Das Urteil: Ein solchermaßen gestalteter Vertrag berge für alle Beteiligten
gewisse Risiken, stellte das Gericht fest. Es sei stets ungewiss, wie lange ein
Wohnrechtsinhaber lebe bzw. Pflege benötige. Das könne eventuell auch viele
Jahre dauern. Gerade weil dies so sei, gebe es keinen Anlass für eine spätere
ergänzende Vertragsauslegung. Die Erben gingen also in dieser Hinsicht leer aus.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Wer bei einem Immobiliengeschäft einen günstigeren Kaufpreis vereinbart und
dafür dem Verkäufer im Gegenzug ein Wohnrecht einräumt und ihm Pflegeleistungen
zugesagt hat, der muss auch im Falle eines sehr raschen, unerwarteten Todes des
Veräußerers dessen Erben keine zusätzlichen Geldbeträge zukommen lassen. So hat
nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Rechtsprechung
geurteilt. (Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 8 W 13/19)
Der Fall: So hatte sich das wohl keiner der Beteiligten vorgestellt. Knapp drei
Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages für ein Haus verstarb der frühere
Eigentümer. Der Kaufpreis war mit 10.000 Euro ausgesprochen niedrig gewesen,
weil ein lebenslanges Wohnrecht (jährlich im Wert von rund 2.600 Euro) und eine
Pflegezusage (jährlich im Wert rund 2.500 Euro) eingerechnet worden waren.
Nichts davon konnte der Veräußerer noch in Anspruch nehmen. Seine Erben waren
der Meinung, deswegen müsse es noch einen "Nachschlag" finanzieller Art für sie
geben.
Das Urteil: Ein solchermaßen gestalteter Vertrag berge für alle Beteiligten
gewisse Risiken, stellte das Gericht fest. Es sei stets ungewiss, wie lange ein
Wohnrechtsinhaber lebe bzw. Pflege benötige. Das könne eventuell auch viele
Jahre dauern. Gerade weil dies so sei, gebe es keinen Anlass für eine spätere
ergänzende Vertragsauslegung. Die Erben gingen also in dieser Hinsicht leer aus.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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