30.09.2019 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Umlage ja, aber mit Sorgfalt / Vermieter muss Grundsteuerbescheide prüfen (FOTO)
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Umlage ja, aber mit Sorgfalt / Vermieter muss Grundsteuerbescheide prüfen
Vermieter muss Grundsteuerbescheide prüfen
Es ist weithin bekannt, dass Eigentümer von vermieteten Immobilien die Grundsteuer auf ihre Mieter umlegen dürfen. Allerdings kann erwartet werden, dass diese Bescheide vom Vermieter auf ihre Plausibilität und Berechtigung hin überprüft werden. So hat es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Justiz entschieden.
(Oberlandesgericht Brandenburg, Aktenzeichen 11 U 109/15)
Der Fall: Ein größeres Anwesen war zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung vermietet worden. Dementsprechend hätte eine Besteuerung sämtlicher Flächen nach einer im konkreten Fall angemessenen, günstigeren Variante der Grundsteuer erfolgen müssen. Das geschah allerdings nicht, stattdessen wurde vom Fiskus eine falsche Art der Besteuerung angewendet. Der Eigentümer unternahm nichts dagegen, obwohl der Mieter ihn sogar darauf hingewiesen hatte. In der Folge stritten beide vor Gericht darum, ob der Mieter nun den höheren Betrag zahlen müsse oder nicht.
Das Urteil: Der Eigentümer habe ,,in besonders grober Weise gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot" verstoßen, befand ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts Brandenburg. Er sei gehalten gewesen, die Richtigkeit der Grundsteuerbescheide zu prüfen, was er nicht getan habe. ,,Ein verständiger Eigentümer" hätte sich aber genau so verhalten und mit dem Finanzamt in Verbindung treten müssen. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Es ist weithin bekannt, dass Eigentümer von vermieteten Immobilien
die Grundsteuer auf ihre Mieter umlegen dürfen. Allerdings kann
erwartet werden, dass diese Bescheide vom Vermieter auf ihre
Plausibilität und Berechtigung hin überprüft werden. So hat es nach
Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Justiz
entschieden. (Oberlandesgericht Brandenburg, Aktenzeichen 11 U
109/15)
Der Fall: Ein größeres Anwesen war zur land- und
forstwirtschaftlichen Nutzung vermietet worden. Dementsprechend hätte
eine Besteuerung sämtlicher Flächen nach einer im konkreten Fall
angemessenen, günstigeren Variante der Grundsteuer erfolgen müssen.
Das geschah allerdings nicht, stattdessen wurde vom Fiskus eine
falsche Art der Besteuerung angewendet. Der Eigentümer unternahm
nichts dagegen, obwohl der Mieter ihn sogar darauf hingewiesen hatte.
In der Folge stritten beide vor Gericht darum, ob der Mieter nun den
höheren Betrag zahlen müsse oder nicht.
Das Urteil: Der Eigentümer habe "in besonders grober Weise gegen
das Wirtschaftlichkeitsgebot" verstoßen, befand ein Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Brandenburg. Er sei gehalten gewesen, die
Richtigkeit der Grundsteuerbescheide zu prüfen, was er nicht getan
habe. "Ein verständiger Eigentümer" hätte sich aber genau so
verhalten und mit dem Finanzamt in Verbindung treten müssen.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Es ist weithin bekannt, dass Eigentümer von vermieteten Immobilien
die Grundsteuer auf ihre Mieter umlegen dürfen. Allerdings kann
erwartet werden, dass diese Bescheide vom Vermieter auf ihre
Plausibilität und Berechtigung hin überprüft werden. So hat es nach
Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Justiz
entschieden. (Oberlandesgericht Brandenburg, Aktenzeichen 11 U
109/15)
Der Fall: Ein größeres Anwesen war zur land- und
forstwirtschaftlichen Nutzung vermietet worden. Dementsprechend hätte
eine Besteuerung sämtlicher Flächen nach einer im konkreten Fall
angemessenen, günstigeren Variante der Grundsteuer erfolgen müssen.
Das geschah allerdings nicht, stattdessen wurde vom Fiskus eine
falsche Art der Besteuerung angewendet. Der Eigentümer unternahm
nichts dagegen, obwohl der Mieter ihn sogar darauf hingewiesen hatte.
In der Folge stritten beide vor Gericht darum, ob der Mieter nun den
höheren Betrag zahlen müsse oder nicht.
Das Urteil: Der Eigentümer habe "in besonders grober Weise gegen
das Wirtschaftlichkeitsgebot" verstoßen, befand ein Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Brandenburg. Er sei gehalten gewesen, die
Richtigkeit der Grundsteuerbescheide zu prüfen, was er nicht getan
habe. "Ein verständiger Eigentümer" hätte sich aber genau so
verhalten und mit dem Finanzamt in Verbindung treten müssen.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
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