02.03.2020 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Kamin am falschen Ort / Bezirksschornsteinfeger hatte unzutreffende Auskunft gegeben (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Bezirksschornsteinfeger hatte unzutreffende Auskunft gegeben
Vor dem Neubau einer Immobilie fand ein Ortstermin statt, bei dem es unter anderem um den Standort eines Kamins für eine Pellet-Heizungsanlage ging. Auch der Bezirksschornsteinfeger war zugegen, vermaß die Entfernungen zum Nachbargrundstück und gab ,,grünes Licht" für die vorgesehene Ausführung. Aber nach der Errichtung des Objekts stellte sich heraus, dass der nötige Abstand doch nicht eingehalten worden sei. Der Schornstein musste um vier Meter versetzt werden, was mehr als 50.000 Euro kostete. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass man sich auf die Angaben des Schornsteinfegers habe verlassen dürfen. ,,Auskünfte, die ein Amtsträger erteilt, müssen dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachgerecht, das heißt vollständig, richtig und unmissverständlich sein", hieß es nach Angaben des Infodienstes Recht und Steuern der LBS im Urteil.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen III ZR 367/16) / Kamin am falschen Ort / Bezirksschornsteinfeger hatte unzutreffende Auskunft gegeben / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Vor dem Neubau einer Immobilie fand ein Ortstermin statt, bei dem es unter
anderem um den Standort eines Kamins für eine Pellet-Heizungsanlage ging. Auch
der Bezirksschornsteinfeger war zugegen, vermaß die Entfernungen zum
Nachbargrundstück und gab "grünes Licht" für die vorgesehene Ausführung. Aber
nach der Errichtung des Objekts stellte sich heraus, dass der nötige Abstand
doch nicht eingehalten worden sei. Der Schornstein musste um vier Meter versetzt
werden, was mehr als 50.000 Euro kostete. Der Bundesgerichtshof stellte fest,
dass man sich auf die Angaben des Schornsteinfegers habe verlassen dürfen.
"Auskünfte, die ein Amtsträger erteilt, müssen dem Stand seiner
Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachgerecht, das heißt vollständig, richtig
und unmissverständlich sein", hieß es nach Angaben des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS im Urteil. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen III ZR 367/16)
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/35604/4534695
OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
anderem um den Standort eines Kamins für eine Pellet-Heizungsanlage ging. Auch
der Bezirksschornsteinfeger war zugegen, vermaß die Entfernungen zum
Nachbargrundstück und gab "grünes Licht" für die vorgesehene Ausführung. Aber
nach der Errichtung des Objekts stellte sich heraus, dass der nötige Abstand
doch nicht eingehalten worden sei. Der Schornstein musste um vier Meter versetzt
werden, was mehr als 50.000 Euro kostete. Der Bundesgerichtshof stellte fest,
dass man sich auf die Angaben des Schornsteinfegers habe verlassen dürfen.
"Auskünfte, die ein Amtsträger erteilt, müssen dem Stand seiner
Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachgerecht, das heißt vollständig, richtig
und unmissverständlich sein", hieß es nach Angaben des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS im Urteil. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen III ZR 367/16)
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